Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.753/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_753/2019

Urteil vom 11. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. September 2019 (IV.2019.00418).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1973 geborene A.________ meldete sich am 19. September 2012 unter
Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum
Leistungsbezug an. Diese traf daraufhin medizinische und erwerbliche
Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 14. März 2013 einen Rentenanspruch,
da die Versicherte aufgrund der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit per 24.
September 2012 das Wartejahr nicht erfüllt habe. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 ersuchten die Therapeuten von A.________ die
IV-Stelle um Durchführung von beruflichen Massnahmen. Am 13. Mai 2013 meldete
sich A.________ zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die
IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für eine vom 1. September bis 30. November
2013 dauernde berufliche Abklärung und ein im Anschluss daran bis am 31. Mai
2014 stattfindendes Arbeitstraining bei der Stiftung C.________ (Mitteilungen
vom 15. August und 5. Dezember 2013). Nach erwerblichen und medizinischen
Abklärungen verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit
Verfügung vom 14. Januar 2015 einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30.
November 2016 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und
die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle
zurückwies.

In der Folge veranlasste die Verwaltung eine psychiatrische Begutachtung durch
Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf
dessen Expertise vom 11. Dezember 2018 kündigte die IV-Stelle A.________ mit
Vorbescheid vom 6. Februar 2019 die Abweisung des Rentengesuchs an. Den
Invaliditätsgrad berechnete sie dabei nach der gemischten Bemessungsmethode.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 hielt sie am abschlägigen Rentenentscheid fest,
wobei sie die Versicherte nunmehr als Vollerwerbstätige qualifizierte und einen
Invaliditätsgrad von 29 % ermittelte.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu
verpflichten, ihr ab Ablauf des Wartejahres eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine befristete
Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt
noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung
ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint.
Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in
der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG)
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen;
Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte
Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S.
395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind,
können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum
Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2019 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die für den Rentenanspruch
nach Art. 28 IVG vorausgesetzte Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), vor allem bei
psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; 143 V 418; 141 V 281),
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des
Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden
allgemeinen Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es
wird darauf verwiesen.

3. 

Die Vorinstanz erwog zunächst, die IV-Stelle habe das erste Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2013 mit der Begründung
abgewiesen, das Wartejahr sei nicht erreicht. Damit habe sie weder eine
materielle Beurteilung der invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens
noch eine Prüfung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Demzufolge sei das
neuerliche Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom Mai 2013 nicht unter dem
Blickwinkel der Revision zu prüfen, sondern es sei wie eine erstmalige
Anmeldung zu behandeln. Weiter mass sie dem von der IV-Stelle nach dem
Rückweisungsentscheid vom 30. November 2016 eingeholten psychiatrischen
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 11. Dezember 2018 grundsätzlich
Beweiskraft bei. Danach leide die Versicherte an einer rezidivierenden
depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Die Arbeitsfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Textilkauffrau betrage - bezogen auf
ein 100 %-Pensum - 50 %. Dies gelte seit ca. Januar 2014. Damals habe die
Beschwerdeführerin eine Umschulung zur Kosmetikerin absolviert. Bei dieser
Arbeit scheine eine maximale Präsenz von 80 % möglich zu sein. Die Vorinstanz
befasste sich sodann einlässlich mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und
schloss daraus, dass bei der Beschwerdeführerin keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Entsprechend bestätigte sie die von der IV-Stelle verfügte Rentenabweisung.

4. 

4.1.

4.1.1. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140
V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so
sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
(Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von
leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und
4.1 S. 291 ff.).

4.1.2. Mit Blick auf diese Rechtsprechung befasste sich das Bundesgericht in
BGE 145 V 361 ausführlich mit der Überprüfbarkeit der medizinischen
Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die rechtsanwendenden Stellen. Dabei kam es in
E. 4.3 S. 368 des genannten BGE zu folgendem Schluss:

"In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch
das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre
Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren
(Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist
erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden
medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese,
Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die
in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse
fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also
substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die
erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen
Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern
vermögen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Am Beispiel rezidivierender depressiver
Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der
invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft im Vordergrund
stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische
Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine
Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er
darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde 
(Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations-
und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die
beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu
Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der
sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der
rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter
Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend
nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der
juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht -
Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein
Abweichen davon gebietet (so [implizit] bereits Urteil 9C_611/2018 vom 28. März
2019 E. 4.3.3)."

4.2. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Dr. med. B.________ unter
Bezugnahme auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 241 gewürdigt und dabei
folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung,
aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad
erweise sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde somit als - wenn
überhaupt - geringfügig ausgeprägt. Bezüglich des Indikators "Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz" sei festzustellen, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den stationären Behandlungen in
der Klinik D.________ weitgehend stabilisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe
hierzu selber berichtet, sie sei inzwischen "wieder hergestellt" resp. seit
2014 habe sie sich mit Hilfe ihres ambulanten Therapeuten aus dieser Situation
- der rezidivierenden depressiven Störung - "herausgearbeitet". Von einer
Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz könne damit keine Rede sein. Sodann
leide die Versicherte an keinen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden
somatischen Erkrankungen. Weiter führte die Vorinstanz aus, der soziale Kontext
enthalte einerseits belastende, andererseits aber auch insbesondere aufgrund
ihres sie unterstützenden Partners, der gelebten Beziehung zu ihrer Tochter und
der Einbettung in ein funktionierendes soziales Netzwerk bestätigende, sich
potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Hinsichtlich der
Kategorie "Konsistenz" stellte das kantonale Gericht im Weiteren fest, die
Beschwerdeführerin stehe morgens zwischen 7 und 8 Uhr auf. Nach Frühstück,
Lesen und Meditation finde gegen 10 Uhr die erste Behandlung in ihrem
Kosmetikstudio statt. Ihr Studio sei bis 20 Uhr geöffnet. Sie führe etwa drei
Behandlungen am Tag durch, wobei dazwischen grosse Pausen lägen. Nach dem
Nachtessen mache sie "das, was andere auch abends machen" würden. Zwischen 22
und 23 Uhr gehe sie schlafen. Mit Blick auf diese Angaben der
Beschwerdeführerin sei auf einen weitgehend geregelten Tagesablauf zu
schliessen. Eine erhebliche Einschränkung im Alltag könne daraus nicht
gefolgert werden. Zum Indikator "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck" führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin
habe sich mehreren stationären Behandlungen unterzogen, zuletzt vom 22. März
bis 12. Juni 2013 in der Klinik D.________. Seither habe sie sich mit Hilfe
ihres ambulanten Therapeuten gesundheitlich weitgehend stabilisiert, sodass sie
mit den teilweise auftretenden depressiven Einbrüchen gut alleine fertig werde.
Im Einklang damit stehe, dass sie 2017 ihren Therapeuten nur noch bei Bedarf
aufgesucht habe resp. ein "lockeres" Verhältnis zu ihm pflege und ihn einzig im
Notfall aufsuche. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck bestehe damit seit längerem nicht mehr. Zusammenfassend sei bei
gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren nicht von einem
Gesundheitsschaden auszugehen, der aus psychischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit begründen könnte.

Das kantonale Gericht folgte deshalb aus rechtlicher Sicht der gutachterlich
attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht. Da der Gutachter eine wesentliche
Entwicklung der Arbeits (un) fähigkeit seit 2014 nicht habe erkennen können und
die Beschwerdeführerin einen seit 1. März 2014 bestehenden Rentenanspruch
geltend mache, sei die Beschwerde abzuweisen.

4.3. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2) sein
sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend gemacht.
Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf den (naturgemäss) schwankenden
Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung zu verweisen und daraus von
der Vorinstanz abweichende Schlüsse hinsichtlich der Therapieresistenz zu
ziehen, was nicht genügt. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Konsistenz
begnügt sich die Beschwerdeführerin mit appellatorischer Kritik, auf die nicht
weiter einzugehen ist. Soweit sie im Weiteren vorbringt, sie habe ihren
Kosmetikbetrieb per 1. April 2019 eingestellt und ausserdem eine seit 22.
August 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend macht, handelt es
sich dabei um neue Vorbringen tatsächlicher Art, die hier unbeachtlich bleiben,
zumal die Versicherte mit keinem Wort begründet, weshalb sie diese Tatsachen
nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte (unechte Noven;
vgl. 1.3 hiervor). Davon abgesehen markiert die angefochtene Verfügung vom 8.
Mai 2019 verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten
Geschehens (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14; 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1
S. 169; Urteil 9C_611/2018 vom 28. März 2019). Beim letztinstanzlich
eingereichten Bericht der Klinik D.________ vom 3. Oktober 2019, handelt es
sich ferner - da nach dem angefochtenen Entscheid datierend - um ein echtes
Novum, das vorliegend ebenfalls unberücksichtigt bleibt. Eine allenfalls nach
Verfügungserlass eingetretene andauernde gesundheitliche Verschlechterung wäre
ohnehin auf dem Wege der Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. Art. 87 Abs. 2 f.
IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteil 8C_827/2019 vom 10. April 2019 E. 7).
Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Verlauf der Erkrankung berücksichtigt
und in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass gemäss gutachterlicher
Beurteilung seit 2014 keine wesentliche Entwicklung der Arbeits (un) fähigkeit
erkennbar sei.

Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen ist nach
dem Gesagten weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Diese bleiben für
das Bundesgericht deshalb verbindlich (E. 1.1).

4.4. Das kantonale Gericht hat die geforderte Gesamtbetrachtung vorgenommen und
auf der Grundlage des durch Dr. med. B.________ schlüssig (vgl. BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) festgehaltenen medizinischen
Sachverhalts zutreffend dargelegt, weshalb dessen Einschätzung der Arbeits (un)
fähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht gefolgt werden kann,
und eine (psychisch bedingte) invalidenversicherungsrechtlich relevante
Funktionseinbusse verneint. Damit hat es kein Bundesrecht verletzt (vgl. E.
4.1). Der Vorwurf der Diskriminierung von "Schubkrankheiten" im Sinne von Art.
14 EMRK oder Art. 8 Abs. 2 BV geht - soweit überhaupt der Begründungspflicht
genügend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - fehl. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin scheidet vorliegend die Annahme einer Teilinvalidität nicht
aufgrund eines schwankenden Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit aus, sondern weil
der Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen
Indikatoren nicht gefolgt werden kann und eine relevante Funktionseinbusse zu
verneinen ist. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen
Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts
abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141
V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche
gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet
werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer
umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen
Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Fehlt es - wie hier - daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu
erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast
zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. zum Ganzen BGE 144 V
50 E. 4.3 S. 53 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 427; ferner bereits
BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit
Hinweisen; Urteile 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.2; 8C_703/2018 vom
13. Juni 2019 E. 3.2.2.2.2).

5. 

Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

6. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest