Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.7/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9F_7/2019

Urteil vom 13. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16.
Januar 2019 (9C_849/2018 (C-419/2017)).

Nach Einsicht

in die als "Beschwerde" betitelte Eingabe von A.________ vom 8. Februar 2019
(Poststempel Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) betreffend das
bundesgerichtliche Urteil 9C_849/2018 vom 16. Januar 2019,

in die - unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 13.
Februar 2019, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse
insbesondere in Bezug auf Revisionsgesuche (Nennung eines Revisionsgrunds,
sachbezogene Begründung) hingewiesen worden ist,

in die dem Bundesgericht vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelte Eingabe "Revisionsverfahren"
von A.________ vom 12. März 2019 (Poststempel Ankunft an Grenzstelle im
Bestimmungsland Schweiz) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_849/2018 vom 16. Januar 2019auf die gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 gerichtete
Beschwerde nicht eingetreten ist, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen
an ein Rechtsmittel nicht zu genügen vermochte,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn
einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (u.a.
Urteile 9F_14/2018 vom 7. November 2018 und 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018 mit
Hinweis),

dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es
nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch
unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er
gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern
sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_14/2018 vom 7. November 2018 mit
Hinweisen),

dass die Revision namentlich nicht dazu dient, frühere Fehler und
Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil
8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2),

dass A.________ in ihrer ("Beschwerde"-) Eingabe vom 8. Februar 2019 weder auf
einen Revisionsgrund Bezug nimmt, noch eine entsprechende sachbezogene
Begründung anführt, sondern sie darin vielmehr erneut die bereits im Verfahren
9C_849/2018 vorgebrachten und widerlegten Argumente wiederholt,

dass ihre dem Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 12. März 2019 sodann
zwar grundsätzlich als "Revisionsverfahren" bezeichnet wird, die 30-tägige
Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG)
indessen am 25. Februar 2019 abgelaufen und die entsprechende Rechtsvorkehr
daher verspätet eingereicht worden ist,

dass sie sich darin im Kern auf ihr "Recht auf ein gerechtes Verfahren" und
damit auf Grundrechte resp. Grundsätze wie den Zugang zu einem auf Gesetz
basierenden Gericht, Treu und Glauben sowie Verfahrensfairness beruft,

dass folglich, wenn auch nicht substanziiert, so doch zumindest sinngemäss,
eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. c [einzelne Anträge
sind unbeurteilt geblieben] und d [das Gericht hat in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt] BGG) geltend gemacht
wird, indessen die Ausführungen ins Leere zielen, da mit dem
bundesgerichtlichen Nichteintretensurteil weder ein Anwendungsfall von Art. 121
lit. c BGG noch ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt (Urteil
8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und 2.3),

dass ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG demnach ohnehin nicht
rechtsgenüglich aufgezeigt wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist, womit sich das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl