Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.836/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_836/2019     

 

Urteil vom 23. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. November 2019 (IV 2017/275).

Nach Einsicht

in die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht zur
Prüfung der Zuständigkeit weitergeleitete Eingabe der A.________ vom 2.
Dezember 2019 (Poststempel), mit der sie ihre Unzufriedenheit mit dem
kantonalen Gerichtsentscheid vom 5. November 2019 bekundet,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2019 an A.________, worin
- für den Fall, dass bis spätestens 16. Dezember 2019 ein Beschwerdewille
bezüglich des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
5. November 2019 bekundet werde - auf die gesetzlichen Formerfordernisse von
Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist,

in das daraufhin von A.________ am 16. Dezember 2019eingereichte Schreiben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 ihre
Krankengeschichte schildert, ohne auch nur mit einem Wort auf die Erwägungen
des kantonalen Gerichts einzugehen,

dass das nachgereichte Schreiben vom 16. Dezember 2019 dieselbe
Beschwerdebegründung enthält, wie schon die Beschwerde im kantonalen Verfahren
(vgl. BGE 134 II 244),

dass die am 16. Dezember 2019 darüber hinaus vorgebrachten pauschalen Rügen,
der vorinstanzliche Entscheid verletze Bundesrecht, weil die
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruhe, und ausserdem sei
der Untersuchungsgrundsatz verletzt, da Abklärungen unterblieben seien, daran
nichts ändern, denn den Ausführungen kann nicht ansatzweise entnommen werden,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG konkret auf einer Rechtsverletzung beruhen oder
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz