Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.20/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9F_20/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 16. Juli 2019 (9C_297/2019).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) richtet der 1936 geborenen, in
ihrem Heimatland Slowenien wohnhaften A.________ seit April 1998 eine
AHV-Altersrente aus. Bis im Mai 2006 wurde die Rente durch die SAK in Schweizer
Franken ausbezahlt, danach in Euro. Auf Beschwerde hin erkannte das
Bundesgericht letztinstanzlich, dass die Rentenzahlung in Euro erst ab Januar
2007 begründet gewesen sei, weswegen es die SAK verpflichtete, A.________ den
sich daraus ergebenden Differenzbetrag von Fr. 140.- nachzuzahlen (Urteil
9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, publiziert in: BGE 137 V 282). Auf ein von der
Versicherten eingereichtes Gesuch um Revision des Urteils trat das
Bundesgericht nicht ein (Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013).

A.b. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom
6. Februar 2012) teilte die SAK A.________ mit, sie werde den Betrag von Fr.
140.- zuzüglich Zins (Total Fr. 176.-) auf ihr Konto bei der Banka C.________
überweisen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
ab (Urteil         C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012), und das Bundesgericht
trat auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_130/2013 vom
23. Mai 2013).

A.c. Am 16. Dezember 2013 liess A.________ beim Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) eine Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der
Auszahlung der AHV-Altersrente in Euro statt in Schweizer Franken sowie eine
Verantwortlichkeitsklage gegen Mitarbeitende der SAK und der PostFinance
erheben. Das EFD, in dessen Zuständigkeitsbereich nur die (von ihm als
unbegründet abgewiesene) Aufsichtsbeschwerde fiel, überwies die
Verantwortlichkeitsklage der dafür zuständigen SAK. Diese erliess am 19. August
2015 eine Zwischenverfügung, in welcher sie die Verfahrensanträge betreffend
vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Prozessführung und Akteneinsicht
ablehnte. In einer weiteren Verfügung vom selben Tag wies sie auch das
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab.

A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und zahlreiche Anträge stellen. Mit
Entscheid C-5908/2015 vom 18. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die
(das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren betreffende) Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 2). Auf die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Ausstandsbegehren trat es nicht ein
(Ziffern 3 und 4). Die Anträge auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren
C-3682/2016 und auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bzw.
einer öffentlichen Urteilsberatung wies es ab (Ziffern 5 und 7), ebenso den
Antrag auf Einsicht in die Akten des BGE 141 V 246 zugrunde liegenden
Verfahrens, soweit es darauf eintrat (Ziffer 6). Das von der Versicherten
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Verfahrenskosten schrieb es mangels Kostenauferlegung als gegenstandslos ab
(Ziffer 8), und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab
(Ziffer 9).

B. 

Auf die dagegen erhobene Beschwerde und auf das in diesem Zusammenhang
gestellte Ausstandsbegehren (soweit nicht gegenstandslos) trat das
Bundesgericht mit Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 nicht ein.

C. 

A.________ lässt die Revision des Urteils 9C_297/2019 beantragen und folgende
Rechtsbegehren stellen:

"1.

Es sei die Nichtigkeit des Bundesgerichtsurteils 9C_297/2019 infolge
sachlicher, funktioneller wie auch funktionaler Unzuständigkeit festzustellen
und vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2019
(C-5908/2015) infolge sachlicher, funktioneller wie auch funktionaler
Unzuständigkeit festzustellen und vollumfänglich aufzuheben. Ebenso das Urteil
vom 13. Dezember 2012 (C-1449/2012).

3.

Es sei die Nichtigkeit der Zwischenverfügung und der Verfügung der SAK vom 19.
August 2015 aufgrund ihrer sachlichen, funktionellen wie auch funktionalen
Unzuständigkeit infolge unterlassener Klärung der gemäss Art. 9 Abs. 3 VwVG
notwendigen Kompetenzkonflikte festzustellen.

Ebenso sei ihre Unzuständigkeit bezüglich Magistratspersonen im Sinne von Art.
10 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b und c VG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 der
Verordnung zum VG festzustellen und das EFD anzuweisen, ein sowohl in
verfahrens- wie materiellrechtlicher Hinsicht korrektes Verfahren einzuleiten.

4.

Es sei der Entscheid wegen verfassungs- und gesetzeswidriger Zusammensetzung
des Bundesgerichts (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 21, 22 und 24 BGG) infolge eines
schweren unheilbaren formellen Mangels (Paraphe anstelle der Unterschrift der
Gerichtsperson Keel Baumann [Art. 47 Abs. 2 BgerR]) für nichtig zu befinden und
aufzuheben.

5.

Es sei der Entscheid infolge Abstützens auf eine nicht bestehende gesetzliche
Grundlage ("Art. 106 Abs. 3 BGG", siehe Erw. 4.6 in fine) für nichtig zu
befinden und aufzuheben.

6.

Es seien die SAK und das EFD anzuweisen, ihre Verfahren zu sistieren bis
einschlägige Prüfbefunde, allfällige Beanstandungen oder Weisungen der EFK
gemäss Art. 12 EFG bzw. bis rechtskräftige Verfügungen gemäss Art. 25a VwVG
vorliegen.

7.

Es sei festzustellen, dass auf die Beschwerde aufgrund der nachfolgend
bezeichneten und begründeten Revisionsgründe (Art. 121 lit. a, b, c und d; Art.
123 Abs. 1, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) zu Unrecht nicht eingetreten wurde
(Ziff. 3 des Dispositivs).

Danach sei gemäss Art. 128 BGG neu zu entscheiden und den gesuchstellerischen
Anträgen vollumfänglich zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubegründung und/oder zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

Es sei festzustellen, dass auf das Ausstandsbegehren aufgrund der nachfolgend
bezeichneten und begründeten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu Unrecht
nicht eingetreten wurde (Ziff. 1 des Dispositivs). Dem Ausstandsbegehren sei
folglich vollumfänglich zu entsprechen und die Sache sei durch
verfassungskonforme, unabhängige, unvoreingenommene und unparteiische
Gerichtspersonen neu zu entscheiden.

Eventualiter sei die Sache zur Neubegründung und/oder zur neuen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

Es sei festzustellen, dass der gesuchstellerische Antrag Ziff. 17 "Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin" im Sinne von
Art. 121 lit. c BGG unbeurteilt geblieben ist.

10.

Als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 126 BGG sei die Gesuchsgegnerin
umgehend anzuweisen, das nächste Monatsbetreffnis in Schweizerfranken zu
leisten. Eventualiter seien weitere vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen zu
verfügen.

11.

Es sollen die Gerichtspersonen Parrino, Pfiffner, Glanzmann, Moser-Szeless und
Keel Baumann wegen Befangenheit in den Ausstand treten.

Eventualiter seien sie zur Auskunft über deren Verhältnisse in geschäftlicher,
privater, freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Art zu Personen der
Gesuchsgegnerin und zu den Gerichtspersonen der Vorinstanz anzuhalten.
Insbesondere Frau Keel Baumann zu Frau Madeleine Keel. Die Gesuchstellerin sei
davon in Kenntnis zu setzen.

12.

Es sei der Vollzug des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 126 BGG
aufzuschieben und dem neuen Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

13.

Es sei das Verfahren gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP zu sistieren bis die
Vorinstanz über das dort eingereichte Revisionsbegehren entschieden hat.

14.

Es seien praxisgemäss die Akten der vom Bundesgericht sub Buchtstaben A und B
aufgeführten Entscheide beizuziehen und der Gesuchstellerin das Einsichts- und
Äusserungsrecht zu gewähren.

15.

Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von RA Dr. E.________ zu
bestellen.

Eventualiter sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Subeventualiter seien diese aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin, ihr zu
überbinden.

16.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gesuchstellerin lässt deren Aufhebung
beantragen und erneuert die Anträge betreffend unentgeltliche Rechtspflege und
den Ausstand von Gerichtspersonen. Sodann reicht sie eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1
S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).

1.2.

1.2.1. Die Gesuchstellerin ersucht für dieses Verfahren um Ausstand aller am
Urteil 9C_297/2019 und an der Verfügung vom 8. Oktober 2019 beteiligten
Gerichtspersonen.

Die am Bundesgericht tätigen Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiber)
treten von Amtes wegen in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit.
a-e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die
Mitwirkung in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren für sich allein
keinen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung erweist sich zudem ein
Ausstandsbegehren, welches allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder
an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren
stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig. Es
kann darauf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten
werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; Urteile 9C_121/2018 vom 3. Mai 2018 E.
1; 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.1 [publ. in: StE 2018 B 97.41 Nr.
30]). Verlangt eine Partei den Ausstand, so hat sie gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG
die begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

1.2.2. Zwar unterstellt die Gesuchstellerin bestimmten Gerichtspersonen mit
Blick auf "nachweislich erstellte Haftung und Verantwortlichkeit" ein
persönliches Interesse oder andere Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a
resp. e BGG. Indessen benennt sie kein konkretes Schadenersatzverfahren gegen
die betroffenen Gerichtspersonen und ein solches ist auch nicht bekannt. Sodann
begründet die Gesuchstellerin das Ausstandsbegehren mit der Mitwirkung der
betroffenen Personen an früheren Verfahren und Entscheiden. Aus deren
behaupteter Fehlerhaftigkeit lässt sich - anders als die Gesuchstellerin
glauben machen will - weder ein persönliches Interesse noch eine Befangenheit
der beteiligten Gerichtspersonen ableiten. Weiter wird mit dem blossen Hinweis
auf (teilweise) übereinstimmende Familiennamen (vgl. Antrag Ziff. 11) keine
ausstandsbegründende familiäre Beziehung zwischen den Gerichtsschreiberinnen,
die an den Entscheiden C-5908/2015 des Bundesverwaltungsgerichts und 9C_297/
2019 des Bundesgerichts beteiligt waren, glaubhaft gemacht. Schliesslich wird
vorgebracht, ein Bundesrichter habe am (dem Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni
2011 zugrunde liegenden) Entscheid C-2623/2008 des Bundesverwaltungsgerichts
mitgewirkt (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Damit allein wird nicht eine
Vorbefassung mit der gleichen Sache (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG) geltend
gemacht. Im genannten Entscheid ging es denn auch um die
Rentenauszahlungsmodalitäten, während das vorliegende Revisionsverfahren (wie
das Urteil 9C_297/2019) Schadenersatz und Genugtuung im Rahmen der
Staatshaftung und damit eine andere Angelegenheit betrifft.

Soweit das Ausstandsbegehren nicht ohnehin angesichts der konkreten
Gerichtsbesetzung gegenstandslos wird, ist darauf (unter Mitwirkung der
betroffenen Personen) nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin keine
zulässigen Ausstandsgründe anruft. Demnach besteht auch kein Anlass, auf die
Verfügung vom 8. Oktober 2019 zurückzukommen.

1.3. Auch unter Berücksichtigung des am 18. November 2019 eingereichten
ärztlichen Zeugnisses besteht kein Anlass für die Einräumung einer Frist zur
Verbesserung resp. Ergänzung der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 6
resp. Art. 43 lit. b BGG) oder für eine Fristwiederherstellung (vgl. Art. 50
BGG; Urteil 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2).

Ein Grund für die beantragte Sistierung des Verfahrens, den Beizug weiterer
Akten und eine diesbezügliche Gewährung des Einsichts- und Äusserungsrechts ist
ebenfalls nicht ersichtlich.

1.4. Gegenstand der Revision bildet einzig das Urteil des Bundesgerichts 9C_297
/2019 vom 16. Juli 2019 (vgl. Ingress zu Art. 121 BGG). Mit der Revision kann
dessen Aufhebung und ein neuer Entscheid verlangt werden (Art. 128 Abs. 1 BGG),
weshalb die blossen Feststellungsbegehren in diesem Zusammenhang unzulässig
sind (vgl. BGE 132 V 257 E. 1 S. 259; Urteil 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E.
3.1).

Soweit die Anträge der Gesuchstellerin andere Instanzen betreffen, fehlt es
insbesondere an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und eigenständigen
Feststellungsinteresse; darauf ist nicht einzutreten.

1.5. Die mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 eingereichte "Kopie" einer Seite 13,
welche die Fortsetzung des abrupt auf Seite 12 endenden Revisionsgesuchs vom
16. September 2015 zu sein scheint, ist in Bezug auf Revisionsgründe nach Art.
121 BGG, nicht aber hinsichtlich jener von Art. 123 BGG verspätet (vgl. Art.
124 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Von Nichtigkeit (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 132 II 21 E. 3.1 S.
27; Urteil 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1.2) des Urteils 9C_297/2019 kann
keine Rede sein. Das - von der Gesuchstellerin selber angerufene -
Bundesgericht war für dessen Erlass zuständig, und eine (behauptete) falsche
Besetzung des Spruchkörpers hat keine Nichtigkeit, sondern Revidierbarkeit
(vgl. Art. 121 lit. a BGG) zur Folge. Sodann trägt das Urteil - entgegen der
Darstellung der Gesuchstellerin - die Unterschrift der daran beteiligten
Gerichtsschreiberin. Dass im genannten Urteil hinsichtlich des qualifizierten
Rügeerfordernisses für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde auf den (nicht
existierenden) Abs. 3 statt auf Abs. 2 von Art. 106 BGG verwiesen wurde, stellt
offensichtlich einen blossen Schreibfehler und keinen groben inhaltlichen
Mangel dar, zumal die Gesuchstellerin selber für "im Resultat richtig" hält,
dass das Bundesgericht nicht auf ihre Beschwerde eintrat.

2.2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der zugrunde liegenden
Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine
Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist
ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu
behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter
Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben
sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert
werden soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

2.3. Nach Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn (a) die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder
über den Ausstand verletzt worden sind; (b) das Gericht einer Partei mehr oder,
ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst
verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; (c) einzelne
Anträge unbeurteilt geblieben sind; oder (d) das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Weiter kann
Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein
Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt
wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht
werden (Art. 123 Abs. 1 BGG). Die Revision kann zudem u.a. in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).

2.4. Im Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 trat das Bundesgericht auf das
gestellte Ausstandsbegehren nicht ein, weil keine zulässigen Ausstandsgründe
(Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG) angerufen worden waren. Auf die Anträge, die
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, trat es nicht ein,
weil neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Schliesslich trat es auch auf die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung
sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anträge mangels Erreichens der
Streitwertgrenze bzw. mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung nicht ein (vgl. Art. 85 BGG).

2.5.

2.5.1. Was den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG anbelangt, so wird auf
die Ausführungen in obenstehender E. 1.2 und in E. 2 des Urteils 9C_297/2019
verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Fünferbesetzung (vgl. Art. 20 Abs. 2
BGG) im Urteil 9C_297/2019 waren offensichtlich nicht gegeben. Die Zweite
sozialrechtliche Abteilung ist auch für die Beurteilung von Haftpflichtfragen
zuständig, wenn sie - wie im Fall 9C_297/2019 - das Rechtsgebiet der Alters-
und Sozialversicherung betreffen (Art. 35 lit. a des Reglements vom 20.
November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. auch Art. 29
Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 lit. c BGerR, jeweiliger Ingress e contrario).

2.5.2. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin ist auch der Revisionsgrund
von Art. 121 lit. b BGG nicht gegeben. Dass die Gesuchsgegnerin - abweichend
von ihrer Verfügung vom 19. August 2015 - einen Schadenersatz- oder
Genugtuungsanspruch anerkannt haben soll, ist denn auch nicht ersichtlich.

2.5.3. Tritt das Bundesgericht auf einen Antrag nicht ein, kann er nicht als
unbeurteilt im Sinne von Art. 121 lit. c BGG gelten. Im Urteil 9C_297/2019 trat
das Bundesgericht auf die - den Genugtuungsantrag umfassende - Beschwerde nicht
ein. Sodann kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens 9C_297/2019, des
Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten und der Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung nicht von unbeurteilt gebliebenen
Entschädigungsfolgen gesprochen werden.

2.5.4. Dass die Gesuchstellerin die rechtlichen Auffassungen des Bundesgerichts
- insbesondere auch jene zum Streitwert - nicht teilt resp. für falsch hält,
bedeutet nicht, dass dieses bestimmte Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (vgl. Art. 121 lit. d BGG).

2.5.5. Die Gesuchstellerin benennt keinen konkreten Anhaltspunkt, geschweige
denn einen Beweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer bestimmten
Person (vgl. Art. 123 Abs. 1 BGG). Vielmehr erwähnt sie in diesem Zusammenhang
eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ und erfolglose
Anfragen betreffend Wiederanhandnahme bzw. Neubeurteilung.

2.5.6. Dass die Gesuchstellerin nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder
entscheidende Beweismittel aufgefunden haben soll (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG),
macht sie nicht geltend. Solches ergibt sich auch nicht aus ihren Schreiben an
die SAK vom 6. und 26. August 2019.

2.6. Zusammengefasst liegt mit Blick auf das Urteil 9C_297/2019 kein
Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 oder 123 BGG vor. Das Revisionsgesuch,
soweit zulässig, ist abzuweisen.

3. 

Mit dem heutigen Urteil werden die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und
(andere) vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

4. 

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es besteht kein Anlass,
der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten oder eine Parteientschädigung
aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten, soweit es nicht
gegenstandslos ist.

2. 

Die weiteren prozessualen Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos sind.

3. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. 

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann