Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.14/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_14/2019     

 

Urteil vom 7. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24.
Juni 2019 (9C_325/2019).

Nach Einsicht

in das (am 11. Juli 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete)
Revisionsgesuch der A.________ vom 8. Juli 2019 (Poststempel) gegen das
bundesgerichtliche Urteil 9C_325/2019 vom 24. Juni 2019,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_325/2019 vom 24. Juni 2019 auf die gegen
den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30.
April 2019 gerichtete Beschwerde der A.________ nicht eingetreten ist, da diese
den inhaltlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach
Art. 93 Abs. 1 BGG nicht genügte,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn
einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteile
9F_9/2019 vom 24. Juni 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019, je mit Hinweisen),

dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es
nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch
unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er
gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern
sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 mit
Hinweis),

dass die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 8. Juli 2019 diesen
inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar
einen Antrag (Überprüfung des Urteils 9C_325/2019 vom 24. Juni 2019) enthält,
den Ausführungen aber nicht ansatzweise entnommen werden kann und auch nicht
ersichtlich ist, was darauf hindeuten würde, es liege ein Revisionsgrund gemäss
Art. 121 ff. BGG vor,

dass daran insbesondere der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die
Verwaltung ihr mit Datum vom 28. Juni 2019 einen Termin für eine orthopädische
Untersuchung habe zukommen lassen, nichts zu ändern vermag, dient doch die
Revision namentlich nicht dazu, frühere Fehler und Unterlassungen der
Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteile 9F_7/2019 vom 13.
Mai 2019 und 9F_14/2018 vom 7. November 2018),

dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder