Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.22/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9F_22/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Pensionskasse Ernst und Young (EY), Aeschengraben 10, 4010 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_156/2019
vom 14. März 2019.

Nach Einsicht

in die von A.________ mit am 1. Oktober 2019 dem Schweizerischen
Generalkonsulat übergebener Eingabe betreffend die Revision des Urteils 9C_156/
2019 vom 14. März 2019,

in Erwägung,

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist,

dass nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder aufgefundene
entscheidende Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden
konnten, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), innert 90 Tagen nach
deren Entdeckung geltend zu machen sind (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) und dass
ein Revisionsgesuch wegen Verletzungen anderer Verfahrensvorschriften als den
Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),

dass der Gesuchsteller selbst einräumt, die obgenannten Fristen nicht
eingehalten zu haben,

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn eine Partei (durch einen anderen Grund als die mangelhafte
Eröffnung; Art. 49 BGG) unverschuldeterweise abgehalten worden ist,
fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,

dass der Gesuchsteller zwar Umstände vorbringt, welche für dieses Säumnis
verantwortlich sein sollen (Trennung von der Ehefrau, Belastung durch andere
Gerichtsverfahren, fehlende Rückmeldung seiner Rechtsanwältin), damit indessen
nicht dargelegt ist, weshalb er oder ein von ihm beauftragter Dritter objektiv
gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, fristgerecht zu handeln,

dass das Revisionsgesuch somit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten
ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), jedoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden
kann,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli