Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.75/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_75/2019

Urteil vom 17. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Stägenbuckstrasse 6, 8600 Dübendorf, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ueli Vogel-Etienne,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Dezember 2018 (VB.2018.00368).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geboren 1961) stand seit 1. Juli 1990 im Dienst der
A.________, einer überkommunalen Anstalt. Zu Beginn war er als "Leiter
Betriebe" tätig, ab Juli 2009 als Leiter "Verwaltung" und Mitglied der
Geschäftsleitung und zuletzt ab 1. April 2017 als "Leiter
Unternehmensprojekte", seinerseits dem "Leiter Strategieprojekte" unterstellt.

Am 26. Juni 2017 löste die A.________ das Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember
desselben Jahres auf. In einer am 29. Juni 2017 abgeschlossenen
Aufhebungsvereinbarung räumte sie B.________ unter anderem das Recht ein, das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen vorzeitig auf das Monatsende
aufzulösen. Zugleich verpflichtete sich die A.________, ihm "in Anbetracht des
Alters und seiner Dienstjahre" eine einmalige Entschädigungszahlung von Fr.
75'000.- auszurichten, mit der gleichzeitig ein allfälliger Restsaldo
betreffend Ferien- und Überzeitguthaben abgegolten sein sollte.

A.b. Am 9. August 2017 erhob die Anstalt gegenüber B.________ den Vorwurf, eine
grosse Menge schützenswerter bzw. unter das Geschäftsgeheimnis fallender Daten
auf einen privaten Datenträger (USB-Stick) kopiert zu haben, was einen
schwerwiegenden Verstoss gegen seine Treuepflicht darstelle. Sie prüfe daher
die fristlose Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, ebenso den Widerruf der
Aufhebungsvereinbarung sowie das Einreichen einer Strafanzeige. Nachdem sie ihm
tags darauf das rechtliche Gehör gewährt hatte, stellte die A.________
B.________ mit Schreiben vom 16. August 2017 per sofort frei. Darauf erklärte
dieser am 11. September 2017, von seinem Recht auf vorzeitige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2017 Gebrauch zu machen.

A.c. Am 26. September 2017 verfügte die A.________, dass sie ihre Verpflichtung
zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 75'000.- gemäss Aufhebungsvereinbarung
vom 29. Juni 2017 zufolge Irrtums für unverbindlich erkläre und widerrufe.

B. 

Den dagegen gerichteten Rekurs, mit dem B.________ die Aufhebung der Verfügung
vom 26. September 2017 beantragen liess, wies der Bezirksrat Dietikon mit
Entscheid vom 15. Mai 2018 ab. Diesen focht B.________ beschwerdeweise beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, zur Hauptsache mit dem Antrag, dass
ihm die A.________ in Aufhebung ihrer Verfügung und des Rekursentscheides die
Entschädigung von Fr. 75'000.- gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 29. Juni 2017
zu bezahlen habe. Das Verwaltungsgericht hiess diese Beschwerde gut, indem es
den Bezirksratsentscheid (vorbehältlich des hier nicht interessierenden
Kostenpunkts) und die Verfügung der A.________ vom 26. September 2017 aufhob
(Entscheid vom 5. Dezember 2018).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
A.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie
sinngemäss die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 26. September 2017.

B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft
(Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt
nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit um den Bestand der
Aufhebungsvereinbarung und der daraus fliessenden Forderung
vermögensrechtlicher Natur ist und die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art.
85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird.

Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls
erfüllt. Dies gilt angesichts der strittigen finanziellen Forderung aus der mit
der Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
zusammenhängenden Vereinbarung namentlich für die Beschwerdebefugnis. Denn als
Arbeitgeberin wird die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Gerichtsentscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen, weshalb
sich ihre Legitimation aus der allgemeinen Klausel gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
ergibt (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.3 S. 166 oben).

2. 

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der
verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden. Die Verletzung von
kantonalrechtlichen Bestimmungen stellt demgegenüber - vorbehältlich kantonaler
verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder politische Rechte
umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - keinen eigenständigen
Beschwerdegrund dar. Sie kann nur insoweit angerufen werden, als damit zugleich
Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird. Im Vordergrund steht diesfalls die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9
BV).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
kommunalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der
angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und kommunales
Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es
nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE
133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.3.2. Willkür liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141
I 70 E. 2.2 S. 72; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 140 I
201 E. 6.1 S. 205 f.; 138 I 305 E. 4.3 S. 319).

3.

3.1. Streitig ist, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es
der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Verfügung vom 26. September 2017 die
Berufung auf einen Willensmangel versagte und damit die Forderung des
Beschwerdegegners aus der Aufhebungsvereinbarung vom 29. Juni 2017 schützte.

3.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von ihrer gemäss Gründungsvertrag
vom 27. September 2009 und Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1)
bestehenden Befugnis zum Erlass eigener personalrechtlichen Bestimmungen in
Form eines Anstellungs- und Arbeitszeitreglements ("Anstellungsreglement")
Gebrauch gemacht hat. Soweit dieses keine abweichenden Regeln enthält, gelten
sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG; LS 177.10) sowie seiner Ausführungserlasse. Das Verwaltungsgericht
hält sodann - unbestritten - fest, dass es sich bei der streitbetroffenen
Aufhebungsvereinbarung vom 29. Juni 2017 um einen grundsätzlich zulässigen
verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt. Als solcher untersteht er den analog
anwendbaren Bestimmungen des Obligationenrechts, die die Willensfreiheit beim
Vertragsschluss schützen (Art. 23 ff. OR). Durch diese Verweisung auf das
Privatrecht wird letzteres zum öffentlichen Recht des betreffenden
Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die
übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als
Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales oder kommunales Recht,
dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. BGE 140 I
320 E. 3.3 S. 322; zuletzt Urteil 8C_462/2018 vom 18. März 2019 E. 3 sowie E.
2.1 hiervor).

4. 

Grund für den Widerruf ihrer Zahlungsverpflichtung aus der
Aufhebungsvereinbarung vom 29. Juni 2017 sah die Beschwerdeführerin in der
widerrechtlichen Aneignung von Daten mit dem offensichtlichen Zweck, diese beim
neuen Arbeitgeber zu verwenden, was sie als schweren Verstoss gegen die
Treuepflicht und Vertrauensbruch wertete. Darüber, ob und inwieweit sich das
dem Beschwerdegegner Vorgeworfene tatsächlich zugetragen hat, finden sich im
angefochtenen Gerichtsentscheid keine Feststellungen. Die Vorinstanz hat diese
Fragen ausdrücklich offen gelassen. Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht
mit Vorbringen zum Sachverhalt aufwartet, handelt es sich demnach um reine
Parteibehauptungen, die im Verfahren zwar nicht neu vorgetragen werden, die
aber nicht vom Bundesgericht zu erheben sind (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
Insbesondere ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass durch das
unterlassene Beweisverfahren im vorliegenden Fall Bundesrecht verletzt worden
wäre.

5.

5.1. Das kantonale Gericht erwog, dass die Berufung auf einen Grundlagenirrtum
einen künftigen Sachverhalt beschlage, nämlich die arbeitsrechtliche
Pflichterfüllung des Beschwerdegegners während der verbleibenden
Anstellungsdauer. Eine Partei vertraue bei Vertragsschluss regelmässig darauf,
dass sich die Gegenpartei an die aus dem konkreten Vertrag erwachsenden oder
anderweitig begründeten Pflichten halten werde, weshalb es wenig überzeugend
scheine, den Irrtum über die künftige Vertragserfüllung oder das Ausbleiben
einer Leistungsstörung als wesentlich zu qualifizieren. Dazu komme, dass die
streitbetroffene Vereinbarung nach Eröffnung der ordentlichen Kündigung auf
Initiative der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin geschlossen worden sei, um die
Folgen der Kündigung zu regeln. Dabei gehe es regelmässig darum, einen
Rechtsstreit über deren Rechtmässigkeit und die Konsequenzen zu vermeiden,
nicht aber um die Erwartung über die ordnungsgemässe Erfüllung
arbeitsrechtlicher (Neben-) Pflichten während der verbleibenden Dauer der
Anstellung. Unglaubhaft erscheine denn auch, dass dem Beschwerdegegner die
Entschädigung aufgrund der Erwartung zugebilligt worden sein soll, sich bis zum
Schluss pflichtgemäss zu verhalten. Die verletzte Treuepflicht sei trotz ihrer
Erwähnung in der Vereinbarung nicht durch diese begründet worden, sondern habe
bereits aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses bestanden (vgl. §§ 49
und 51 PG), und zwar auch während der Kündigungsfrist, ohne vertragliche
Vereinbarung. Es sei denn auch nicht einsehbar, weshalb die Einhaltung dieser
ohnehin bestehenden Nebenpflicht während der Kündigungsfrist überhaupt
gesondert, und erst noch mit Fr. 75'000.-, zu vergüten gewesen wäre. Vielmehr
sei gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung davon auszugehen, dass die Zahlung dem
(nunmehrigen) Beschwerdegegner aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und
seines Alters ausgerichtet werden sollte. Insofern habe es an einer
massgeblichen wechselseitigen Beziehung zwischen der Treuepflicht einerseits
und der Zahlungspflicht anderseits gefehlt und erscheine es der (nunmehrigen)
Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres unzumutbar, diesen Teil der Vereinbarung
trotz einer allfälligen Pflichtverletzung zu erfüllen.

5.2. Des Weiteren versagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Berufung
auf Willensmängel beim Vertragsschluss mit der Begründung, dass für die Ahndung
personalrechtlicher Pflichtverletzungen besondere gesetzliche Bestimmungen
bestünden, die zu prüfen bzw. zu ergreifen gewesen wären. Dabei verwies sie auf
§ 22 Abs. 1 PG, wonach das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseits
ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden kann. Das dem (heutigen)
Beschwerdegegner vorgeworfene Fehlverhalten würde an sich eine schwere
Pflichtverletzung darstellen und hätte - so die Vorinstanz - eine
arbeitgeberseitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses während dessen
verbleibender Dauer gerechtfertigt. Eine fristlose Kündigung müsse nach der
Rechtsprechung zum analog anwendbaren (vgl. § 22 Abs. 4 PG) Art. 337 OR
umgehend erklärt werden, ansonsten der Arbeitgeber erkennen lasse, dass ihm die
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar sei (BGE 138 I 113 E. 6.3
S. 116 f.). Diese Rechtsprechung sei aufgrund der verwaltungsrechtlichen
Verfahrensvorschriften (namentlich des Gehörsanspruchs) nicht unbesehen auf
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu übertragen; dabei sei unter
Berücksichtigung des Verhaltens der Verwaltung, einschliesslich ihrer
Bemühungen um Einhaltung der Erklärungsfrist, zu entscheiden, welche
Verwirkungsfrist als angemessen gelte (vgl. Urteil 2A.495/2006 vom 30. April
2007 E. 4.1). Vorliegend habe die Beschwerdeführerin am 10. August 2017
eröffnet, unter anderem die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu
prüfen; darauf habe sich der Beschwerdegegner im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs am 16. August 2017 geäussert. Es sei weder geltend gemacht
noch ersehbar, dass die Beschwerdeführerin anschliessend noch weitere
Abklärungen getroffen hätte. Somit habe sie - warum auch immer - von einer
fristlosen Kündigung Abstand genommen und sich mit einer vorzeitigen
Freistellung begnügt. Bei Erlass der Verfügung vom 26. September 2017 hätte sie
infolge offensichtlicher Überschreitung der Erklärungsfrist keine fristlose
Kündigung mehr aussprechen können. Diese kurze Frist könne nicht durch Berufung
auf einen angeblichen Willensmangel bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung
über die Kündigungsfolgen und die damit einhergehende längere Anfechtungsfrist
umgangen werden.

5.3. Schliesslich vermerkt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine
Einwände gegen die Vergleichsvereinbarung bzw. die darin enthaltene Klausel
über die "Entschädigung" als solche vorbringe. Zwar erscheine die Vergütung von
Fr. 75'000.- aufgrund der Bezugnahme auf Alter und Dienstjahre weniger als
Entschädigung denn als Abfindung nach § 26 PG, wobei das Anstellungsreglement
der Beschwerdeführerin eine solche nicht (vgl. Ziff. 2.9) bzw. nur für
ungekündigte Arbeitsverhältnisse (vgl. Ziff. 4.9) vorsehe. Dieser Mangel wiege
jedoch nicht derart schwer, dass die entsprechende Abrede als nichtig anzusehen
sei, und es wäre treuwidrig, ihn dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten. Weiter
ergebe sich weder aus der Aufhebungsvereinbarung noch aus den Umständen des
Vertragsschlusses, dass die Parteien implizit eine Resolutivbedingung
vereinbart hätten, wonach die Pflicht zur Bezahlung der Entschädigung entfalle,
wenn der Beschwerdegegner seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
verletze. Ebenso wenig lasse das spätere Verhalten der Parteien entsprechende
Hinweise erkennen. Weder in ihren Schreiben vom 10. und 16. August 2017 noch in
der Verfügung vom 29. September 2017 habe die Beschwerdeführerin solches
erwähnt; vielmehr sei sie davon ausgegangen, die Vereinbarung infolge
veränderter Sachlage widerrufen und eine neue Vereinbarung abschliessen zu
dürfen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen
Personalgesetzes (§ 22 Abs. 1 und 4 PG in Verbindung mit Art. 337 OR), von Art.
23 ff. OR, insbesondere Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sowie von Art. 18 OR. Das
Verwaltungsgericht verkenne, dass eine fristlose Kündigung keineswegs zum
Wegfall der Entschädigungsverpflichtung in der Aufhebungsvereinbarung geführt
hätte. Es sei ihr auch nicht darum gegangen, die Pflichtverletzung des
Beschwerdegegners zu sanktionieren; sie habe ihn nicht fristlos entlassen
wollen, sondern wegen seiner Pflichtverletzung lediglich einen Teil der
Aufhebungsvereinbarung widerrufen. Damit gehe der vorinstanzliche Verweis auf
die versäumte Pflicht zur fristlosen Entlassung an der Sache vorbei, und es
liege auch keine Gesetzesumgehung vor. Die Annahme, es hätte hier fristlos
gekündigt werden können bzw. müssen und die Berufung auf einen Willensmangel
führe zu einer Umgehung der verpassten Erklärung, sei qualifiziert falsch. Die
Treuepflichtverletzung während des noch andauernden Anstellungsverhältnisses
lasse die Entrichtung der Entschädigung als unzumutbar, stossend und völlig
ungerechtfertigt erscheinen, und der Beschwerdegegner verhalte sich
rechtsmissbräuchlich, wenn er deren Ausrichtung verlange. Eine willkürliche
Anwendung von Art. 23 ff. OR, insbesondere Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liege
sodann vor, weil sich die Vorinstanz in keiner Weise differenziert mit den
Voraussetzungen eines wesentlichen Motivirrtums anhand des konkreten
Sachverhalts auseinandergesetzt habe. Das möge daran liegen, dass sie es nicht
für angebracht erachtet habe, auf die Regeln zu den Willensmängeln bei
Vertragsschluss zurückzugreifen.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass im vorliegenden Fall -
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - keine Möglichkeit zur fristlosen
Entlassung bestanden hätte und der Schluss auf eine Verwirkung auf
offensichtlich unrichtigen Feststellungen zum Sachverhalt beruhen würde oder
bundesrechtswidrig wäre. Hingegen wendet sie sich gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass mit der fristlosen Entlassung zugleich die
Aufhebungsvereinbarung hinfällig geworden wäre. Dabei vermag sie jedoch im
Einzelnen nicht hinreichend darzutun (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.2
hiervor), inwiefern diese dem angefochtenen Gerichtsentscheid zumindest
implizit zugrunde liegende Rechtsauffassung geradezu unhaltbar und damit
willkürlich wäre. Ebenso wenig macht sie geltend, dass die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 112 Abs. 1 lit. b
BGG) verletzt haben könnte. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, mag genauso
offen bleiben wie die Frage, ob in der Berufung auf Willensmängel eine
unzulässige Umgehung der im vorliegenden Fall anwendbaren personalrechtlichen
Bestimmungen besteht.

6.2.2. Das kantonale Gericht hat im vorliegenden Fall nicht nur eine solche
Umgehung ausgemacht, sondern gleichzeitig keinen Zweifel daran gelassen, dass
es die Berufung auf Willensmängel unabhängig davon auch so nicht schützen
würde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irrtum bezog sich auf
einen im Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung noch nicht gegebenen
künftigen Sachverhalt. Ob und inwieweit ein vom unbeachtlichen Motivirrtum
(Art. 24 Abs. 2 OR) über das Kriterium der objektiven Wesentlichkeit
abzugrenzender Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) überhaupt der
falschen Vorstellung über einen künftigen Sachverhalt entspringen kann, ist in
der Lehre umstritten (vgl. die Übersicht bei Gauch/Schluep/Schmid,
Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. Aufl. 2014,
Rz. 799 ff.; Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd.
I, 6. Aufl. 2015, N. 18 zu Art. 24 OR). Das Bundesgericht lässt derlei
grundsätzlich zu, verlangt aber, dass sich der Irrtum auf eine objektiv
wesentliche Vertragsgrundlage bezieht und nicht bloss auf eine spekulative
Erwartung, die sich auf Hoffnung gründet. Darum liege ein Irrtum über einen
bestimmten Sachverhalt, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachtet werden dürfe,
insbesondere dann nicht vor, wenn er sich darauf beziehe, ob sich eine Person
in einer ihr übertragenen Funktion bewähre. Derlei könne hinsichtlich der
Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft - wie auch andernorts - nicht als
unumstösslich feststehendes Ereignis angesehen werden. Selbst wenn
Vorabklärungen und betriebliches Umfeld zu einer günstigen Prognose berechtigen
würden, stehe der tatsächliche Erfolg nie mit Gewissheit fest, weshalb ein mehr
oder minder grosser Unsicherheitsfaktor auch im betreffenden Fall habe in die
Beurteilung einbezogen werden müssen (dazu und zum Ganzen: BGE 118 II 297 E. 2b
und 2c/aa S. 300 f. mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieser über den
Einzelfall hinaus reichenden grundsätzlichen bundesgerichtlichen Überlegungen
lässt sich gegenüber der Vorinstanz jedenfalls kein Willkürvorwurf erheben,
wenn sie der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die Berufung auf
Grundlagenirrtum versagte. Denn auch bezogen auf die hier beschlagene
"Vertragstreue" ist die Annahme jedenfalls nicht geradezu unhaltbar, dass die
Beschwerdeführerin nicht mit Gewissheit davon ausgehen durfte, der bereits
entlassene Beschwerdegegner werde sich bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses
in allen Teilen pflichtgemäss verhalten. Dabei mag mangels Willkür im Ergebnis
dahin stehen, ob die von der Vorinstanz ergänzend angeführten weiteren
Überlegungen zu verfangen vermögen, die sie für den Abschluss der
Zusatzvereinbarung als ausschlaggebend erachtete. Ebenso wenig bedarf es an
dieser Stelle Weiterungen zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit, zumal es auch
in dieser Hinsicht allein um die Anwendung kantonalen Rechts ginge und im
Übrigen auch nicht hinreichend dargetan ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),
inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 5 Abs. 3 BV verletzt haben
könnte (vgl. dazu in grundsätzlicher Hinsicht E. 6.4.2 hernach).

6.3.

6.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft sodann der Vorinstanz vor, in willkürlicher
Weise verkannt zu haben, dass mit der Zusatzvereinbarung implizit eine
Resolutivbedingung vereinbart worden sei, wonach ihre Zahlungspflicht dann
entfalle, wenn der Beschwerdegegner seine Verpflichtungen aus dem
Arbeitsverhältnis verletze. Dabei sei namentlich Art. 18 OR willkürlich - weil
gar nicht - angewendet worden, obwohl die Vorinstanz zu einer objektiven
Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip gehalten gewesen wäre.

6.3.2. Wie hievor gezeigt, hat sich das kantonale Gericht mit der Frage nach
der Resolutivbedingung befasst und die Absprache einer solchen verneint (vgl.
E. 5.3 hiervor). Dass es in diesem Kontext hinsichtlich des tatsächlichen
Parteiwillens falsche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätte, macht auch
die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dabei hielt das Verwaltungsgericht nicht
nur fest, im späteren Parteiverhalten liessen sich keine Hinweise dafür
erkennen, dass sie die "Entschädigung" von einer Bedingung abhängig gemacht
hätten. Vielmehr sei die (nunmehrige) Beschwerdeführerin davon ausgegangen, die
Vereinbarung infolge veränderter Sachlage widerrufen und eine neue abschliessen
zu dürfen. Ob vor dem Hintergrund dieser verbindlichen Tatsachenfeststellung
noch Raum für eine objektivierte Vertragsauslegung besteht (vgl. dazu Urteil
2C_1055/2012 vom 22. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), scheint sehr fraglich,
kann aber offen bleiben. Denn der Vorinstanz kann auch in diesem Zusammenhang
keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts vorgeworfen werden. So hat sie
an anderer Stelle festgehalten, dass es an einer massgeblichen wechselseitigen
Beziehung zwischen der Treuepflicht des (heutigen) Beschwerdegegners und der
Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin fehle und es dieser nicht ohne
Weiteres unzumutbar sei, diesen Teil der Vereinbarung trotz einer allfälligen
Pflichtverletzung zu erfüllen. Dabei ist weder dargetan noch ersichtlich, dass
sie damit eine offensichtlich unrichtige Feststellung getroffen oder kantonales
Recht in Gestalt des analogieweise beizuziehenden OR willkürlich angewendet
hätte.

6.4.

6.4.1. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der
"clausula rebus sic stantibus", um auf diesem Wege eine Anpassung an
nachträglich veränderte Verhältnisse zu erwirken. Dabei postuliert sie eine
Interessenabwägung und die Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und
Glauben sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach jenem führe ein
Festhalten an der Entschädigung zu einem krassen Missverhältnis, mithin zu
widersprüchlichem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Indem die Vorinstanz
dies verkannt und nicht einmal im Ansatz berücksichtigt habe, habe sie Art. 5
Abs. 2 und 3 BV willkürlich, weil gar nicht angewendet.

6.4.2. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sie mit dieser
erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen und damit neuen Argumentation - da
rechtlicher Art - grundsätzlich zu hören ist, zumal sie sie nicht mit
unzulässigen neuen Sachvorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) verknüpft (BGE 142
V 75 E. 7 S. 86; 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156; 136 V 362 E. 4.1 S. 366; Urteil
1C_115/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 2.2). Ferner kann ihr in materieller
Hinsicht darin gefolgt werden, dass der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur staatliche Organe, sondern auch
Private in die Pflicht nimmt (vgl. BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403). Erfolgt die
Anrufung des Grundsatzes, wie im vorliegenden Fall, in Zusammenhang mit der
Anwendung kantonalen Rechts, überprüft das Bundesgericht seine Verletzung nur
unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteil 2C_18/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2
mit Hinweisen). Gleich verfährt es hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsgebots
gemäss Art. 5 Abs. 3 BV (BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 140 I 257 E. 6.3 S. 267
f.; 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199 f.; 139 II 7 E. 7.3 S. 28; 134 I 153 E. 4.2.2
und 4.3 S. 158 sowie soeben zitiertes Urteil 2C_18/2015).

6.4.3. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz mit der unterbliebenen Prüfung
einer Vertragsanpassung im Ergebnis in Willkür verfallen wäre. Zwar ist nach
der so genannten "clausula rebus sic stantibus" eine richterliche Anpassung
auch gegen den Willen einer Partei möglich, wenn sich die Umstände nach
Vertragsabschluss so grundlegend ändern, dass eine gravierende
Äquivalenzstörung eintritt (vgl. BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 9 f.; 127 III 300 E.
5b S. 304 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E.
5.6.3.3.2.). Hingegen wird von namhaften Autoren die Auffassung vertreten, dass
Vertragsverletzungen von vornherein nicht zu den "veränderten Verhältnissen"
zählen, die eine solche Anpassung zulassen könnten (Gauch/Schluep/Schmid,
a.a.O., Rz. 1281). Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, die einer
Vertragsverletzung gleich kommen oder ohne Weiteres mit einer solchen
vergleichbar sind. Zum andern liesse sich auch die Auffassung willkürfrei
halten, dass hinsichtlich des dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verhaltens
nicht von Unvorhersehbarkeit ausgegangen werden kann (vgl. BGE 127 III 300 E.
5b S. 304 f.; Urteil 6B_122/2017 vom 8. Januar 2019 E. 6.4.6.1; vgl. auch
Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl.
2015, N. 101 zu Art. 18 OR). So gesehen vermag die Beschwerdeführerin auch mit
dieser Rüge nicht durchzudringen. Damit verfängt im vorliegenden Fall weder die
Berufung auf Art. 5 Abs. 2 BV noch diejenige auf Art. 5 Abs. 3 BV, woran
angesichts der hier nur auf Willkür hin erfolgenden Prüfung der Umstand nichts
ändern würde, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

6.5. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht
durchzudringen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 39 E. 8.1.4 S.
41). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart