Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.789/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_789/2019     

 

Urteil vom 12. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 21. Oktober 2019 (UV.2019.00178).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. November 2019 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2019, worin das
kantonale Gericht das Nichteintreten der Suva auf die am 4. Juni 2019 erhobene
Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2019, weil verspätet erhoben,
bestätigte,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht hinsichtlich des Rechtsmittelfristenlaufs unter
Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts ausführte, die Frist gelte ungeachtet
dessen, ob und wann ein Adressat die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis
genommen habe, ab dem Moment als ausgelöst, als die Verfügung in seinen
Machtbereich gelange; das Einwerfen einer Verfügung in den Briefkasten des
Adressaten löse demnach die Rechtsmittelfrist aus,

dass es alsdann in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung gelangte, dem
Beschwerdeführer sei die Verfügung der Suva vom 2. April 2019 am 3. April 2019
in den Briefkasten gelegt worden,

dass es gestützt auf diese Feststellung in Anwendung von Art. 38 und 52 ATSG
das Ende der Einsprachefrist gegen diese Verfügung auf den 20. Mai 2019
festlegte, was zur Bestätigung des Nichteintretensentscheides der Suva vom 27.
Juni 2019 auf die (erst) am 4. Juni 2019 erhobene Einsprache führte,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein bestreitet, die Verfügung aus
dem Briefkasten genommen zu haben, was indessen nach dem von der Vorinstanz
Ausgeführten an der Sache vorbei zielt,

dass sich damit seine Eingabe offensichtlich als nicht hinreichend begründet im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG erweist,

dass er insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen
rechtlichen Erwägungen zum Frist auslösenden Zeitpunkt im Widerspruch zur
geltenden Rechtslage sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel