Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.16/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8F_16/2019

Urteil vom 2. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16.
September 2019 (8C_483/2019; 200 18 391 UV).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1963, zog sich am 2. Januar 2005 bei einer
Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Zuvor - am 16. Mai
1993 und am 24. Juni 1998 - hatte er mit dem Velo zwei Unfälle erlitten und
wegen letzterem auch den Rechtsweg beschritten (vgl. Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: I. und II.
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 415/01 vom 27. August 2002
und U 91/06 vom 24. November 2006). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm für den letzten Unfall vom 2. Januar
2005 die Heilkosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 11. September
2008 und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 stellte sie ihre Leistungen
per 30. September 2008 ein mit der Begründung, dass die noch geklagten
Beschwerden organisch objektiv nicht ausgewiesen seien und sich nicht
adäquat-kausal auf den Unfall zurückführen liessen. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7.
September 2010 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid sowie den
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 mit Urteil 8C_844/2010 vom 15.
Februar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurück.

A.b. Gestützt auf ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB,
Basel, vom 9. August 2012 schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom 5.
Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 - unter
Berücksichtigung eines weiteren Ereignisses vom 21. Februar 2006 mit
Sinus-frontalis-Vorderwandfraktur durch Anschlagen des Kopfes an einem
Türpfosten - per 30. September 2008 erneut ab. Einen Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 29. September 2014 gut und wies die Sache an die Suva zurück,
damit sie ein neues Gutachten einhole und neu verfüge.

A.c. Gestützt auf das Gutachten der Dres med. B.________, Neurologie FMH,
C.________, Oto-Rhino-Laryngologie FMH, und D.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 29. März 2017 stellte die Suva ihre
Versicherungsleistungen bezüglich der Unfälle vom 2. Januar 2005 und 21.
Februar 2006 wiederum per 30. September 2008 ein und lehnte einen Anspruch auf
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab (Verfügung vom 19.
September 2017 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2018). Die dagegen erhobenen
Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
28. Juni 2019 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_483/2019 vom 16. September
2019 ab.

B. 

A.________ ersucht um die revisionsweise Aufhebung des Urteils des
Bundesgerichts 8C_483/2019 vom 16. September 2019 und Neubeurteilung seiner
Beschwerde.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer
der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt
(SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1).

1.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d
BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben,
wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche
Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in
ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die
Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen
und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung
vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche
Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu
revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S.
18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren
Ergebnis zu führen (Urteile 8F_7/2018 vom 5. Juni 2018 E. 2; 8F_11/2017 vom 30.
November 2017 E. 2).

2. 

Im Verfahren 8C_483/2019 war die Leistungseinstellung durch die Suva per 30.
September 2008 sowie die Ablehnung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und
eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der Unfälle vom 2. Januar 2005 und
21. Februar 2006 streitig. Zur Frage stand die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges zwischen den im Einstellungszeitpunkt noch bestehenden
organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden und den erwähnten
Ereignissen, insbesondere, ob die dafür massgeblichen Kriterien in
hinreichender Zahl gegeben seien (E. 2). Das Bundesgericht erachtete die
Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit als erfüllt (E. 5.2). Ob, bei Verneinung aller übrigen, auch
das Kriterium der erheblichen Beschwerden gegeben sei, wie der Gesuchsteller
damals (allerdings ohne Hinweis auf eine besondere Ausprägung) geltend machte,
konnte offen bleiben. Es handelte sich um einen Unfall, der zwar zum mittleren
Bereich, aber zum Grenzbereich zu den leichten Fällen gehörte, sodass
rechtsprechungsgemäss mindestens vier Kriterien hätten erfüllt sein müssen, um
den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (E. 5.3).

3. 

Der Gesuchsteller macht geltend, es sei im Rahmen des Kriteriums der Schwere
oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen unberücksichtigt geblieben,
dass er bereits bei seinem früheren Unfall vom 24. Juni 1998 eine Schädigung
der Halswirbelsäule erlitten habe. Das Kriterium hätte ebenso wie dasjenige der
erheblichen Beschwerden und damit auch die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
insgesamt bejaht werden müssen.

4.

4.1. Bezüglich der Frage allenfalls zu berücksichtigender früherer Verletzungen
der Halswirbelsäule verwies das Bundesgericht in Erwägung 5.1 auf sein Urteil U
415/01 vom 27. August 2002. Zu beurteilen war dort die Rechtmässigkeit der
Leistungseinstellung der Suva aus dem fraglichen zweiten Velounfall vom 24.
Juni 1998 (Kollision mit einem Auto) per 31. Mai 2000. Gemäss dessen Erwägung
2.2 hatte sich der Gesuchsteller damals kein Schleudertrauma zugezogen.

Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nunmehr darauf beruft, dass nach
jenem zweiten Velounfall vom 24. Juni 1998 eine zumindest teilweise
Arbeitsunfähigkeit während sechs Jahren wegen Beschwerden an der
Halswirbelsäule bestanden habe, ist zudem auf das ebenfalls diesen zweiten
Unfall betreffende Urteil U 91/06 vom 24. November 2006 hinzuweisen. Das
Bundesgericht stellte darin fest, dass die Suva im Rahmen eines Rückfalls
Versicherungsleistungen für Schulterbeschwerden erbracht habe. Diese Leistungen
seien mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 25. April
2005 eingestellt worden. Hinsichtlich der auch damals geltend gemachten
Beschwerden wegen einer Verletzung der Halswirbelsäule verwies das
Bundesgericht auf sein oben erwähntes Urteil U 415/01 vom 27. August 2002.
Damit sei über die diesbezüglichen Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden
worden.

Das Bundesgericht hat somit bezüglich der geltend gemachten Verletzung der
Halswirbelsäule beim zweiten Velounfall vom 24. Juni 1998 in seinem Urteil
8C_483/2019 vom 16. September 2019 keine Beweismittel übersehen, wie vom
Gesuchsteller vorgebracht wird.

4.2. Der Gesuchsteller bemängelt, dass das Bundesgericht auch hinsichtlich des
ersten Velounfalls vom 16. Mai 1993 zu Unrecht nicht von einer Verletzung der
Halswirbelsäule ausgegangen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen in Erwägung
5.1 des Urteils 8C_483/2019 vom 16. September 2019 stützten sich auf das von
der Suva eingeholte jüngste neurologische Teilgutachten. Inwiefern das
Bundesgericht dort erhobene Befunde verkannt oder übersehen hätte, vermag der
Gesuchsteller nicht darzutun.

4.3. Zusammengefasst ist nicht zu ersehen, inwiefern das Bundesgericht
hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen in den Akten liegende Tatsachen übersehen oder verkannt
hätte. Es ist daher auch nicht auf die das Kriterium der erheblichen
Beschwerden betreffenden Erwägungen zurückzukommen. Die Voraussetzungen für
eine Revision des Urteils 8C_483/2019 vom 16. September 2019 sind nicht
erfüllt.

5. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo