Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.21/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_21/2019     

 

Urteil vom 10. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12.
Juli 2019 (9C_390/2019).

Nach Einsicht

in das Urteil 9C_390/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juli 2019,
mit dem es auf eine Beschwerde des A.________ gegen einen Rückweisungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 nicht eintrat,

in das "Wiederaufnahmegesuch" vom 27. September 2019 (Poststempel) gegen das
Urteil 9C_390/2019,

in Erwägung,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn
einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteile
9F_9/2019 vom 24. Juni 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019; je mit Hinweisen),

dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es
nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch
unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er
gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern
sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_11/2019 vom 19. August 2019 mit
Hinweis),

dass die Revision namentlich nicht dazu dient, frühere Fehler und
Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (Urteile 9F_12/
2019 vom 5. Juli 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019),

dass der Gesuchsteller zwar sinngemäss ein Revisionsgesuch stellt, indem er
sich auf die "Vorlage neuer Fakten und Argumente" beruft und dazu auf sein an
die Zentrale Ausgleichsstelle resp. an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA gerichtetes Schreiben vom 20. September 2019 verweist,

dass er damit aber weder eine erst nachträglich bekannt gewordene Tatsache noch
ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG darlegt und auch keinen anderen Revisionsgrund aufzeigt,

dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann