Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.786/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_786/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
17. Oktober 2019 (VG.2019.00064).

Sachverhalt:

A. 

Der 1966 geborene A.________ war als Inhaber und Arbeitnehmer der B.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 19. Januar 2017 von einem Gerüst aus einer Höhe
von etwa 1,5 Metern auf die linke Körperseite fiel. Die Suva anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch per 12. Juni 2017 ein, da die
über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall
zurückzuführen seien. Eine Leistungspflicht für die später geltend gemachten
Beschwerden lehnte die Suva mit Verfügung vom 14. September 2018 ab. Auf
Einsprache des Versicherten hin bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom
1. April 2019 ihre Leistungspflicht bis zum 19. Juli 2017; soweit weitergehend,
wies sie die Einsprache ab.

B. 

Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über
den 19. Juli 2017 hinaus eine Leistungspflicht der Suva zu bejahen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art.
100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so
ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung
der Suva per 19. Juli 2017 bestätigt hat.

3.

3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

3.2. Die Unfallversicherung erbringt in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 UVG ihre
Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der
Heilbehandlung zugefügt werden. Gestützt auf diesen Gesetzesartikel bestimmt
Art. 10 UVV, dass der Versicherer seine Leistungen auch zu erbringen hat für
Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst
wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten
erwogen, die über den 19. Juli 2017 hinaus noch bestehenden Beschwerden seien
nicht mehr durch das Unfallereignis vom 19. Januar 2017 verursacht. Was der
Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag keine Zweifel an dieser
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Zwar mag es zutreffen,
dass die heute noch bestehenden Beschwerden in erster Linie auf die am 28.
November 2018 diagnostizierten Schädigungen in der rechten Schulter
zurückzuführen sind. Wie die Vorinstanz jedoch gestützt auf die medizinischen
Beurteilungen nachvollziehbar erwogen hat, erscheint ein Sturz auf die linke
Seite nicht geeignet, solche Schädigungen an der rechten Schulter auszulösen.
Demgegenüber ist keine Stellungnahme einer medizinischen Fachperson
ersichtlich, in welcher ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Sturz vom 19.
Januar 2017 und den am 28. November 2018 diagnostizierten Schädigungen der
rechten Schulter postuliert würde.

4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter unter Hinweis auf Art. 10 UVV geltend,
bei gebotener Sorgfalt hätten die behandelnden Ärzten sein Leiden in der
rechten Schulter bereits früher entdecken müssen. Wie es sich damit verhält,
kann indessen für die vorliegend streitigen Belange offenbleiben:
Rechtsprechungsgemäss haftet die Unfallversicherung auch nach Art. 6 Abs. 3 UVG
und Art. 10 UVV nicht für eine nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Krankheit, die bei einer Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG
unentdeckt blieb (vgl. BGE 128 V 169). Selbst wenn daher von einer verspäteten
Entdeckung des Leidens in der rechten Schulter auszugehen wäre, würde dies noch
keine Leistungspflicht der Suva für diese - unfallfremde (vgl. E. 4.1 hievor) -
Erkrankung auslösen.

4.3. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht eine über den 19. Juli 2017
hinausgehende Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint. Die
offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG abzuweisen.

5. 

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II.
Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold