Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.803/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_803/2019     

 

Urteil vom 6. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 23. Oktober 2019 (unbekannte Prozessnummer).

Nach Einsicht

in die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gegen einen
gemäss seinen Angaben am 23. Oktober 2019 gefällten Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________erstmals am 6. Dezember
2019 erfolglos zugestellte Verfügung vom 5. Dezember 2019, worin er zur
Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 17. Dezember 2019
aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass eine nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte
Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass damit von einer Kenntnisnahme der Verfügung vom 5. Dezember 2019 durch den
Beschwerdeführer auszugehen ist, welche es ihm ermöglicht hätte, innert
gesetzter Frist zu reagieren, was er indessen unterliess,

dass abgesehen davon die Beschwerde offensichtlich nicht den
Mindestanforderungen an eine Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen
vermag; lediglich pauschal das Fortbestehen eines unfallkausalen Körperschadens
zu behaupten, reicht genauso wenig aus, wie darauf hinzuweisen, seit dem
Unfallereignis auf Krücken als Gehilfen angewiesen zu sein,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel