Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.79/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_79/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Furter,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 7. Dezember 2018 (AL.2018.00238).

Sachverhalt:

A. 

Der 1956 geborene A.________ war bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bei der
B.________ AG angestellt. Am 7. November 2016 trat er bei der
Nachfolgeunternehmung, C.________ AG das Arbeitsverhältnis an. Infolge
unbezahlter Lohnforderungen leitete er am 19. Juni 2017 gegen seine
Arbeitgeberin ein Betreibungsverfahren ein. Sodann kündigte er am 20. Dezember
2017 das Arbeitsverhältnis fristlos. Über die C.________ AG wurde am........
der Konkurs eröffnet. Am........ stellte der Konkursrichter das Verfahren
mangels Aktiven ein. Das von A.________ gestellte Gesuch um
Insolvenzentschädigung wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 4. Mai 2018 wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht ab.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 27. Juni
2018).

B. 

Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Antrag auf
Insolvenzentschädigung gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur
Neuverfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneinte. Im
Zentrum steht hierbei die Frage, ob der Versicherte seiner
Schadenminderungspflicht nachgekommen ist.

3. 

3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze
zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; vgl.
auch BGE 134 V 88), zum Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG,) sowie zu
den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55
Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr.
30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.2. Hervorzuheben ist, dass Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im
Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs-
und Pfändungsverfahren bezieht. Die Norm bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das
Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 60   E. 4;
ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff., bestätigt in Urteil 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016
E. 3.2). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der
Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem
Lohnverlust zu rechnen ist. Das Mass der vorausgesetzten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits
während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung
einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung
gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend
zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist
die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände
handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch
für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die
versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine
rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,
obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss
(Urteil 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).

4. 

4.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz verbindlich fest, der
Arbeitsvertrag zwischen der C.________ AG und dem Beschwerdeführer sei eine
Woche nach der Konkurseröffnung der B.________ AG abgeschlossen worden. Für die
Arbeitgeberin habe den Vertrag D.________ als CEO unterzeichnet, die bereits
bei der B.________ AG in leitender Stellung tätig gewesen sei. Bei einem
Dienstbeginn am 7. November 2016 und einem vereinbarten Monatslohn von CHF
9'500.- nebst einem Eintrittsbonus in der Höhe von CHF 8'066.45 hätten die
Ausstände bis Ende Mai 2017 bereits CHF 37'376.75 betragen. Der
Beschwerdeführer habe in der Zeit ab Dienstbeginn bis zur fristlosen Kündigung
- nebst dem Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017 - zehn Mal schriftlich gemahnt.
Die Vorinstanz schloss daraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der B.________ AG die schwierige
Marktsituation hätte klar sein müssen. Auch wäre er aufgrund der sehr hohen
Lohnausstände schon früher gehalten gewesen, die Begleichung seiner stetig
auflaufenden Lohnausstände auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies gelte
insbesondere für die Zeit nach dem Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017, wo es der
Beschwerdeführer trotz weiterer Zunahme der Lohnausstände unterlassen habe,
rechtliche Schritte einzuleiten; dies obschon keine substanziellen Anzeichen
für eine Begleichung der Ausstände bestanden hätten. Andernfalls liesse sich
die allein vor dem Konkurs aufgelaufene Forderungssumme von CHF 96'221.20 nicht
erklären.

4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Betrachtungsweise der
Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Deren
tatsächliche Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Soweit der
Beschwerdeführer sich auf die AVIG-Praxis IE B36 beruft, vermag er daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
sind Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht verbindlich. Doch werden sie
von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung
getragen (BGE 144 V 361 E. 6.2.8 S. 367; 142 V 442 E. 5.2 S. 445). Die Weisung
des SECO in AVIG-Praxis IE B36, wonach bei bestehendem Arbeitsverhältnis von
der arbeitnehmenden Person nicht verlangt wird, dass sie während dem
bestehenden Arbeitsverhältnis gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einleitet
oder eine Klage einreicht, ist - zumindest in dieser Absolutheit - nicht
bundesrechtskonform. Dies ergibt sich namentlich aus dem Urteil, auf das in der
Weisung verwiesen wird (Urteil C 367/01 vom 12. April 2002). Darin hielt das
damalige Eidgenössische Versicherungsgericht folgendes fest:

"L'étendue des démarches qui peuvent être exigées du travailleur pour récuperer
tout ou partie de son salaire avant la fin des rapports de travail dépend de
l'ensemble des circonstances du cas concret. On n'exige pas nécessairement de
l'assuré qu'il introduise sans délai une poursuite contre son employeur ou
qu'il ouvre action contre ce dernier." (Urteil C 367/01 vom 12. April 2002 E.
1b).

Wie in dieser Rechtsprechung deutlich zum Ausdruck kommt - und im Übrigen in
der Weisung AVIG-Praxis IE B38 ebenfalls präzisiert wird - ist die Frage,
inwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche für die versicherte
Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sind, in erster Linie
nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wenngleich vom
Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangt wird, dass er während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen ergreift, sind
solche je nach Umständen des Einzelfalls dennoch erforderlich. Die Zumutbarkeit
solcher weitergehenden Schritte ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es sich
um erhebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person konkret mit
einem Lohnverlust rechnen muss (vgl. hiervor E. 3.2). So verhält es sich auch
hier: Nachdem die Arbeitgeberin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses im November
2016 die Lohnforderungen nur ansatzweise beglichen und den Eintrittsbonus
entgegen der arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung nicht ausbezahlt hatte,
stand unbestrittenermassen bereits per Ende Mai 2017 eine Summe von über vier
Monatsgehältern offen. Dies war selbst für den Beschwerdeführer offenbar Grund
genug, um eine Betreibung gegen seine Arbeitgeberin einzuleiten, was er
am   19. Juni 2017 denn auch tat. Als diese in der Folge Rechtsvorschlag erhob,
ermahnte er sie zwar sechs weitere Male, den Lohn auszuzahlen oder eine
sonstige Sicherstellung zu gewährleisten. Allerdings verzichtete er darauf, die
bereits eingeleitete Betreibung fortzusetzen. Statt das
Zwangsvollstreckungsverfahren konsequenterweise voranzutreiben, begnügte er
sich mit weiteren schriftlichen Mahnungen, von denen er aufgrund der bis anhin
gemachten Erfahrungen mit der Arbeitgeberin wissen musste, dass sie nicht
zielführend sein würden. Erst am 20. Dezember 2017 kündigte er schliesslich
sein Arbeitsverhältnis fristlos. Mit diesem Verhalten nahm er das Risiko eines
erheblichen Lohnverlusts in Kauf, was als grobfahrlässiges Verschulden zu
werten ist. Daran vermögen weder die weitgehend unerfüllten Lohnzusicherungen
der Arbeitgeberin noch die im Nachgang an die Konkurseröffnung erfolgte
Bestätigung des Verwaltungsratspräsidenten, wonach er seine Arbeitnehmer
aufgefordert habe, auf ein Betreibungsverfahren zu verzichten, an der
Rechtslage etwas zu ändern.

4.3. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der Schaden wäre auch dann
eingetreten, wenn er gegen seine Arbeitgeberin geklagt hätte, ist auf die
diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Demnach
kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob
sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob
diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene
Zwangsvollstreckungsverfahren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der
unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren
Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198).

5. 

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Er
habe gestützt auf die vorbehaltslose Regelung in der AVIG-Praxis IE B36 darauf
vertrauen dürfen, dass er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur
Geltendmachung seiner Lohnforderung keine Betreibung einleiten oder Klage
gegenüber der Arbeitgeberin erheben müsse.

5.1. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine
unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen
Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem,
dass die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit
bezieht (vgl. dazu 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung vermögen von der Verwaltung herausgegebene fehlerhafte Weisungen
oder Merkblätter nur in Ausnahmefällen eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung zu begründen (BGE 109 V 55 E. 3b mit Hinweis, vgl. auch BGE 111 V
170 E. 5b mit Hinweisen). Verlangt der Bürger aber zu einer bestimmten, ihn
betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt ihm die Behörde diese in Form der
Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann
damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein. Trifft dies zu,
kann sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die
übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 f. E.
3b).

5.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Weisung sei ihm von der
Arbeitslosenkasse als Antwort auf eine bestimmte, ihn betreffende Frage
abgegeben worden. Er vertritt jedoch die Meinung, die AVIG-Praxis IE schaffe
deshalb Vertrauen, weil sie insbesondere auf der Webseite des SECO publiziert
und somit für jedermann zugänglich sei (www.arbeit.swiss/secoalv/de/home.html).
Ob und welche rechtlichen Wirkungen sich aus dem Internetauftritt von Bund,
Kantonen und Gemeinden ergeben, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu
werden. Denn aus der AVIG-Praxis IE zur Schadenminderungspflicht (B 35 ff.)
kann der Beschwerdeführer so oder anders nichts für sich herleiten. In B38 wird
deutlich erwähnt, dass die Kasse die Zumutbarkeit der Massnahmen zur
Realisierung der Lohnansprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer
Schadenminderungspflicht nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteile,
so dass es von vornherein an der Voraussetzung einer Auskunft mangelt, die sich
auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht (vgl. zu den
Voraussetzungen: BGE 137 II 182 E. 3.6.2         S. 193). Die Berufung auf den
Vertrauensschutz geht damit fehl. Zusammenfassend bleibt es beim
vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu