Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.23/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_23/2019     

 

Urteil vom 15. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27.
September 2019 (9C_488/2019 (C-4458/2018)).

Nach Einsicht

in die als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete
Eingabe des A.________ vom 22. November 2019 (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in Manila), womit er um Berücksichtigung seiner überarbeiteten
Rechtsschrift (datierend vom 18. Oktober 2019; gleichlautend mit der im
Verfahren 9C_488/2019 eingereichten "revidierten Rechtsschrift" vom 23.
September 2019) sowie Berichtigung des Urteils 9C_488/2019 vom 27. September
2019 ersucht,

in die im Verfahren 9C_488/2019 ergangene - innerhalb der Rechtsmittelfrist
unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019 an
A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden
hinsichtlich Begehren und Begründung sowie die nur innert der Rechtsmittelfrist
noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die als "Gesuch: Art. 50 BGG um Wiederherstellung der Fristen und das Urteil
aufzuheben" bezeichnete Eingabe des A.________ vom 12. Dezember 2019 (Eingang
bei der Schweizerischen Botschaft in Manila),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_488/2019 vom 27. September 2019 auf die
gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 gerichtete
Beschwerde nicht eingetreten ist, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht zu genügen vermochte,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn
einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (u.a.
Urteile 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019, 9F_14/2018 vom 7. November 2018 und 9F_2/
2018 vom 18. Januar 2018),

dass demgegenüber die Revision nicht dazu dient, frühere Fehler und
Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil
9F_14/2019 vom 7. Oktober 2019 mit Hinweisen),

dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es
nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch
unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er
gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern
sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 mit
Hinweisen),

dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe geltend macht, womit das
Revisionsbegehren mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig ist (vgl.
Urteil 9F_1/2019 vom 7. Februar 2019),

dass A.________ in seinem zudem eingereichten Begehren um Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist nicht ansatzweise darlegt, inwiefern er unverschuldeterweise
davon abgehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG),
weshalb auch auf dieses Begehren (unabhängig von der Entscheidung zur Frage von
dessen Rechtzeitigkeit) nicht einzutreten ist,

dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner