Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.8/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_8/2019     

 

Urteil vom 15. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2019 (8C_70/2019).

Nach Einsicht

in das als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete, am 19. März ergänzte,
Revisionsgesuch vom 16. März 2019 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar
2019,

in die Verfügung vom 20. März 2019, mit welcher das Bundesgericht A.________
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert hat,

in die Eingabe von A.________ vom 25. März 2019, worin er um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht hat,

in die Verfügung vom 28. März 2019, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs
abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer
Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung verpflichtet hat,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe von A.________ vom 3. Mai 2019,

in Erwägung,

dass die Verfügung vom 28. März 2019, die trotz entsprechender Einladung vom 3.
April 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 10. April 2019 als
rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der bis 6. Mai 2019
laufenden Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,

dass daran das erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereichte Schriftstück vom
3. Mai 2019 nichts zu ändern vermag,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel