Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.9/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8F_9/2019

Urteil vom 3. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11.
Februar 2019 (8C_608/2018 (IV.2017.234)).

In Erwägung,

dass dem im Beschwerdeverfahren 8C_608/2018 unterlegenen A.________ mit Urteil
vom 11. Februar 2019 keine unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde,

dass er mit Revisionsgesuch vom 25. April 2019 geltend machen lässt, sein
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei unberücksichtigt
geblieben,

dass er ein entsprechendes Gesuch in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018
gestellt hatte,

dass diese jedoch versehentlich keinen Eingang ins Dossier fand,

dass somit ein Revisionsgrund offensichtlich gegeben ist,

dass die Bedürftigkeit aktenkundig ist,

dass dem Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 lit. c BGG stattzugeben und die
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 8C_608/2018 zu gewähren ist,

dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird,
wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu im Stande ist,

dass für das Revisionsverfahren gestützt auf die erwähnten Umstände keine
Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass dem Gesuchsteller aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. 

Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11.
Februar 2019 (8C_608/2018) wird wie folgt ergänzt: "Sie werden indessen
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen." Das Urteil wird ausserdem
dahingehend ergänzt, dass zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet wird.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer