Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.19/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8F_19/2019

Urteil vom 10. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 7. September 2016 (8C_284/2016).

Sachverhalt:

A. 

Der 1969 geborene A.________ war Assistenzarzt am Spital B.________ und damit
bei den Winterthur Versicherungen - heute AXA Versicherungen AG (nachfolgend
AXA) - obligatorisch unfallversichert. Am 23. Dezember 2003 wurde er als
Fussgänger von einem Auto angefahren. Im Bericht des Spitals B.________, Klinik
für Unfallchirurgie, vom 13. Januar 2004 wurden eine Kontusion und Schürfungen
am Ober-/Unterschenkel rechts sowie an der Ferse links diagnostiziert. Die AXA
kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 21. November 2008 führte PD
Dr. med. C.________, Klinik D.________, eine Hüftarthroskopie rechts durch. Mit
Verfügung vom 25. Juni 2009 stellte die AXA die Leistungen ab 21. November 2008
mangels natürlicher Unfallkausalität der geklagten Beschwerden ein. Die
Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 8. September 2011 ab.
Seine Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die
AXA zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu entscheide (Entscheid vom 25. September 2012). Auf
die Beschwerde der AXA trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_949/2012 vom 14.
Dezember 2012 nicht ein.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die AXA die Leistungen per 31.
März 2004 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis Oktober 2008
erbrachten Leistungen für Heilungskosten (Verfügung vom 6. März 2014). Hieran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 fest. Dies bestätigte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2016.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_284/2016
vom 7. September 2016 ab.

B. 

A.________ ersucht um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts
vom 7. September 2016 und Bejahung der Unfallkausalität seiner
Hüftgelenksbeschwerden.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers untersteht das vorliegende
Revisionsverfahren nicht der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19.
Dezember 2008 (vgl. deren Art. 1), sondern dem Bundesgesetz über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005.

1.2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art.
121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV
Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1; Urteil 8F_13/2019 vom 8. Oktober 2019
E. 1.1).

1.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

Eine Revision zu begründen vermögen also keine neuen, sondern nur nachträglich
neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel (BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275). Sie
setzt erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese
muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss
sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil beziehungsweise bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG (wie bereits nach Art. 53 Abs. 1 ATSG) ausdrücklich ausgeschlossen.
Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt
worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Revisionsgesuchsteller die
Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen
konnte. Ein neues Beweismittel hat erstens dem Beweis einer früheren Tatsache,
also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst
geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu
bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil
(beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual
zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden haben. Viertens
darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es
der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen
konnte (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteil 8F_13/2019 vom 8. Oktober
2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. 

Im Verfahren 8C_284/2016 war streitig, ob die AXA aufgrund des Unfalls des
Gesuchstellers vom 23. Dezember 2003 für seine Hüftproblematik rechts nach dem
31. März 2004 leistungspflichtig war. Das Bundesgericht erachtete die danach
noch geltend gemachten Hüftbeschwerden als nicht mehr unfallkausal. Dabei
stützte es sich auf das von der AXA eingeholte Gutachten des Dr. med.
E.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, vom 17. November 2013.

3. 

Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentlichen
geltend, wegen Persistenz der belastungsabhängigen Beschwerden und im Hinblick
auf die neuste Generation künstlicher Hüftgelenke habe er nach einigen Jahren
wieder einmal einen Hüftorthopäden aufgesucht. Dieser habe festgestellt, dass
die Sehne des Iliopsoas-Muskels an deren Ansatz in der Nähe des Hüftgelenks am
Oberschenkelknochen auf den MRI-Bildern als erheblich lädiert erscheine. Er
habe auch sämtliche früheren MRI-Bilder durchgesehen und festgestellt, dass
diese Sehnenläsion bereits auf den ersten MRI-Bildern nach dem Unfall und auch
auf sämtlichen weiteren in den Folgejahren durchgeführten MRI-Aufnahmen
vorhanden gewesen sei. Aus den zugestellten Bildern und Berichten gehe nicht
hervor, dass die bisherigen Ärzte diesen Defekt erkannt hätten. Mit einem
Vorzustand am Hüftgelenk sei der Befund nicht erklärbar. Das Auftreten nach dem
Unfall weise auf einen Sehnenteilriss hin, der infolge natürlicher Belastung
(Gehen) immer wieder symptomatisch geworden sei.

Nach Darstellung des Gesuchstellers erteilte ihm der behandelnde Arzt diese als
Beweismittel offerierte Information mündlich am 10. September 2019 und somit
erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. September 2016. Folglich
handelt es sich gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG um ein unzulässiges echtes
Novum, auch wenn es sich auf bereits vorbestehende Tatsachen bezieht (vgl. oben
E. 1.3, dritte Voraussetzung bei neuen Beweismitteln). Eine Revision gestützt
darauf ist daher ausgeschlossen.

4. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar