Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.754/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_754/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom

3. Oktober 2019 (605 2018 298).

Sachverhalt:

A. 

Der 1960 geborene A.________ arbeitete sei 7. August 1989 als Zimmermann bei
der B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11.
November 2011 verletzte er sich bei einem Treppensturz an Knie und
Unterschenkel sowie an der Ferse links. Am 6. Dezember 2011 führte Dr. med.
C.________, FMH für Orthopädie FMH für Chirurgie, eine arthroskopische
Teilmeniskektomie links durch, wobei er einen komplexen Riss am medialen
Meniskus diagnostizierte. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld
auf. Am 3. November 2013 erfolgte im Freiburger Spital eine
Tarsaltunnel-Spaltung links. Die Suva zog u.a. die von der IV-Stelle des
Kantons Freiburg veranlassten Gutachten des Orthopäden Dr. med. D.________, vom
4. August/7. Oktober 2015 und des Psychiaters Dr. med. E.________, vom 17.
November 2015 bei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 sprach die Suva dem
Versicherten ab 1. April 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit
von 18 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10
% zu. Auf Einsprache hin annullierte sie diese Verfügung und holte ein
interdisziplinäres (orthopädisch-traumatologisches, neurologisches und
rheumatologisches) Gutachten der Medas Zentralschweiz, Luzern, vom 8. September
2017 ein. Mit Verfügung vom 27. September 2017 stellte die Suva die Leistungen
per 31. Oktober 2017 ein und verzichtete auf die Rückforderung der
ausgerichteten Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte sie aus,
spätestens seit Juni 2012 hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Nach
Einsprache des Versicherten holte die Suva eine Stellungnahme des
orthopädisch-traumatologischen Medas-Gutachters Dr. med. F.________ vom 3.
Februar 2018 ein. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 wies sie die Einsprache
ab, soweit sie darauf eintrat.

B. 

Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit
Entscheid vom 3. Oktober 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen
Leistungen nach UVG zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; zum Genügen einer
Teilursächlichkeit siehe BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) richtig dargelegt.
Gleiches gilt betreffend die Beweislast beim Wegfall der Unfallkausalität bei
Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne
diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55,
8C_331/2015 E. 2.1.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert ärztlicher
Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird
verwiesen.

3. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die Leistungseinstellung der Suva per 31. Oktober 2017 bestätigte.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das interdisziplinäre Medas-Gutachten vom
8. September 2017 erfüllte die praxisgemässen Anforderungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb die Suva darauf zu Recht abgestellt
habe. Gestützt hierauf sei erstellt, dass einzig die Knieproblematik zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden arthrotischen Zustands
geführt habe und der Status quo sine per 6. Juni 2012 erreicht gewesen sei. Ab
diesem Datum hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Die
Leistungseinstellung der Suva per 31. Oktober 2017 mit Verzicht auf
Rückerstattung der bereits ausgerichteten 10%igen Integritätsentschädigung
wegen einer mässiggradig ausgeprägten Femorotibialarthrose sei somit klar eine
Lösung zu Gunsten des Versicherten. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.

4.

4.1. Der Versicherte bringt im Wesentlichen vor, der Unfall vom 11. November
2011 sei für die weitere Entwicklung der Arthrose am Knie und Fuss links
mindestens teilkausal. Dies gelte laut dem Gutachten des Dr. med. D.________
vom 4. August 2015 und der Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. G.________,
Fachärztin für Chirurgie, vom 12. September 2016 zumindest für das Knie. Dem
Gutachten des Dr. med. D.________ könne die Aussagekraft nicht abgesprochen
werden, nur weil diesem Gutachter ein MRI-Bild gefehlt habe. Den gegenteiligen
Schlussfolgerungen des Dr. med. F.________ im orthopädisch-traumatologischen
Medas-Teilgutachten vom 24. August 2017 könne nicht gefolgt werden, da diese
widersprüchlich und nicht schlüssig seien.

4.2. Dr. med. D.________ verneinte im Gutachten vom 4. August 2015 die
Unfallkausalität der Fussproblematik links. Hingegen bejahte er diejenige der
Kniebeschwerden links zumindest für den Zeitraum von ca. einem Jahr nach dem
Unfall vom 11. November 2011. Dr. med. G.________ kam in der Stellungnahme vom
12. September 2016 betreffend das Fussleiden zum gleichen Schluss, erachtete
aber die Kniebeschwerden links als unfallkausal.

Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass Dr. med. D.________ im Rahmen seiner
Begutachtung der Operationsbericht vom 6. Dezember 2012 betreffend das linke
Knie und die Bilder der diversen apparativen Abklärungen nicht vorgelegen
hatten. Er war - wie er selber einräumte - nur im Besitz externer Befunde.
Folglich erstellte er sein Gutachten ohne Kenntnis wichtiger Vorakten
(Anamnese), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme der Dr. med.
G.________ vom 12. September 2016 ist ebenfalls unbehelflich, da sie keine
Begründung enthält.

5.

5.1. Dr. med. F.________ hatte Kenntnis vom Gutachten des Dr. med. D.________
vom 4. August 2015. Er setzte sich mit den Operationsberichten vom 6. Dezember
2011 betreffend das linke Knie und vom 5. November 2013 betreffend den linken
Fuss sowie mit den bildgebenden Abklärungen einlässlich auseinander. Im
Medas-Hauptgutachten vom 8. September 2017 kam er aufgrund der
Konsensbesprechung mit den rheumatologischen und neurologischen Gutachtern zum
Schluss, die diagnostizierten Fuss- und Kniebeschwerden links seien nicht
unfallbedingt. Hinsichtlich des Knieleidens wäre bei einer aus
rheumatologischer Sicht bloss möglichen vorübergehenden Verschlimmerung der
Status quo sine ab Juni 2012 erreicht gewesen. Mit Stellungnahme vom 3. Februar
2018 begründete Dr. med. F.________, weshalb an diesem Ergebnis auch im Lichte
der Ausführungen des Dr. med. D.________ festzuhalten sei.

Die Vorinstanz legte eingehend und schlüssig dar, weshalb das Medas-Gutachten
vom 8. September 2017 beweiskräftig ist und die gestützt darauf erfolgte
Verneinung der natürlichen Unfallkausalität der Fuss- und Kniebeschwerden links
sowie die Leistungseinstellung durch die Suva per 31. Oktober 2017 nicht zu
beanstanden sind.

5.2. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen den angefochtenen Entscheid
nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte insbesondere aus den
Ausführungen des Dr. med. F.________ vom 24. August 2017, wonach sowohl der
Unfallmechanismus als auch der Zustand des linken Knies und des linken Fusses
nach dem Unfall unklar gewesen seien. Denn hieraus schloss er in nicht zu
beanstandender Weise, die Kausalitätsbeurteilung müsse gestützt auf die
MRI-Berichte erfolgen.

Aus dem Umstand, dass Dr. med. F.________ davon ausging, beim Unfall vom 11.
November 2011 sei es zu einer Kontusion des linken Kniegelenks und einer
Distorsion des linken Fusses gekommen, kann entgegen dem Versicherten nicht
ohne Weiteres gefolgert werden, seine andauernden Beschwerden seien auch im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Oktober 2017 unfallbedingt gewesen.
Dies liefe auf einen unzulässigen "post hoc ergo propter hoc" Schluss (zu
deutsch: danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

5.3. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3
S. 236).

6. 

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar