Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.11/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9F_11/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

comPlan,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_23/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 10. Mai 2019.

Sachverhalt:

A. 

Mit Klage vom 4. April 2018 liess A.________ beantragen, die comPlan sei zu
verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab Januar
2016 auszurichten, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. Mit Entscheid vom 28.
November 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab, soweit
es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 ab.

B. 

Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Poststempel) beantragt A.________, das Urteil
9C_23/2019 sei revisionsweise aufzuheben und sein Anspruch neu zu prüfen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der zugrunde liegenden
Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine
Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist
ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu
behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter
Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben
sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert
werden soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

2. 

2.1. Der Gesuchsteller beruft sich einzig auf den Revisionsgrund von Art. 121
lit. d BGG. Er bringt im Wesentlichen vor, das Bundesgericht habe (im Verfahren
9C_23/2019) offensichtlich versehentlich zwei massgebliche Aktenstellen - die
anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. B.________ angefertigte
"Tonaufzeichnung Begutachtungsgespräch" und die "auszugsweise Transskription
Explorationsgespräch" - übersehen. Unter Berücksichtigung dieser Beweismittel
hätte das Bundesgericht in Bezug auf die Arbeits (un) fähigkeit die
offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen resp. der
"ersten invalidenrechtlichen Verfügung" erkennen und folglich die Klage
gutheissen müssen.

2.2. Im Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 erwog das Bundesgericht u.a., für
die Beurteilung der klageweise geltend gemachten Leistung aus beruflicher
Vorsorge stehe die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zwischen dem 18.
November 2013 und dem 26. August 2014 im Fokus. Diesbezüglich bestehe im
Grundsatz eine Bindung an die erste (mit Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember
2015 abgeschlossene) invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung. Die im
Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 enthaltene und im Wesentlichen auf dem
psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ (mitunterzeichnet von Dr.
med. C.________) vom 20. Dezember 2013 beruhende Feststellung einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im interessierenden Zeitraum sei nicht
offensichtlich unhaltbar und deshalb auch vorsorgerechtlich verbindlich. Mit
der "Tonaufzeichnung Begutachtungsgespräch" und der "auszugsweisen
Transskription Explorationsgespräch" befasste es sich nicht.

2.3.

2.3.1. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei genügt der
blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften nicht (Urteil 8C_117
/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde prüft das Bundesgericht nur die
geltend gemachten Rügen, die in Bezug auf Willkür (Tatfrage wie diejenige nach
der Arbeitsfähigkeit) qualifiziert sein muss; vorbehalten bleibt die
Rechtsanwendung von Amtes wegen, wenn die rechtlichen Mängel des angefochtenen
Entscheids geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 106 BGG; BGE 141 V 234 E. 1
S. 236).

2.3.2. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 28. November 2018 bezeichnete der Gesuchsteller zwar
insbesondere die Expertise des Dr. med. B.________ als "falsches ärztliches
Gutachten", ausserdem thematisierte er ein Strafverfahren in diesem
Zusammenhang; indessen erwähnte er in seiner Rechtsschrift die "Tonaufzeichnung
Begutachtungsgespräch", die "auszugsweise Transskription Explorationsgespräch"
und deren Inhalt mit keinem Wort. Unter diesen Umständen kann die
Nichtbeachtung der genannten Beweismittel im Urteil 9C_23/2019 des
Bundesgerichts nicht als Versehen betrachtet werden; vielmehr ist sie Folge der
gesetzlichen Begründungspflicht (vgl. E. 2.3.1). Die Revision dient denn auch
nicht dazu, allfällige Versäumnisse in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht nachzuholen (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1; 8F_8/2019
vom 28. März 2019). Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG liegt somit
nicht vor.

3. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Gesuchsteller die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann