Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.774/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://03-03-2020-8C_774-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1927 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_774/2019

Urteil vom 3. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 26. September 2019 (IV.2018.00584).

Sachverhalt:

A. 

Der 1992 geborene A.________ meldete sich nach zwei Lehrabbrüchen (2012 und
2014) unter Hinweis auf eine Depression sowie eine "Suchterkrankung durch
Alkohol und Drogen" am 4. Juli 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum
Leistungsbezug an. Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen
erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der
Stiftung B.________ unter Gewährung eines Taggeldes (Mitteilungen vom 10. April
2015). Anfang Juni wurden die beruflichen Massnahmen wegen fehlender
Eingliederungsfähigkeit wieder eingestellt (Mitteilung vom      4. Juni 2015).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter
Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderungspflicht sowie Androhung der
Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustands - näher
umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen. Im Hinblick auf die Rentenprüfung
tätigte sie zudem weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste
sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 17. Oktober 2017 mit ergänzender
Stellungnahme vom 11. April 2018). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 31. Mai 2018 ab.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze
Invalidenrente, auszurichten. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für
das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom         3. März 2017 E. 5.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222
/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das
Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1
E. 2.4   S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche
Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Gleiches
gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem
medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4
Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente      (Art. 28 IVG) sowie
betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a         S. 352) zutreffend dargelegt. Korrekt
sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen
Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418).
Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S.
353; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).

4. 

4.1. Das kantonale Gericht mass dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17.
Oktober 2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April 2018) Beweiskraft
bei. Danach leide der Beschwerdeführer an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, emotional expressiven
/histrionischen und emotional instabilen/impulsiven Anteilen. Zusätzlich lasse
sich gemäss Gutachter eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90; ADS/ADHS)
bestätigen. Diese werde angemessen und erfolgreich behandelt. Die in den
medizinischen Vorakten in unterschiedlicher Ausprägung diagnostizierte
depressive Störung sei inzwischen remittiert (ICD-10 F33.4); entsprechende
ICD-Kriterien seien nicht (mehr) erfüllt. Alsdann habe sich der multiple
Substanzgebrauch gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und
die medizinischen Laborwerte aktuell auf einen (un) regelmässigen Konsum von
Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert. Der Konsum sei
versicherungsmedizinisch als "sekundär" einzuordnen. Er sei Ausdruck der
Persönlichkeitsstörung und habe sich parallel zu anderen Zeichen der
Persönlichkeitsstörung entwickelt. Die mit dieser Störung verbundenen
objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gegenwärtig nicht
ausgeprägt und es hätten sich keine Hinweise auf schwere, dauerhafte
pathologische Persönlichkeitsstrukturen ergeben. Aufgrund der Angaben des
Versicherten im Rahmen des MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory
2) sei eine Aggravation anzunehmen. Zudem bestünden krankheitsfremde
Belastungsfaktoren (Migration, junges Lebensalter, fehlender Berufsabschluss,
Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, allein
lebend, finanzielle Sorgen). Die Vorinstanz stellte fest, bei all dem sei dem
Beschwerdeführer zufolge der leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung seit
Ende der Schulzeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.

4.2. Das kantonale Gericht erwog weiter, die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit halte einer Prüfung der massgeblichen Standardindikatoren
stand. In erwerblicher Hinsicht stellte es fest, es sei von einer
Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV auszugehen. Das
Valideneinkommen per 2015 betrage demnach Fr. 66'000.-. Das Invalideneinkommen
berechnete die Vorinstanz ausgehend von Tabellenlöhnen mit Fr. 46'642.90. Die
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergab einen Invaliditätsgrad
von 29,33 %. Wie die Vorinstanz weiter ausführte, ergäbe sich selbst unter
Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, dessen Voraussetzungen
indessen nicht geprüft worden seien, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
(36,4 %).

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht
resp. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz
lediglich selektiv mit seiner Kritik am Gutachten des Dr. med. C.________ vom
17. Oktober 2017 auseinandergesetzt habe.

5.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine Verletzung der (auf dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV basierenden) Begründungspflicht nur
vor, wenn dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einmal summarisch zu entnehmen
ist, von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen, wobei es sich
nicht mit jedem Einwand einzeln auseinanderzusetzen hat (BGE 136 I 184 E.
2.2.1   S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen
Entscheid mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das
Verwaltungsgutachten auseinandergesetzt und die für sie wesentlichen Punkte mit
hinreichender Begründung dargelegt, sodass der Versicherte ohne Weiteres in der
Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache beim
Bundesgericht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt daher nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S.
236).

6. 

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie auf ein nicht rechtsgenügliches Gutachten abgestellt habe.

6.1. Dabei macht der Beschwerdeführer - unter praktisch wortwörtlicher
Wiederholung der Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde - geltend, das
Gutachten des Dr. med. C.________ enthalte diverse Wiederholungen und
aktenwidrige Behauptungen und sei in diagnostischer und methodischer Hinsicht
mangelhaft. Soweit auf diese blossen Wiederholungen überhaupt einzugehen ist
(Art. 42   Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.; Urteile
8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 4; 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 6.2.2),
erweisen sich die Einwände als nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, ist nicht die Länge des Gutachtens entscheidend, sondern die
(inhaltliche) Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise. Diese Kriterien
erfüllt die Expertise des Dr. med. C.________. Das kantonale Gericht stellte
weiter fest, der Gutachter habe die Störung aus dem Formenkreis der
Persönlichkeitsstörungen als kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von
ICD-10 F61.0 klassifiziert und damit hinreichend präzisiert. Es wies zu Recht
darauf hin, dass die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung
rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren
Gesundheitsschädigung und nicht gestützt auf die Diagnose zu beurteilen sei
(vgl. Urteil 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2). Vorliegend sei die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit den erhobenen Befunden
erfolgt. Sodann komme dem Experten bei der Wahl der Untersuchungsmethoden
rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder
sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde. Fehl geht insbesondere der
Einwand, eine leichte Persönlichkeitsstörung gebe es gemäss ICD-10 nicht. So
hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass die psychopathologischen Befunde
nicht ausgeprägt seien. Es gehört im Übrigen gerade im Rahmen des
strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu den Aufgaben des
Experten, sich zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu
äussern (vgl. E. 4.3.1.1 des zitierten Entscheids), was der Beschwerdeführer zu
übersehen scheint. Dass der behandelnde Psychiater resp. die behandelnde
Therapeutin andere Untersuchungsmethoden und andere Tests als aussagekräftiger
beurteilen, genügt ebenfalls nicht, um das Gutachten des Dr. med. C.________
entscheidend in Frage zu stellen. Ausserdem hat sich der Experte in seiner
Stellungnahme vom 11. April 2018 zur Kritik der Behandler geäussert und diese
nachvollziehbar entkräftet.

6.2. In Bezug auf die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen hielt Dr. med.
C.________ fest, der bekannte Verlauf lasse sich durch die Entwicklung des
Gesundheitsschadens alleine jedenfalls nicht erklären. Die objektiven
tatsächlichen psychopathologischen Defizite würden die
Eingliederungsschwierigkeiten nicht hinreichend begründen. Aus
versicherungspsychiatrischer Sicht seien nicht krankheitsbedingte
Gesichtspunkte zu erwägen. Der Gutachter hat sich demnach - entgegen der
Vorbringen in der Beschwerde - mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen
auseinandergesetzt, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle.

6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Gutachten des      Dr. med.
C.________ vom 17. Oktober 2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April
2018) zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Auf die über weite Strecken rein
appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ist nicht weiter einzugehen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141
IV 249   E. 1.3.1 S. 253).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Verwaltungsgutachten äussere
sich nicht zu den Standardindikatoren. Auch damit dringt er nicht durch. Der
Gutachter orientierte sich in seiner Expertise am Fragenkatalog der IV-Stelle
zu den Standardindikatoren (vgl. Gutachten S. 32 ff.), was der Beschwerdeführer
zu übersehen scheint. Nach der in allen Teilen überzeugenden Beurteilung des
kantonalen Gerichts sind dem Gutachten denn auch genügend aussagekräftige
Feststellungen zu entnehmen. So seien die psychopathologischen Befunde
gegenwärtig nicht ausgeprägt. Der Experte habe leichte bis maximal kurzfristig
mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Regeln, Planung/Strukturierung
von Aufgaben, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit,
Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit festgehalten. Zu beachten bleibe, dass
mit der hyperkinetischen Störung grundsätzlich eine Komorbidität vorliege, auch
wenn sich deren Defizite laut Gutachter nicht klar von den Einschränkungen
durch die Persönlichkeitsstörung abgrenzen liessen. Das depressive Syndrom sei
remittiert und das Suchtverhalten habe sich deutlich verbessert. Weiter sei der
soziale Kontakt objektiv und subjektiv geordnet. Der Beschwerdeführer zeige
soziales Interesse und pflege soziale Kontakte (Kollegen treffen, Tanzen gehen,
regelmässige sportliche Aktivitäten, sich als Einkaufsberater engagieren,
Teilnahme am Integrationsprogramm). Er kümmere sich auch um seinen Sohn. Er
sehe zudem die Möglichkeit, seine Beschwerden mit entsprechendem Aufwand (inkl.
Nutzung von Psychopharmakotherapie) bewältigen zu können und benenne selbst
hinreichende persönliche Ressourcen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
vom Gutachter erhobenen, im Wesentlichen der Persönlichkeitsstörung
geschuldeten Defizite nachvollziehbar eine Leistungsminderung im Umfang einer
30%igen Arbeitsunfähigkeit zeitigen würden. Das kantonale Gericht hat demnach
anhand der gutachterlichen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen
Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen
Gesamtbildes abgehandelt und geschlossen, dass aus juristischer Sicht der
psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden könne. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese überzeugende Beurteilung als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde.

7.2. Nach den verbindlichen (vgl. E. 1.1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz
ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Für die
eventualiter beantragte Rückweisung zu weiteren Abklärungen besteht kein
Anlass.

8. 

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht den von
der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich.

8.1. Das kantonale Gericht ging aufgrund der IV-Anmeldung vom Juli 2014 von
einem frühestmöglichen Rentenbeginn per Januar 2015 aus. Zu diesem Zeitpunkt
habe der Beschwerdeführer, geboren am 12. Dezember 1992, das 22. Altersjahr
vollendet. Es qualifizierte den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, da davon
auszugehen sei, dass es ihm massgeblich aufgrund der anamnestisch bereits im
Kindesalter aufgetretenen Symptome nicht gelungen sei, eine berufliche Lehre
durchzuhalten und erfolgreich abzuschliessen. Entsprechend sei das
Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV gestützt auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen. Daraus
resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 66'000.- (80 % von Fr. 82'500.-).

8.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht das Alter im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend, sondern jeweils das
aktuelle Alter. Da er bald 27 Jahre alt werde, betrage das Valideneinkommen Fr.
74'250.- (90 % von Fr. 82'500.-).

8.3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V
222 E. 4.1 S. 223; 128 V 174). Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei
versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide
erzielen könnten, nach Vollendung von 21 Altersjahren 80 %, nach Vollendung von
25 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich
aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Ab 1. Januar 2015 betrug
dieser Wert Fr. 82'500.- im Jahr (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 18. Dezember 2014).

8.4. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2015 hat der
Beschwerdeführer das 22. Altersjahr und am 12. Dezember 2017 das 25. Altersjahr
vollendet. Die leistungsverneinde Verfügung datiert vom 31. Mai 2018. Der
Einwand des Beschwerdeführers ist demnach insoweit begründet, als eine
rentenwirksame Änderung des Valideneinkommens bis zum Verfügungserlass
grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Von einer rentenwirksamen Änderung ist
vorliegend aber von vornherein nur dann auszugehen, wenn bei der Berechnung des
Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorzunehmen
wäre. Ohne einen solchen Abzug würde bei einem Valideneinkommen per 2017 von
Fr. 73'350.- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 7. Oktober 2016) und einem Invalideneinkommen per 2017
von Fr. 46'971.25 (5'340x12/40x41,7/2'239x2'249x0,7) kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren ([73'350-46'971.25] /73'350x100=35,96 %).

8.5. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles
ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante
Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die
Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei oder nicht, stellt eine
vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen eines solchen Abzugs nicht
geprüft, da nach ihrer Auffassung selbst bei einem 10%igen Abzug kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, was jedoch nach dem
Gesagten nicht zutrifft.

8.6. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es sei aufgrund der
leidensbedingten Einschränkung ein Abzug zu gewähren. Denn die
krankheitsbedingten Einschränkungen sind schon deshalb nicht abzugsrelevant,
weil sie bereits im Rahmen der verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG)
vorinstanzlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren
Berücksichtigung fanden (vgl. Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit
Hinweisen). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre oder der Nationalität/
Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er verlangt
einzig aufgrund seines Alters und der mangelnden Berufserfahrung einen Abzug,
ohne aber näher darzulegen, weshalb er deswegen eine Lohneinbusse zu gewärtigen
hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der fehlenden beruflichen
Kenntnisse wird das Valideneinkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV
aufgewertet. Das auf statistischer Grundlage ermittelte Invalideneinkommen für
einfache Hilfsarbeitertätigkeiten aus den gleichen Gründen zu reduzieren,
bewirkte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung. Mit anderen Worten hat die
fehlende Ausbildung beim statistisch ermittelten Invalideneinkommen ausser Acht
zu bleiben, weil deswegen bereits auf der Seite des Valideneinkommens ein
statistischer Durchschnittslohn anstelle eines tatsächlich erzielten
unterdurchschnittlichen Verdienstes herangezogen wurde (vgl. Urteil 8C_129/2019
vom 19. August 2019 E. 6.3). Ferner mag zwar bei Männern ohne Kaderfunktion
zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 %
proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (Fr. 5875.-) und dem Durchschnittslohn
bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6130.-) eine Differenz von rund 4 % bestehen.
Hieraus kann aber keine überproportionale Lohneinbusse, jedenfalls aber nicht
eine solche von 10 % (vgl. E. 8.4 hiervor), abgeleitet werden, sodass sich auch
aufgrund des Beschäftigungsgrads kein Abzug rechtfertigt (vgl. Urteil 8C_610/
2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

8.7. Fehlt es somit an den Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn, so
hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

9. 

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für eine neue Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Der Gerichtsschreiber: Wüest