Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.13/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8F_13/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7.
September 2018 (8C_286/2018 / VSBES.2017.98).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1970, zog sich am 14. August 2015 bei einem Auffahrunfall
ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) kam für die Heilkosten auf und entrichtete
Taggelder. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 20.
Februar 2017 schloss sie den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen
per 31. Januar 2017 ein mit der Begründung, dass keine organisch nachweisbaren
Unfallfolgen vorlägen und die noch geklagten Beschwerden nicht in adäquatem
Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. März 2018
ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_286/2018 vom 7.
September 2018.

B. 

A.________ lässt um die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts
und um Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung
ersuchen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer
der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt
(SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1).

1.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

Eine Revision zu begründen vermögen also keine neuen, sondern nur nachträglich
neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel (BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275). Sie
setzt erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese
muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss
sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil beziehungsweise bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG (wie bereits nach Art. 53 Abs. 1 ATSG) ausdrücklich ausgeschlossen.
Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt
worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Revisionsgesuchsteller die
Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen
konnte. Ein neues Beweismittel hat erstens dem Beweis einer früheren Tatsache,
also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst
geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu
bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil
(beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual
zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden haben. Viertens
darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es
der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen
konnte (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteile 8F_10/2019 vom 29.
August 2019 E. 1.3; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3; 8F_9/2017 vom 15.
Januar 2018 E. 1.2).

2. 

Im Verfahren 8C_286/2018 war die Leistungspflicht der Suva ab dem 1. Februar
2017 streitig (Invalidenrente und Integritätsentschädigung, eventualiter, bis
zum Abschluss weiterer medizinischer Abklärungen, Taggelder und
Heilbehandlungskosten). Das Bundesgericht erachtete die danach noch geltend
gemachten Unfallfolgen mit Verwaltung und Vorinstanz als organisch objektiv
nicht ausgewiesen. Dabei stützte es sich auf das von der Suva eingeholte
versicherungsexterne Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Spital
C.________, Institut für Radiologie und Nuklermedizin, vom 25. August 2016.
Nach seiner Einschätzung, die er mit entsprechender Fachliteratur belegte,
handelte es sich bei den bildgebend gezeigten Auffälligkeiten an der
Halswirbelsäule um eine seltene und oft fälschlicherweise als traumatische
Verletzung diagnostizierte angeborene Fehlbildung. Der Unfall habe keine
(zusätzlichen) strukturellen Veränderungen bewirkt (E. 5 und 6).

3. 

Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Gesuchs um Revision des
Urteils 8C_286/2018 vom 7. September 2018 geltend, dass neue
Untersuchungsergebnisse vorlägen, die die anhaltenden Unfallfolgen
objektivierten. Er beruft sich auf einen audio-neurootologischen Bericht des
Dr. med. D.________ vom 5. Dezember 2018, einen funktional-optometrischen
Bericht des optologischen Zentrums E.________ vom 19. Juni 2019 sowie die
Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Spital G.________, vom
28. Juni und 22. August 2019.

4. 

Sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden nach dem
bundesgerichtlichen Urteil vom 7. September 2018 verfasst. Damit handelt es
sich um jedenfalls gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG unzulässige echte Noven,
auch wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen (vgl. oben E.
1.2, dritte Voraussetzung bei neuen Beweismitteln). Eine Revision gestützt
darauf ist ausgeschlossen.

Im Übrigen vermögen die von Dr. med. D.________ und der Funktionaloptometristin
erhobenen Befunde rechtsprechungsgemäss keinen Nachweis organischer
Unfallfolgen zu erbringen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteile 8C_386/
2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.4; 8C_779/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.3;
8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 5.1.2).

5. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo