Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.814/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_814/2019

Urteil vom 11. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 16. Oktober 2019 (AL.2019.18).

Sachverhalt:

A. 

Die 1979 geborene A.________ bezog in einer vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018
dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Am 27. April 2017 schloss sie mit der Firma
B.________ einen Rahmenarbeitsvertrag als Betreuerin von Senioren ab. Dieses
Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 26. April 2019 an. Am 26. November bzw. 31.
Dezember 2018 begründete die Versicherte zusätzlich mit der C.________ AG ein
temporäres Arbeitsverhältnis als Pflegehelferin SRK. Ein weiteres, am 26.
November/1. Dezember 2018 eingegangenes Arbeitsverhältnis mit der D.________
GmbH kündigte die Arbeitgeberin auf den 13. Januar 2019.

Daraufhin meldete sich A.________ am 16. Januar 2019 erneut zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung ab 14. Januar 2019 an. Mit Verfügung vom 22. März
2019 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf
Arbeitslosentaggeld mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 festhielt. Einen weiteren Temporäreinsatz
als Pflegehelferin leistete die Versicherte bei der E.________ AG vom 8. April
2019 bis 8. Juli 2019.

B. 

Die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 geführte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16.
Oktober 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des
Einspracheentscheids vom 22. Mai 2019 seien ihr ab 14. Januar 2019 Taggelder
der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

2.2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus,
dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1
lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise
arbeitslos ist nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht
und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine
Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere
Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach
Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle
Arbeitstage dauert.

2.3. Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten
Beschäftigungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur
Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11
Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an
Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Von diesem
Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz
während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem
Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach
der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je
weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss
länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die
Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen
ist (BGE 107 V 59 E. 1 S. 61 unten f.; THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016,
S. 2310 Rz. 151 f.). In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde
höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und
die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (ARV 2014 S. 62,
8C_625/2013 E. 2.2 mit Hinweisen; SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99, C 9/06 E. 1. 3 u.
3.3; ARV 1995 Nr. 9 S. 45, C 1/93 E. 3b).

3. 

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei während 19 Monaten einzig bei
der Firma B.________ auf Abruf angestellt gewesen, bevor sie eine zusätzliche
temporäre Tätigkeit angenommen habe. Überdies gehe aus dem Arbeitszeugnis der
Firma B.________ hervor, dass sie bereits in der Zeit vom 1. April 2014 bis 28.
Februar 2015 stundenweise für diese tätig gewesen sei. Es gäbe ferner keine
Unterlagen, die eine vollzeitliche Anstellung belegten. Eine
Überbrückungstätigkeit liege in dieser Konstellation nicht (mehr) vor, weshalb
der Arbeits- und Verdienstausfall grundsätzlich nicht anrechenbar sei. Von
diesem Grundsatz könne abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz
über einen längeren Zeitraum mehr oder weniger konstant gewesen und die
effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal anzusehen sei. Eine solche
Normalarbeitszeit lasse sich jedoch mit Blick auf die
Beschäftigungsschwankungen nicht annehmen, weshalb durch den Wegfall der
Einsätze bei der Firma B.________ kein anrechenbarer Arbeits- und
Verdienstausfall entstanden sei.

4.

4.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie rügt
formell-rechtlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz
nicht angemessen auf ihre Argumente Bezug genommen habe. Sie hat sich entgegen
halten zu lassen, dass das (erstinstanzliche) Gericht nicht zu sämtlichen
vorgetragenen Einwendungen Stellung nehmen muss. Vielmehr genügt es unter dem
Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Parteien, wenn im Entscheid auf die wesentlichen
Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids möglich war, was vorliegend zutrifft (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2
S. 436 mit Hinweisen).

4.2. In tatbeständlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter unter
Berufung auf den entsprechenden Lohnausweis geltend, sie sei bereits ab 21.
November 2018 bei der D.________ GmbH tätig gewesen und nicht - wie in der
Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Januar 2019 und im Kündigungsschreiben vom 11.
Januar 2019 festgehalten - erst ab 1. Dezember 2018. Dies deckt sich zwar mit
den Angaben im Einsatzvertrag vom 21. November 2018 und dem Lohnkonto 2018. Für
den Ausgang des Verfahrens ist dieser Umstand indessen ohne Belang, weshalb
sich Weiterungen hierzu erübrigen. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen
kann ebenfalls offen gelassen werden, ob es sich bei den hierzu eingereichten
Dokumenten um unzulässige unechte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
handelt.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt ferner in Abrede, dass das
Arbeitsverhältnis auf Abruf den Charakter einer Überbrückungstätigkeit verloren
habe.

4.3.2. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer
Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit zu
überbrücken, eingegangen wurde, handelt es sich gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine notgedrungene Zwischenlösung, was
sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit ist,
diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit
der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr
obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist (SVR 2008 ALV
Nr. 3 S. 6, C 266/06 E. 3.2). Deshalb ist die Annahme eines
Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle als
Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten
Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art.
4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 227 E. 3a, C 279/95; Urteil
8C_403/2015 vom 21. September 2015 E. 5.2). Wenn jedoch das Behelfsmässige,
Vorläufige, das über die Arbeitslosigkeit hinweg helfen sollte, den
vorübergehenden Charakter verliert und zur Dauerlösung wird, ist dies aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich systemfremd.
Dementsprechend entschied das Bundesgericht in BGE 139 V 259 E. 5 S. 260 ff.,
dass bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das während einer laufenden
Rahmenfrist aufgenommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug als Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet worden war, im Rahmen
der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer
weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit
gesprochen werden kann.

4.3.3. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, befasste sich das
kantonale Gericht ausführlich mit der Frage, ob die bei der Firma B.________
ausgeübte Tätigkeit auf Abruf (noch) Überbrückungscharakter besitzt oder nicht.
Entsprechend der Formulierung des SECO in der AVIG-Praxis ALE Rz. B100, wonach
Indiz für eine inzwischen als normal zu qualifizierende Arbeitszeit eine länger
als ein Jahr andauernde Tätigkeit auf Abruf angesehen wird, nahm die Vorinstanz
hier die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 19 Monaten bis zur Aufnahme einer
weiteren Arbeit auf Abruf lediglich als Anhaltspunkt dafür, dass die Tätigkeit
zur Normalität geworden sei. Das Bundesgericht hatte in BGE 139 V 259 wie auch
in SVR 2014 ALV Nr. 8 S. 23, 8C_46/2014, eine Abruftätigkeit zu beurteilen, die
während einer laufenden Rahmenfrist aufgenommen und auch in der folgenden
Rahmenfrist für den Leistungsbezug beibehalten und weiterhin als
Zwischenverdienst betrachtet worden war. Mithin stand die Eröffnung einer
dritten Rahmenfrist im Raum. Bei beiden Fällen liess die lange Dauer des auf
Abruf eingegangenen Arbeitsverhältnisses keinen Zweifel, dass dieses den
Überbrückungscharakter verloren hatte und daher kein anrechenbarer
Arbeitsausfall mehr vorlag. Die Frage, ob die versicherte Person in der zweiten
Rahmenfrist überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt
hätte, war nicht Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Hieraus kann die
Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat das Bundesgericht
mit Urteil 8C_778/2019 ebenfalls vom heutigen Tag in Präzisierung der
bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Vorgehensweise, den
anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit
Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen
Arbeitsverhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1
AVIV) zu bejahen, aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des
Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten
Leistungsrahmenfrist zu begrenzen ist.

4.3.4. Dies ist indessen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohnehin
nicht entscheidend, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt.

Zum einen bestand das Arbeitsverhältnis mit der Firma B.________ bei erneuter
Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung weiter, weshalb
sich hieraus kein Arbeits- und Verdienstausfall ergibt. Zum andern stellte die
Vorinstanz überdies fest, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten
nicht nur vom 27. April 2017 bis 26. April 2019 im Stundenlohn beschäftigt
gewesen sei, sondern dass sie bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit in der Zeit
vom 1. April 2014 bis 28. Februar 2015 stundenweise für die Firma B.________
gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin lediglich
ein, unmittelbar vor ihrer Arbeitslosigkeit in einer Festanstellung gewesen zu
sein. Damit widerspricht sie allerdings der vorinstanzlichen Feststellung, es
lägen keine Unterlagen vor, die diese der Arbeitslosigkeit vorangehende
Tätigkeit als Vollzeitstelle ausweise, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass die Versicherte bereits dannzumal eine Teilzeitstelle im
Stundenlohn ausgeübt habe, nicht. Selbst wenn das neu eingereichte
Arbeitszeugnis der Firma F.________ als unechtes Novum zulässig wäre (Art. 99
Abs. 1 BGG), liesse sich damit nicht ausschliessen, dass dieses
Arbeitsverhältnis, das vom 1. September 2015 bis 30. Juni 2016 dauerte,
ebenfalls auf Abruf mit konstanter Abrufhäufigkeit im Umfang von 60 %
eingegangen worden ist. Darauf braucht indes mangels rechtlicher Relevanz im
vorliegenden Kontext nicht näher eingegangen zu werden. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin verletzt es den Untersuchungsgrundsatz daher nicht, wenn
das kantonale Gericht diese Frage nicht weiter abklärte.

4.3.5. Zur vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe erst eine
zusätzliche Arbeit auf Abruf angenommen, nachdem klar gewesen sei, dass die
Firma B.________ sie weniger einsetze, wendet die Beschwerdeführerin sodann
unter Berufung auf die provisorischen Einsatzpläne der Firma B.________ ein,
man habe sie ab ca. Mitte Dezember 2018 nicht mehr eingeplant, da sie den
beiden neuen Arbeitgeberinnen den Vorzug bei den Einsätzen gegeben habe. Dies
habe sich nach der für sie völlig überraschenden Kündigung der D.________ GmbH
vom 11. Januar auf den 13. Januar 2019 nicht mehr ändern lassen.

Fest steht, dass die Versicherte das Abrufverhältnis mit der Firma B.________
auch nach Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit im Juli 2018 bis April 2019
weiterführte und vielmehr der Verlust der Abruftätigkeit bei der D.________
GmbH am 13. Januar 2019 die Beschwerdeführerin zur erneuten Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
Folgetag veranlasste. Dass der Verlust der Abruftätigkeit bei der D.________
GmbH ausschlaggebend für die erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
war, deckt sich mit ihren Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde,
wonach sie ab 21. November 2018 ihr Haupteinkommen aus den Arbeitsverhältnissen
mit der C.________ AG und der D.________ GmbH bezogen habe.

4.4.

4.4.1. Die Regelung der Teilarbeitslosigkeit bringt es weiter mit sich, dass
die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen jeweils hinsichtlich der teilweisen
Arbeitslosigkeit, für welche Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht wird,
erfüllt sein müssen. So bezieht sich auch das Erfordernis der Beitragszeit auf
den geltend gemachten Arbeitsausfall. Sind die Anspruchsvoraussetzungen in
Bezug auf die weggefallene Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, fragt es sich
vorliegend, ob nicht vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der
D.________ GmbH zu beurteilen gewesen wären (BGE 126 V 386 E. 2b; 121 V 342;
ARV 2012 Nr. 10 S. 286 E. 3.2; 2003 Nr. 17 S. 186; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2328
Rz. 216 mit weiteren Hinweisen).

4.4.2. Ungeachtet dieser Frage und unabhängig von der Dauer des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma B.________ liegt so oder anders keine
Konstellation vor, auf die die Rechtsprechung zu den überbrückungsweise
aufgenommenen Arbeitsverhältnissen auf Abruf abzielt. In Berücksichtigung der
gesamten Umstände und nachdem die Versicherte bereits vor der ersten
Arbeitslosigkeit (wenn auch allenfalls nicht direkt davor) sowie auch vor ihrer
zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug unbestrittenermassen jeweils teilzeitliche
Arbeitsverhältnisse auf Abruf eingegangen war, liegen keine Arbeitstätigkeiten
vor, die als notgedrungene Zwischenlösungen bezeichnet werden könnten. Die
Beschwerdeführerin ging unabhängig von ihrer Arbeitslosigkeit wiederholt
teilzeitliche Arbeitsverhältnisse auf Abruf ein, weshalb diese nicht als zur
Schadenminderung bei Arbeitslosigkeit überbrückungsweise ausgeübte Tätigkeiten
zu werten sind. Die Arbeit auf Abruf ist in der vorliegenden Konstellation als
übliche Arbeitsform der Beschwerdeführerin anzusehen (vgl. SVR 1996 ALV Nr. 74
S. 227, C 279/95 E. 2 f.).

Daher läge ein anrechenbarer Arbeitsausfall einzig vor, wenn die auf Abruf
erfolgten Einsätze während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger
konstant waren (E. 2.3 hievor), was auf keinen der genannten
Arbeitsverhältnisse zutrifft. Die vorliegenden Gegebenheiten lassen den
vorinstanzlichen Schluss zu, dass kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt,
weshalb der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht standhält.

5. 

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla