Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.24/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9F_24/2019

Urteil vom 13. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22.
Juli 2019 (9C_864/2018).

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 12. April 2018 einen Rentenanspruch
des 1955 geborenen A.________ mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades verneinte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2018 abwies,

dass das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid auf Beschwerde des
Versicherten hin bestätigte,

dass A.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (Datum des Poststempels)
erneut um Zusprechung einer Invalidenrente ersucht,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen
kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten
Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei
aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise
entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund
vorliegen soll,

dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger