Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.120/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_120/2020

Urteil vom 11. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dina De Giorgi,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Februar 2020 (BK 20
24).

Erwägungen:

1. 

An der Hauptverhandlung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Januar
2020 stellte der Beschuldigte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die
ausserordentliche Gerichtspräsidentin De Giorgi. Diese brach daraufhin die
Verhandlung ab und überwies das Gesuch dem Obergericht des Kantons Bern,
welches es am 6. Februar 2020 abwies.

Mit Beschwerde vom 9. März 2020 beantragt A.________, diesen Beschluss des
Obergerichts aufzuheben und sein Ausstandsgesuch gutzuheissen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2. 

Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es
handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der
Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde
berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings seine Sache,
sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das
nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1),
als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127
E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

3. 

Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss (E. 6 S. 3) erwogen, der
Gesuchsteller habe keine Ausstandsgründe im Sinn von Art. 56 lit. f StPO
glaubhaft gemacht. Er mache entgegen dem Wortlaut seines Gesuchs nicht die
Voreingenommenheit der Gerichtspräsidentin geltend, sondern kritisiere vielmehr
ihr Verhalten im Vorfeld der Hauptverhandlung. Es sei indessen nicht
ersichtlich, inwiefern diese ihn schikaniert haben könnte, und gegen allfällige
Verfahrensmängel hätte er Rechtsmittel ergreifen können. Seine Vorbringen
hätten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gerichtspräsidentin
erwecken können, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe keineswegs nur
Verfahrenshandlungen der Gerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung
kritisiert, "sondern das dabei von ihr manifestierte Verhalten explizit als
Ausdruck ihrer Voreingenommenheit gerügt". Er bleibt aber jede Begründung dafür
schuldig, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen die
Gerichtspräsidentin den Anschein der Befangenheit bewirkt haben könnte. Der
Beschwerdeführer legt damit offenkundig nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht
verletzte, indem es das Ausstandsgesuch abwies. Auf die Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi