Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.829/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_829/2019

Urteil vom 6. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Oktober 2019 (UV.2018.00224).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geb. 1983, arbeitete seit dem 1. Mai 2013 als Paketbote bei der
B.________ AG und war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
29. März 2014 erlitt er einen Motorradunfall und zog sich mehrere Kontusionen
im Bereich der linken Körperhälfte sowie eine Ellbogengelenksluxation links zu.
Diese wurde operativ repositioniert und konservativ nachbehandelt. Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Anfang 2015
wurde eine berufliche Abklärung in der Klinik C.________ durchgeführt. Wegen
persistierender Schmerzen im linken Ellbogen wurde der Versicherte im Mai 2015
erneut operiert. Die Suva schloss den Fall per 1. März 2016 ab und verneinte
mit Verfügung vom 8. März 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob A.________
Einsprache.

Am 11. Mai 2016 teilte A.________ einen Rückfall mit: Beim Anheben einer
schweren Last am 7. April 2016 habe er sehr starke Schmerzen im linken Ellbogen
verspürt. Bildgebend zeigten sich keine Veränderungen, insbesondere keine
frischen ossären Läsionen; gemäss den untersuchenden Ärzten handelte es sich am
ehesten um eine Überlastungsreaktion. Die Suva anerkannte wiederum ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Taggeldern und Heilbehandlung. Mit neuer Verfügung vom 3. April 2017, die die
Verfügung vom 8. März 2016 ersetzte, sprach die Suva dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
Einen Rentenanspruch verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.6%
erneut. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2.
August 2018 ab.

B. 

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab,
soweit es darauf eintrat.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragt, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei einem
Invaliditätsgrad von 21 % eine Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung
des Einspracheentscheids vom 2. August 2018 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneinte. Zu prüfen ist dabei einzig, ob die der Ermittlung
des Invaliditätsgrads zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen korrekt bemessen
wurden. Nicht mehr umstritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in einer
optimal angepassten Verweistätigkeit seit Oktober 2015 (abgesehen von einer
vorübergehenden, dem Rückfall geschuldeten Verminderung der Arbeitsfähigkeit im
April 2016) zu 100 % arbeitsfähig ist. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen
wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben, so dass darauf
verwiesen werden kann.

3.

3.1. Weil das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B.________ AG mit
Aufhebungsvereinbarung vom 20. Februar 2014 per 30. April 2014 aufgelöst worden
war, zog die Vorinstanz für die Ermittlung des Valideneinkommens die
Tabellenlöhne der LSE heran (vgl. auch Urteil 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E.
5.1.2 mit Hinweisen). Sodann verwies sie auf die in Deutschland erworbene, in
der Schweiz nicht der Anerkennungspflicht unterstehende Berufsausbildung als
Fachlagerist sowie Fachkraft für Lagerlogistik. Damit könne der
Beschwerdeführer ohne Weiteres auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt im
gelernten Bereich erwerbstätig werden. Auch habe er nach Abschluss seiner
Ausbildung von 2009 bis 2013 in Deutschland in verschiedenen Branchen als
Stapelfahrer, Warenbereitsteller (Transportorganisation, Logistikarbeiten,
Organisation von Warenlieferungen) und Logistiker gearbeitet. Ebenso habe seine
Tätigkeit bei der B.________ AG inhaltlich der Kerntätigkeit eines Logistikers
entsprochen (Warenauslieferung sowie Organisation und Planung der
Auslieferungstouren). Daher stünden ihm mit dem erlernten Beruf
branchenunspezifische Einsatzmöglichkeiten in Industrie- und Lagerbetrieben
offen. Infolgedessen sei zur Ermittlung des Valideneinkommens der
branchenunspezifische Tabellenwert im Kompetenzniveau 2 beizuziehen.

3.2. Angesichts der Berufsausbildung und der mehrjährigen einschlägigen
Berufserfahrung im Bereich Logistik und Lagerei des Beschwerdeführers ist der
Schluss der Vorinstanz, nicht auf den branchenspezifischen Tabellenwert
abzustellen, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als sie auch die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit dem Logistikbereich zuordnete. Vielmehr muss mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin auf dem
Gebiet der Logistik bzw. Lagerei tätig gewesen wäre. Zur Anwendung gelangt
somit der statistische Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht -
Privater Sektor; Zeile 49-52 [Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei];
Kompetenzniveau 2). Massgebend ist dabei die LSE 2014, weil die TA1 der LSE
2016 erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurde und im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids      (2. August 2018) folglich noch nicht bekannt war
(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f.; Urteil 8C_534/2019 vom 18.
Dezember 2019 E. 4.4). Auszugehen ist somit vom Referenzwert von Fr. 5742.- pro
Monat. Multipliziert mit zwölf Monaten, umgerechnet auf die durchschnittliche
branchenübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 42 Stunden (Tabelle
T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 52) und
angepasst an die bis 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne
in dieser Branche (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016 und T1.1.15
Nominallohnindex, Männer, 2016-2018, je Zeile 49-53: 0.8 % [2015], 0.1 % [2016]
und 0.3 % [2017]) führt dies zu einem Valideneinkommen von Fr. 73'220.-.

4. 

4.1. Zum Invalideneinkommen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer sei zwar seit August 2016 nach eigenen Angaben zu 50 % bzw.
zeitweise zu 100 % als Sachbearbeiter und im Aussendienst erwerbstätig. Jedoch
fehlten nähere Angaben in den Akten, so dass sich das Einkommen nicht genau
beziffern lasse. Folglich seien auch hier die LSE-Tabellen heranzuziehen. Unter
Berücksichtigung des medizinischen Belastungsprofils sowie mit Blick auf seine
Ausbildung und die Tätigkeiten als Aussendienstmitarbeiter und Sachbearbeiter
nach Eintritt des Gesundheitsschadens rechtfertige es sich, auch bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens von branchenunspezifischen Tabellenlohn im
Kompetenzniveau 2 auszugehen. Da auf den gleichen Tabellenlohn wie beim
Valideneinkommen abzustellen sei, erübrige sich eine genaue Ermittlung der
Vergleichseinkommen. Denn diesfalls entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn. Ein solcher Abzug rechtfertige sich vorliegend nicht, weil der
Beschwerdeführer in seinen feinmotorischen Fähigkeiten und selbst bei
Montagearbeiten beidseits nicht beeinträchtigt sei, weiterhin ein Fahrzeug
lenken und den linken Arm zumindest leicht belasten könne. Auch sei er
vollzeitlich arbeitsfähig und ausgewiesenermassen nicht auf Hilfsarbeiten
angewiesen. Mithin erleide er keine Lohneinbusse. Aus der Gegenüberstellung von
Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 0 %.

4.2. Wie gezeigt kann der Vorinstanz zwar bezüglich des Valideneinkommens nicht
gefolgt werden. Dass sie sich beim Invalideneinkommen auf den Durchschnittslohn
für Männer gemäss LSE stützte, ist hingegen nicht zu beanstanden. Auch stellte
sie zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 ab. Dieses umfasst eine Vielzahl von
praktischen Tätigkeiten (wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und
Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/
Sicherheitsdienst/Fahrdienst), die anspruchsvoller sind als die in
Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, wenn er
geltend macht, es sei das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen, nachdem er in seinem
angestammten Beruf im Bereich der Logistik nicht mehr arbeitsfähig sei. Weder
seine berufliche Ausbildung noch die nach Eintreten des Gesundheitsschadens
aufgenommenen Berufstätigkeiten legen den Schluss nahe, dass der Versicherte
bloss noch Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 ausüben könnte, wie auch die
Vorinstanz festhielt. Gemäss TA1 der LSE 2014 beträgt der monatliche
Durchschnittslohn (Zeile TOTAL) im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr. 5660.-.
Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
von 41.7 Stunden und an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung bei
Männern (2015: 0.3 %, 2016: 0.6 % und 2017: 0.4 %) ergibt dies ein Einkommen
von Fr. 71'731.-.

4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn
vornahm. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die Suva habe ihm einen Abzug
von 15 % gewährt, und dieser sei im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht
umstritten gewesen. Die Vorinstanz habe zudem ohne triftigen Grund in das
Ermessen der Versicherung eingegriffen.

4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss
aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75). Die Frage, ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72). Demgegenüber stellt die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine typische Ermessensfrage dar, die letztinstanzlich nur
bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist
(BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297; Urteil 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2,
zur amtlichen Publikation vorgesehen). Im Gegensatz zur Kognition des
Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch nicht
auf die Prüfung einer Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch
auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Allerdings
darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 73 E. 5.2 S. 73; Urteil
8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3).

4.3.2. Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz nicht darauf, die Höhe des
Abzugs anzupassen. Vielmehr erachtete sie einen Abzug vom Tabellenlohn
grundsätzlich als nicht angezeigt. Mit anderen Worten äusserte sie sich nicht
zur Ermessensausübung der Suva, sondern zur Rechtsfrage nach der Zulässigkeit
des Abzugs, was ihr aufgrund ihrer umfassenden Kognition gemäss Art. 61 lit. c
ATSG bzw. Art. 110 BGG i.V.m. Art. 62 ATSG ohne Weiteres zustand (vgl. auch
SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 36 und 39 zu Art. 61 ATSG). Im Übrigen
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung zu
widerlegen vermöchte. Insbesondere wurde der Umstand, dass er aufgrund seiner
körperlichen Einschränkungen im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ist
(was er durch zwei erfolglose Bewerbungen auf entsprechende Tätigkeiten belegen
will), bereits bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigt. Mit
Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann ein Abzug somit verneint
werden.

4.3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie das
Invalideneinkommen gestützt auf vollkommen andere Grundlagen als die
Beschwerdegegnerin festgelegt habe, ohne ihn vorgängig dazu angehört zu haben.
Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der
Parteien nicht gebunden. Namentlich kann es eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern, hat
dieser aber vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Beschwerderückzug zu
geben. Ob eine Schlechterstellung vorliegt, beurteilt sich nach dem Dispositiv,
nicht nach den Erwägungen (BOLLINGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 61 ATSG mit
Hinweis; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 157 zu Art. 61
ATSG). Vorliegend stand keine derartige Verschlechterung zur Diskussion. Denn
im Ergebnis bestätigte die Vorinstanz den Einspracheentscheid, wonach der
Beschwerdeführer wegen eines zu tiefen Invaliditätsgrads keinen Rentenanspruch
habe. Rechtliche Begründungsreglemente, mit deren Erheblichkeit die Parteien
nicht zu rechnen gehabt hätten, liegen ebenfalls nicht vor. Mithin liegt auch
keine Gehörsverletzung vor (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278)

4.4. Da die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat,
bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 71'731.-. Aus der Gegenüberstellung
mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'220.- resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 2 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Betschart