Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.9/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9F_9/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. März
2000

(H 421/99; AHV 1999/132; 503.37.759.219).

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der 1937 geborenen A.________
mit Verfügung vom 5. August 1999 ab 1. September 1999 eine ordentliche
Altersrente in der Höhe von Fr. 1785.- (heute: Fr. 2105.-) pro Monat zusprach,

dass sich diese Rente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- (Wert 1999/2000) und der Vollrentenskala 44
errechnete,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen eingereichte
Beschwerde, mit welcher A.________ die Berücksichtigung ungeteilter
Erziehungsgutschriften beantragt hatte, mit Entscheid vom 18. November 1999
abwies,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) den
vorinstanzlichen Entscheid auf Beschwerde der Versicherten hin bestätigte, weil
Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG die hälftige Teilung der
Erziehungsgutschriften für die Kalenderjahre der Ehe unabhängig vom
tatsächlichen Beitrag des Ehegatten an die Kindererziehung vorschreibe (Urteil
vom 2. März 2000),

dass A.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Datum des Poststempels) erneut um
Berücksichtigung ungeteilter "Betreuungsgutschriften" (recte:
Erziehungsgutschriften) ersucht,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG; Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 des auf Ende 2006
aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes [OG]) und das Gericht auf seine Urteile
nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei
aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise
entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund
vorliegen soll,

dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger