Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.87/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_87/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Invalidenrente; Revision; Rückforderung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 11. Dezember 2018 (VBE.2018.181).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1978 geborene A.________ war seit 8. August 1994 bei der X.________ AG
zuerst als Lehrling und danach als Maurer angestellt und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch
unfallversichert. Am 16. November 2000 stürzte er bei der Arbeit und erlitt
eine Distorsion des rechten Kniegelenks sowie Vorderkantenabbrüche der LWK4 und
5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 sprach ihm die Suva ab 1. August 2004
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu.

A.b. Seit 1. August 2008 war der Versicherte Versicherungsberater bei der
Versicherung Y.________. Am 20. Januar 2011 leitete die Suva ein
Revisionsverfahren ein. In diesem Rahmen gab ihr der Versicherte am 7. April
2011 an, er arbeite bei der Versicherung Y.________. Er reichte den Lohnausweis
für das Jahr 2010 ein, wonach er brutto Fr. 48'144.- verdient habe. Am 13.
April 2011 teilte ihm die Suva mit, die Rente werde nicht geändert. Am 9. Mai
2014 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 20.
August 2014 hob sie die Rente ab 1. Januar 2013 auf und forderte vom
Versicherten die vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 geleisteten Renten von
total Fr. 15'799.45 zurück. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 31.
Januar 2018 ab.

B. 

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er
nicht unrechtmässig Leistungen von Fr. 15'799.45 bezogen habe und er nicht
verpflichtet sei, diese Summe zurückzuzahlen. Der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.

Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 26. März 2019 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die
Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3
S. 132, 133 V 545 E. 6.2 S. 547, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Dies gilt auch in Fällen des wegen einer
Meldepflichtverletzung erfolgten unrechtmässigen Leistungsbezugs (vgl. Urteil
8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 4.2 sowie E. 5 hiernach).

3.

3.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Aufhebung der
Invalidenrente ab 1. Januar 2013 sowie die Rückerstattung von zu viel bezahlten
Renten ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 in Höhe von Fr. 15'799.45
bestätigte.

3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im Jahre 2012 hätte das im
Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen des Beschwerdeführers gemäss
Angaben der X.________ AG vom 4. Juni 2014 Fr. 74'360.- (Fr. 5'720.- x 13)
betragen. Im Vergleich mit dem trotz Gesundheitsschadens bei der Versicherung
Y.________ im Jahr 2012 erzielten Invalideneinkommen von Fr. 72'936.-
resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 %. Im Jahr 2013 habe sein
Invalideneinkommen bei der Versicherung Y.________ Fr. 87'658.- betragen und
sei damit höher als sein mutmassliches Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr.
75'010.- (Fr. 5'770.- x 13) gewesen. Damit habe sich der ursprünglich
festgesetzte Invaliditätsgrad von 20 % um mehr als 5 % und damit erheblich
geändert. Weder im Jahr 2012 noch in den nachfolgenden Jahren habe bei einem
Invaliditätsgrad von unter 10 % ein Rentenanspruch bestanden. Der Zeitpunkt der
revisionsweisen Rentenherabsetzung sei im Bereich der Unfallversicherung nicht
gesetzlich geregelt. Ob die gegenüber Art. 17 Abs. 1 ATSG strengere Regelung
des Art. 88 ^bis Abs. 2 lit. b IVV in der Unfallversicherung analog anzuwenden
sei, sei letztinstanzlich bisher nicht entschieden worden. Auch hier könne dies
offen gelassen werden. Selbst wenn Art. 88 ^bis Abs. 2 lit. b IVV analog
anwendbar wäre, wäre eine Rückforderung zu bejahen, da Meldepflichtverletzungen
vorlägen. Denn anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache sei der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 darauf hingewiesen worden,
der Suva wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer
Hinsicht zu melden. Auch bei der letzten Rentenüberprüfung im Jahre 2011 sei er
am 13. April 2011 auf die Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen aufmerksam
gemacht worden. Nachdem der Versicherte spätestens Ende 2012 gewusst habe, dass
sein Verdienst in diesem Jahr bei der Versicherung Y.________ von Fr. 72'936.-
das der Rentenzusprache zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 65'845.-
überstiegen habe, liege wenigstens eine leicht fahrlässige
Meldepflichtverletzung vor. Unbehelflich sei sein Einwand, er habe begründet
davon ausgehen dürfen, ohne den Unfall hätte er in den Jahren 2012/2013 im
angestammten Job einen Jahresverdienst von rund Fr. 120'000.- erzielen können.
Denn es sei allein Sache der Suva, darüber zu befinden, ob eine gemeldete
Änderung revisionsrelevant sei. Nach dem Gesagten habe sie die Rente per 1.
Januar 2013 zu Recht aufgehoben und die ab diesem Zeitpunkt bis 31. Juli 2014
geleisteten Rentenleistungen zurückgefordert. 

4. 

Der Beschwerdeführer rügt als Erstes die vorinstanzliche Beurteilung seiner
Validenkarriere.

4.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung
der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit
zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche
Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise
vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht,
beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche,
Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren
besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der
in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang
als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere
berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die
mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten)
Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E.
3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2).
Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen
Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person
hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten
Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.2.1,
zur Publikation vorgesehen; RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die der Suva von der
X.________ AG am 4. Juni 2014 gemeldeten Einkommenszahlen seien einzig
Mindestverdienste laut Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gewesen. Nach dem Unfall vom
16. November 2000 habe er die Arbeit in diesem Betrieb aufgeben müssen. Wäre
der Unfall nicht passiert, hätte er seine Tätigkeit im Baugewerbe weitergeführt
und sich beruflich weiter entwickelt. Ohne die Lehre wäre er im Jahre 2012 15
Jahre bei der X.________ AG tätig gewesen. Er habe Zusatzausbildungen zum
Führen und Bedienen kleiner Baumaschinen sowie zum Führen von Kränen
absolviert. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass er in der folgenden Zeit
weiter lohnrelevante Qualifikationen erworben hätte. Er habe dies mit den
Unterlagen eines Berufskollegen untermauert und aufgezeigt, dass dieser unter
den gleichen Voraussetzungen im Jahre 2017 einen Lohn von Fr. 105'950.- habe
erzielen können. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen nicht berücksichtigt
habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig erhoben. Sein Valideneinkommen bei der
X.________ AG im angestammten Beruf als Maurer-Baufacharbeiter hätte sich somit
mit Weiterbildungen bis zu den Jahren 2012/2013 bis auf Fr. 120'000.-
entwickelt.

4.2.2. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die bereits
abgeschlossenen Ausbildungen des Beschwerdeführers (Führen kleiner Baumaschinen
sowie von Kränen) in den veranschlagten Valideneinkommen (vgl. E. 3.2 hiervor)
enthalten sind. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich in den
Akten keine konkreten Anhaltspunkte (hierzu siehe vorne E. 4.1) für eine
zusätzliche Weiterausbildung oder einen beruflichen Aufstieg des
Beschwerdeführers in der Baubranche finden. Solche konkreten Anhaltspunkte
macht er auch nicht geltend. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz richtig
erkannt, dass der Beschwerdeführer aus den Lohnangaben eines ehemaligen
Arbeitskollegen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens des
Versicherten nicht bundesrechtswidrig.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, im Falle einer
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei eine Rentenanpassung bzw.
-rückforderung vor dem Verfügungszeitpunkt unzulässig. Die gegenüber Art. 17
Abs. 1 ATSG strengere Regelung des Art. 88 ^bis Abs. 2 lit. b IVV sei in der
Unfallversicherung nicht analog anwendbar. Somit habe eine revisionsweise
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente einzig ex nunc et pro futuro zu
erfolgen. 

5.2. Das Bundesgericht hat mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_253/
2018 vom 19. Februar 2019 E. 7.3 betreffend die Revision einer Invalidenrente
der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer
Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG) die rückwirkende
Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der
Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu
erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88 ^bis Abs.
2 lit. b IVV. 

Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei
bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil
9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 4.2.2).

6.

6.1. Das kantonale Gericht bejahte eine Meldepflichtverletzung des
Beschwerdeführers, weil er spätestens Ende 2012 gewusst habe, dass sein
Jahresverdienst bei der Versicherung Y.________ von Fr. 72'936.- das der
Rentenzusprache zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 65'845.- überstiegen
habe. Dies habe er der Suva nicht von sich aus gemeldet.

6.2.

6.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, ohne den Unfall hätte er in den Jahren
2012/2013 im angestammten Beruf pro Jahr rund Fr. 120'000.- verdient (vgl.
bereits E. 4.2 hiervor). Daraus sei zu ersehen, dass angesichts der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember 2004 auch in den Jahren 2012/
2013 ein Verdienstausfall in anspruchsbegründendem Umfang verblieben sei. Es
wäre somit keinesfalls zu einer Rentenaufhebung gekommen. Demnach sei ihm ein
persönliches Verschulden nicht vorzuwerfen, auch nicht im Rahmen einer leichten
Fahrlässigkeit. Er habe somit keine relevante Meldepflichtverletzung begangen.

Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn er ändert nichts an der dem
Beschwerdeführer obliegenden Pflicht, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse
unverzüglich zu melden. Es war gegebenenfalls allein Sache der Suva, darüber zu
befinden, ob eine gemeldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigte
(Urteil 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.3.2).

6.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schon im Jahr 2011
darauf hingewiesen, dass er bei der Versicherung Y.________ tätig sei. Auch
dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass er der Suva am 7.
April 2011 meldete, er arbeite bei der Versicherung Y.________. Er reichte den
Lohnausweis für das Jahr 2010 ein, wonach er brutto Fr. 48'144.- verdient habe.
Gestützt hierauf beliess es die Suva am 13. April 2011 bei der bisher
ausgerichteten Invalidenrente. Wenn der Beschwerdeführer aber bei der
Versicherung Y.________ im Jahr 2012 Fr. 72'936.- verdiente, war er
verpflichtet, dies der Suva von sich aus zu melden. Indem er dies nicht tat,
beging er eine zumindest leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung.

6.3. Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die
Rentenaufhebung ab 1. Januar 2013 sowie die Rückerstattung von zu viel
bezahlten Renten ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 in Höhe von Fr. 15'799.45
bestätigte. Gegen die entsprechende Berechnung bringt der Beschwerdeführer
keine Einwände vor, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

7. 

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar