Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.3/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9F_3/2019

Urteil vom 14. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,

Rechtsdienst,

Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 4. Februar 2019 (9C_32/2019, 9C_33/2019).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 15. Februar 2019, in welcher A.________ um Revision des
Urteils 9C_32/2019 und 9C_33/2019 vom 4. Februar 2019 ersucht,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2019 auf die von A.________
gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 28. November 2018 erhobenen Beschwerden nicht eintrat,

dass ein Urteil des Bundesgerichts am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft
erwächst (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer
der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_2/
2018 vom 18. Januar 2018),

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend gemacht werden muss und
dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile
9F_14/2018 vom 7. November 2018 und 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1),

dass die Gesuchstellerin als neue erhebliche Tatsachen (vgl. Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG) mechanische Schäden an beiden Händen sowie eine "Falschaussage
der... Krankenlohn" geltend macht und damit sinngemäss erneut (d.h. wie in
ihrer damaligen Beschwerde) darzulegen versucht, sie sei unverschuldet in eine
missliche finanzielle Lage geraten und habe den (Gegenstand der kantonalen
Entscheide vom 28. November 2018 bildenden) Prämienausstand bei der SWICA
Gesundheitsorganisation nicht zu verantworten,

dass diese Vorbringen ins Leere zielen, weil das Bundesgericht im Urteil vom 4.
Februar 2019, dessen Revision beantragt wird, auf die von A.________ erhobenen
Beschwerden wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten
ist,

dass die Gesuchstellerin keine neuen erheblichen Tatsachen im Hinblick auf die
massgeblichen Erwägungen des Nichteintretensentscheides vom 4. Februar 2019
vorbringt,

dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG damit nicht
rechtsgenüglich dargelegt wird,

dass demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann