Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Spezialdossiers, Verfügung und Beschwerde nach VwVG 13Y.1/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

13Y_1/2020

Urteil vom 6. März 2020

Rekurskommission

Besetzung

Bundesrichter Marazzi, Präsident,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020.

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ gelangten mit zahlreichen Beschwerden an das
Bundesgericht. Sie verlangten wiederholt Einsicht in die Akten einiger ihrer
bundesgerichtlichen Verfahren und reichten unzählige Eingaben beim
Generalsekretariat des Bundesgerichts ein. Dieses gewährte die Akteneinsicht in
einigen, aber nicht in allen Verfahren. Im August 2019 ersuchten A.________ und
B.________ beschwerdeweise bei der Rekurskommission des Bundesgerichts um
Akteneinsicht und stellten überdies ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche
Mitglieder der Rekurskommission. Mit Urteil 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019
wies das Bundesgericht das Gesuch um Ablehnung der Rekurskommissionsmitglieder
wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit E-Mail und Schreiben
vom 26. Dezember 2019 sowie vom 4. Januar 2020 hat A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Akteneinsicht in 14 Verfahrensakten des Bundesgerichts
verlangt.

B.

In seiner hier angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 hat das
Generalsekretariat des Bundesgerichts in acht Verfahren die Akteneinsicht nicht
gewährt sowie die mit dem Beschwerdeführer bisher geführte Korrespondenz und
die ihn betreffenden Entscheide und Verfügungen zusammengefasst. Insbesondere
hat es ihm die (bereits ausführlich erläuterten) gesetzlichen Voraussetzungen
des Akteneinsichtsrechts in Erinnerung gerufen.

Schliesslich, bezugnehmend auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4.
Januar 2020, hat das Generalsekretariat ausgeführt, dass der für die
Akteneinsicht neu angerufene zusätzliche Grund der Bewilligung der
Akteneinsicht durch das Appellationsgericht Basel-Stadt nur für Akten des
besagten Gerichts gilt, weshalb der Beschwerdeführer daraus für sein Gesuch
beim Bundesgericht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Gegen besagte Verfügung des Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 reicht der
Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, jedoch rechtzeitig (Postaufgabe 21.
Februar 2020; Eingang 24. Februar 2020), Beschwerde ein.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung seitens des Generalsekretariats wird
verzichtet, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1
VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

Erwägungen:

1.

Die Rekurskommission prüft die Beschwerdevoraussetzungen von Amtes wegen:

1.1. Gemäss Art. 55 Bst. c des Reglements vom 20. November 2006 für das
Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission
Streitigkeiten nach Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September
1999 zum Archivierungsgesetz (SR 152.21 - fortan: VO). Art. 16 der VO erfasst
namentlich die Verweigerung der Einsicht in archivierte Verfahrensakten des
Bundesgerichts, die vom Generalsekretär verfügt wurde (Art. 13 VO). Um eine
solche Verfügung geht es hier. Die Rekurskommission ist daher zur Beurteilung
der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Urteile 13Y_1/2019 vom 22.
Oktober 2019 E. 1.1 und 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 1.1).

1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der VO und Art. 56 BGerR richtet sich das
Beschwerdeverfahren der Rekurskommission nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG
beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der
Beschwerde am 21. Februar 2020 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

2.

Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde mindestens die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

3.

Die hier zu prüfende Beschwerdeeingabe erfüllt die minimalen
Begründungsanforderungen nicht. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung
allgemeingehaltener und pauschalisierter (zum Teil bereits in früheren Eingaben
formulierter) Vorwürfe an die Adresse des Spruchkörpers, der verfügenden
Behörde und auch von Personen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem
angefochtenen Entscheid stehen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer
ausdrücklich, dass er darauf verzichtet, sich mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen - angeblich, wenn seine Aussagen
zutreffend verstanden werden, weil er sowieso kein Vertrauen in die angerufene
Behörde hat.

Unter diesen Bedingungen erscheint überhaupt zweifelhaft, dass der
Beschwerdeführer die ernsthafte Absicht hatte, die Verfügung des
Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 einer Überprüfung seitens der
Rekurskommission zu unterziehen. Jedenfalls enthält seine kaum nachvollziehbare
Eingabe keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung. Nicht besser steht es mit
den Beschwerdebeilagen, auf die der Beschwerdeführer verweist, ohne anzugeben,
wie sie in Zusammenhang mit seiner Beschwerde zu lesen sind, und was er damit
zu erhärten versucht.

Auf die Beschwerde ist folglich gesamthaft nicht einzutreten.

4.

Im Urteil 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5 wurde auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet. Dies mit der Begründung, dass die
Prozessführung des Beschwerdeführers, der zum ersten Mal an die
Rekurskommission gelangt war, noch nicht als mutwillig bezeichnet werden könne.
Nachdem er auf die Kostenfolgen einer mutwilligen Beschwerde aufmerksam gemacht
wurde, sind die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung nicht mehr erfüllt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist daher ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht
geschuldet (Art. 64 VwVG).

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass offensichtlich
unbegründete und mutwillige Beschwerdeschriften - wie die vorliegende -
inskünftig unbeantwortet bleiben werden, ohne Eröffnung eines Dossiers.

 Demnach erkennt die Rekurskommission:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Eine Gerichtsgebühr von CHF 250.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretariat des
Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2020

Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Marazzi

Die Gerichtsschreiberin: Polla