Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.103/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1B_103/2020

Urteil vom 9. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Briefzensur,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 28. Januar 2020 (BKBES.2019.129).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ ein
Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Drohung und
Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) usw.. A.________ befindet sich in
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 entschied die
Staatsanwaltschaft, dass der Brief von A.________ vom 14. Oktober 2019 an die
Vertreterin der beiden Kinder nicht weitergeleitet und im Original an den
Beschuldigten retourniert werde. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche
die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom
28. Januar 2020 abwies. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung
zusammenfassend aus, im Strafverfahren gegen A.________ gehe es neben Delikten
gegen die Ehefrau auch um Delikte gegen die beiden Söhne. A.________ habe ein
klares Interesse daran, auf das Aussageverhalten der Söhne einzuwirken. Das
Schreiben beinhalte denn auch klare Beeinflussungsversuche. So schreibe
A.________, er plane eine Geburtstagsparty für die Söhne, und sie könnten sich
teure Geschenke wünschen. Auch wolle er ihnen sein Testament geben. Es sei
davon auszugehen, dass A.________ damit seine Söhne zu Aussagen zu seinen
Gunsten bewegen wolle. Die Briefzensur erweise sich daher als zulässig.

2. 

A.________ führt mit Eingabe vom 27. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den wesentlichen Argumenten der
Beschwerdekammer, die zur Abweisung der Beschwerde gegen die Briefzensur
führte, nicht auseinander. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag
der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der
Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli