Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.4/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8F_4/2019

Urteil vom 13. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 4. Februar 2019 (8C_32/2019).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 (Poststempel) ersucht A.________ um Revision
des bundesgerichtlichen Urteils 8C_32/2019 vom 4. Februar 2019.

Erwägungen:

1. 

Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art.
121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher
Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das
Vorliegen eines solchen zu behaupten.

Ist ein Nichteintretensentscheid Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf
das Nichteintreten beziehen, das heisst vorliegend auf das Nichteintreten wegen
mangelhafter Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2. 

Die Gesuchstellerin macht keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend. Soweit
sie das Vorliegen einer traumabedingten Ruptur anruft, so hatte das
Bundesgericht dies bereits im Urteil 8C_32/2019 vom 4. Februar 2019
aufgegriffen, das dazu Vorgetragene indessen insgesamt als sich nicht
hinreichend mit dem dazu bereits im angefochtenen Entscheid Ausgeführten
auseinandersetzend betrachtet. Diese formellrechtliche Würdigung der
seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich nun aber im Revisionsverfahren
nicht überprüfen. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ist damit nicht
zu konstituieren.

3. 

Insgesamt erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer im
Revisionsverfahren nicht zu hörenden Kritik am bereits Entschiedenen.

4. 

Enthält das Gesuch keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG, ist
darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel