Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.809/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_809/2019

Urteil vom 13. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch BLaw Sanela Martel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
31. Oktober 2019 (VBE.2019.116).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1979, war vom 15. März 2015 bis 31. August 2017 als
Reinigungskraft für die B.________ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 22. Juni 2017 rutschte sie auf der Treppe aus und erlitt beim
Sturz aufs Gesäss eine Sakrumkontusion. Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 7. Januar 2019, verneinte die Suva den Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 22. Juni 2017 und den noch geklagten Beschwerden und stellte ihre
Leistungen per 28. Februar 2018 ein.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Suva zur
Zahlung von Leistungen ab 28. Februar 2018 zu verpflichten. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens
und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3. Bei dem von der Versicherten vor Bundesgericht eingereichten Bericht des
Dr. med. C.________, Schmerzmedizin, vom 25. November 2019 handelt es sich - da
nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid entstanden - um ein unzulässiges Novum
(Art. 99 Abs. 1 BGG), auf das nicht näher einzugehen ist (vgl. BGE 143 V 19 E.
1.2 S. 23 mit Hinweisen).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Suva per
28. Februar 2018 bestätigt hat.

3. 

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 142 V 435 E.
1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181), insbesondere bei Diskushernien (SVR 2009 UV
Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und UV Nr. 41 S. 142, 8C_1020/2008 E. 4.1;
Urteil 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen), und des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), speziell bei psychischen
Fehlentwicklungen nach einem Unfallereignis (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.),
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die unzulässige Beweismaxime
"Post-hoc-ergo-propter-hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) und die
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei Berichten
versicherungsinterner Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) und bei
Aktengutachten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2). Darauf wird
verwiesen.

4. 

Die Vorinstanz hat erwogen, der Bericht des med. pract. D.________, Facharzt
für Chirurgie, Kreisarzt, Suva, vom 27. März 2018 halte fest, strukturelle
objektivierbare Unfallfolgen seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Bei fehlenden Hinweisen auf eine
posttraumatische strukturelle Verletzung im MRI und fehlenden klinischen
Angaben für eine strukturelle Läsion sei davon auszugehen, dass die Kontusions-
/Distorsionsfolgen innerhalb von vier bis sechs Wochen vollständig abgeheilt
und die aktuell geltend gemachten Beschwerden einem degenerativen Prozess
zuzuordnen seien. Das kantonale Gericht erachtete diese ärztliche Beurteilung
als nachvollziehbar und schlüssig. Hinsichtlich der festgestellten
Diskushernien wies es darauf hin, gestützt auf die Rechtsprechung falle dabei
nur ausnahmsweise ein Unfallereignis als Ursache in Betracht. Die dafür
erforderlichen Symptome seien vorliegend aber nicht unverzüglich aufgetreten.
Zudem bediene sich die Versicherte der unzulässigen
"Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Argumentation. Gestützt auf die Beurteilung des
Kreisarztes liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen den über den 28. Februar 2018 hinaus geklagten
Rückenbeschwerden und dem Ereignis vom 22. Juni 2017 vor. Bezüglich der im
Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 27. Februar 2018 festgehaltenen
psychischen Diagnosen verwies die Vorinstanz darauf, rechtsprechungsgemäss
seien Treppenstürze in der Regel den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu
den leichten Ereignissen, ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen dem
Bereich der leichten Fälle zuzuordnen. Vorliegend sei die Versicherte auf der
Treppe ausgerutscht und vier Stufen hinunter geschlittert. Besondere Umstände
würden keine vorliegen, so dass der Sturz als leichtes resp. banales
Unfallereignis zu qualifizieren und die Adäquanz der psychischen Beschwerden
ohne Weiteres zu verneinen sei.

5.

5.1. Die Versicherte beanstandet, beim Bericht des Kreisarztes vom 27. März
2018 handle es sich um eine Aktenbeurteilung, das sich bezüglich der üblichen
Heilungszeit auf statistische Werte abstütze. Bei der Beurteilung der Adäquanz
sei jedoch auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auch fehle es an der
direkten ärztlichen Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person. Da
dies nicht erfolgt sei, habe auch nicht festgestellt werden können, dass die
Versicherte der deutschen Sprache nicht mächtig sei und deshalb den Schmerz
auch nicht beschreiben könne. Es seien auch nicht alle relevanten Akten
beigezogen worden und der Kreisarzt sei in Willkür verfallen, als er keine
weiteren Abklärungen angeordnet habe. Auf Grund der anhaltenden Beschwerden
habe sich die Versicherte über das Datum der Leistungseinstellung hinaus in
ärztliche Behandlung begeben; die durch die behandelnden Ärzte gestellten
Diagnosen würden die von der Suva verneinten objektivierbaren strukturellen
Läsionen nachweisen. Bei der Beurteilung der Adäquanz der psychischen
Beschwerden seien von der Vorinstanz vier der Kriterien ausser Acht gelassen
worden, die eine erhebliche Rolle spielen würden, weshalb die Vollständigkeit
des Sachverhalts bezweifelt werde.

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Versicherte vor Bundesgericht wohl
versehentlich einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihren somatischen
Beschwerden und dem Unfall vom 22. Juni 2017 geltend macht, hat die Suva doch
weitere Leistungen in dieser Hinsicht mangels natürlicher Kausalität verneint.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Suva eine Aktenbeurteilung einholte, weil
der medizinisch massgebende Sachverhalt unbestritten ist. Daran ändern auch die
geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten nichts, da der Kreisarzt sich
auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstützt. Dass diese ihrerseits auf
einer ungenügenden Kommunikation und Beschreibung der geklagten Beschwerden
gründen würden, fällt mangels entsprechender Anhaltspunkte ausser Betracht.
Zumindest legt die Versicherte nicht dar, inwiefern die Diagnose der
behandelnden Ärzte, die auch der Kreisarzt seiner Beurteilung zugrunde legte,
unzutreffend sein soll. Streitig ist denn auch nur die natürliche Kausalität
des an sich feststehenden Sachverhalts. Unter diesen Umständen kann auf die den
Anforderungen der Rechtsprechung genügende, gestützt auf die ergangene
ärztliche Einschätzung vom 27. März 2018 abgestellt werden, da sie sich auf
sämtliche Vorakten stützt, sich zu den geklagten Beschwerden äussert und sich
mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzt. Auch ist sie in
der Beurteilung der natürlichen Kausalität nachvollziehbar und überzeugend. Die
Versicherte gibt nicht an, inwiefern die zugrundeliegenden Akten nicht
vollständig sein sollen. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass bezüglich der
Sakrumkontusion auf die übliche Heilungszeit abgestellt wurde, die im konkreten
Fall bei Leistungseinstellung bereits um ein Vielfaches überschritten war.
Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Versicherte vornehmlich mit der unzulässigen Beweismaxime
"Post-hoc-ergo-propter-hoc" argumentiert, welche die Beurteilung des
Kreisarztes nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Entgegen der Ansicht der
Versicherten sind auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte keine
strukturellen Läsionen ausgewiesen. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Adäquanz der psychischen Beschwerden als offensichtlich
nicht gegeben erachtete. Denn das Ereignis vom 22. Juni 2017 ist nach der
Rechtsprechung als leichter resp. banaler Unfall zu qualifizieren, so dass sich
eine Adäquanz ohne Weiteres verneinen lässt (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).

5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Leistungen
nach dem 28. Februar 2018 verneint und die Leistungseinstellung bestätigt.

6. 

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt. Somit wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und die
Begründung erfolgt summarisch sowie unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG).

7. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold