Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.816/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_816/2019     

 

Urteil vom 28. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg
10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 5. Dezember 2019 (200 19 633 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2019 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 13. Dezember 2019eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Feststellung des Sachverhalts in
Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
21. August 2019 vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder für vier Tage in Anwendung von Art. 17 Abs. 1, Art. 30
Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG und Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV
bestätigte, weil der Versicherte den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Mai
2019 erst am 24. Juni 2019 und damit verspätet beigebracht habe,

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
allein die Vermutung entgegenhält, möglicherweise seien Bewerbungen verloren
gegangen,

dass er sonst nichts Sachbezogenes vorbringt,

dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich
nicht Genüge getan ist, da allein das pauschale Infragestellen von
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nach dem eingangs Ausgeführten
klarerweise nicht genügt,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel