Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.6/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_6/2019     

 

Urteil vom 15. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai
2016 (8C_934/2015 (UV.2014.00223)).

Nach Einsicht

in die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem
Bundesgericht übermittelten Eingaben von A.________ vom 1. September 2018, 6.
November 2018 und 2. Dezember 2018,

in die Verfügung vom 13. Dezember 2018, mit welcher das Bundesgericht
A.________ anfragte, ob die Eingaben als Revisionsgesuch gegen das Urteil
8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 entgegengenommen werden sollen; gleichzeitig wurde
auf die Voraussetzungen hingewiesen, welche erfüllt sein müssen, damit das
Bundesgericht revisionsweise auf ein Urteil zurückkommen kann,

in die hernach mit A.________ wie auch ihrem beigezogenen Rechtsvertreter
geführte Korrespondenz, insbesondere in

- die bundesgerichtliche Aufforderung vom 20. Februar 2019 zur Leistung eines
Kostenvorschusses,

- das hernach gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

- die Verfügung vom 25. März 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und
A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-
innert einer Nachfrist bis zum 15. April 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der CSS Versicherung AG, Luzern, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel