Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.17/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_17/2019     

 

Urteil vom 29. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 23. September 2019 (8C_601/2019 (S 19 40)).

Nach Einsicht

in die gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September
2019 gerichtete Eingabe vom 30. Oktober 2019,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. September 2019 auf die gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juli 2019
erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,

dass die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe um Neuaufnahme des von ihr mit
Beschwerde vom 13. September 2019 in Gang gesetzten, mit dem
Nichteintretensurteil vom 23. September 2019 rechtskräftig (Art. 61 BGG)
abgeschlossenen Verfahrens 8C_601/2019 ersucht,

dass sie für den Fall, dass dies nicht möglich sei, eine ausführlichere
Begründung des Nichteintretensurteils wünscht, es zugleich aber auch einer
inhaltlichen Diskussion zuführen will,

dass eine Neuaufnahme des Verfahrens nur nach Massgabe der in Art. 121-123 BGG
abschliessend aufgezählten Revisionsgründe möglich ist,

dass hingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (vgl. Urteile 2F_26/2019
vom 14. November 2019 E. 1.1; 5F_11/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2; 6F_30/2019
vom 11. September 2019 E. 4; je mit Hinweisen, sowie 9F_16/2019 vom 27. August
2019 E. 2.1),

dass ferner die Erläuterung und Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG allein
dazu dient, Fehler und Auslassungen bei der Ausformulierung der
Entscheidformel, das heisst des Dispositivs, zu korrigieren; eine inhaltliche
Korrektur des Urteils ist mit der Berichtigung und Erläuterung nicht möglich
(vgl. dazu auch Urteil 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.2),

dass mit der Erläuterung gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auch keine nachträgliche
Erklärung der rechtlichen Erwägungen des gefällten bundesgerichtlichen
Entscheids verlangt werden kann, mit denen der Gesuchsteller nicht
einverstanden ist (a.a.O.; s. sodann Urteil 8G_1/2019 vom 23. Oktober 2019),

dass die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe letztlich nichts anderes versucht,
als die Rechtslage zu diskutieren, die zum Nichteintretensurteil geführt hat,

dass sich dergestalt das Gesuch insgesamt als offensichtlich unzulässig
erweist,

dass deshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu überbinden sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf das Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel