Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 8G.1/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8G_1/2019     

 

Urteil vom 23. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 12. August 2019 (8C_475/2019 [UV.2019.00137]).

Nach Einsicht

in die als Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 9.
September 2019 gegen das Nichteintretensurteil 8C_475/2019 des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 12. August 2019,

in Erwägung,

dass ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch eines Entscheides durch jene
Instanz zu beurteilen ist, welche den Entscheid erlassen hat,

dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe einerseits um eine ausführlichere
Begründung des im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG gefällten
Nichteintretensurteils ersucht, es zugleich aber auch einer inhaltlichen
Diskussion zuführen will,

dass diesem Ansinnen der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens entgegen steht
(Art. 61 BGG); ein Anspruch auf nachträgliche Erklärung der rechtlichen
Erwägungen des gefällten bundesgerichtlichen Entscheids besteht nicht,

dass insbesondere der vom Gesuchsteller angerufene Rechtsbehelf der Erläuterung
und Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG allein dazu dient, Fehler und
Auslassungen bei der Ausformulierung der Entscheidformel, das heisst des
Dispositivs, zu korrigieren; eine inhaltliche Korrektur des Entscheids ist mit
der Berichtigung und Erläuterung nicht möglich (vgl. dazu auch Urteil 6G_1/2019
vom 15. Juli 2019 E. 3.2),

dass sich das Gesuch insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,

dass deshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel