Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.752/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_752/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. September 2019 (IV.2018.00566).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1963, arbeitete seit 1989 verschiedentlich als
Raumpflegerin/Aushilfe in der Gastronomie/Hotellerie. Zuletzt war sie seit 1994
teilzeitlich für die B.________ AG tätig. Wegen seit Februar 1995 geklagter
Rückenschmerzen meldete sie sich am 30. November 1995 bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr
die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 50% rückwirkend ab 1. Februar 1996
eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. Juni 1998).

Nach Geltendmachung einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung im Zentrum C.________.
Das entsprechende bidisziplinäre Gutachten wurde am 22. Oktober 2001 erstattet
(nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten 1). Basierend auf den Ergebnissen
dieses Gutachtens richtete die IV-Stelle der Versicherten revisionsweise bei
einem neu auf 100% ermittelten Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. September
2000 eine ganze Invalidenrente aus (Verfügung vom 22. März 2004).

Im November 2015 eröffnete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres
Revisionsverfahren. Gestützt auf das bidisziplinäre -
rheumatologisch-psychiatrische - Gutachten der Dres. med. D.________ und
E.________, vom 7. Juni 2016 (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten 2)
kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Juni 2016 die Rentenaufhebung
an. Als berufliche Massnahme vereinbarte die IV-Stelle mit der Versicherten und
der Eingliederungsinstitution ab 10. Juli 2017 eine vierwöchige
Potentialabklärung. Das gemäss Zielvereinbarung vom 8. August 2017
anschliessend geplante dreimonatige Belastbarkeitstraining musste wegen erneut
attestierter Arbeitsunfähigkeit vorzeitig abgebrochen werden. Nach Einholung
von aktuellen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Gewährung des
rechtlichen Gehörs hielt die IV-Stelle an der revisionsweisen Aufhebung der
ganzen Invalidenrente fest (Verfügung vom 22. Mai 2018).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. September
2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen. Eventualiter sei die Sache
zur Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das
Bundesamt für Sozialversicherungen und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2. BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG).

1.2. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115
E. 2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit
vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese
als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die
konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin
nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Für die Rüge der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der
konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil
8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.2). Dagegen sind frei überprüfbare
Rechtsfragen (Urteil 8C_775/2018 vom 24. April 2019 E. 1.2 mit Hinweis) die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2. 

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).

2.2. Die von der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren neu
beigezogene Rechtsvertreterin erhebt verschiedene Einwände erstmals vor
Bundesgericht, ohne zu begründen, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gegeben habe. Obwohl sich die frühere Rechtsvertreterin bereits im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens dazu äussern konnte, lässt die Versicherte
gegen die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens 2 neu erstmals vor
Bundesgericht geltend machen, der rheumatologische Gutachter Dr. med.
D.________ verfüge über keine Berufsausübungsbewilligung. Gegen die
Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens lässt die Beschwerdeführerin
erstmals vor Bundesgericht einwenden, es seien die Begutachtungsleitlinien
(vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262 mit Hinweisen) verletzt worden, weil
die Tochter der Versicherten während der psychiatrischen Exploration anwesend
war und die Anamnese-Erhebung über weite Strecken zwischen dem Gutachter und
der Tochter erfolgt sei. Sodann rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls erstmals
vor Bundesgericht, die IV-Stelle hätte praxisgemäss vor der Rentenaufhebung ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen, wenn sie am Standpunkt gemäss
rentenaufhebender Verfügung vom 22. Mai 2018 hätte festhalten wollen, wonach
das Belastbarkeitstraining mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit
abgebrochen worden sei.

2.3. Diese neu erstmals vor Bundesgericht erhobenen Vorbringen bleiben
unbeachtlich. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt aktenwidrig, sie habe schon vor Vorinstanz
die Anwesenheit der Tochter während der ganzen psychiatrischen Begutachtung
beanstandet. Statt dessen vertrat sie im Verwaltungsverfahren sowie vor
kantonalem Gericht den Standpunkt, "zumindest" habe die Tochter "bei der
psychiatrischen Abklärung [dabei sein dürfen]", auch wenn ihr dieses Recht bei
der rheumatologischen Exploration verwehrt worden sei. Mit Blick auf das
widersprüchliche Verhalten der Versicherten im Administrativverfahren und vor
kantonalem Gericht einerseits sowie vor Bundesgericht andererseits ist darauf
hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, es verbietet, der Vorinstanz
bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem
ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE
143 V 66 E. 4.3; 133 III 638 E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; Urteil
6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
muss sich das Verhalten ihrer früheren Rechtsvertreterin anrechnen lassen (vgl.
BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beizug
Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Begutachtungsgespräches
praxisgemäss den Beweiswert der Expertise nicht zwingend schmälert (vgl. BGE
140 V 260 E. 3.3.3 S. 266).

2.3.2. Die Versicherte legt nicht dar, weshalb sie das Tatsachenfundament der
rentenaufhebenden Verfügung - unter anderem die Feststellung des mangelnden
Eingliederungswillens - und die daraus abgeleitete Rüge der angeblich fehlenden
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht bereits im
vorinstanzlichen Verfahren beanstandete. Die seit 30. Juni 2016 anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin ist seither mehrfach schriftlich auf die ihr
obliegende Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen von deren Verletzung
hingewiesen worden, so insbesondere auch bei Abschluss der Zielvereinbarungen
zur Potentialabklärung vom Juli 2017 und zum Belastbarkeitstraining im August
2017. Überdies ist festzuhalten, dass - entgegen der Versicherten - bei
fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die
Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist,
die Rente praxisgemäss ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)
Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden darf (Urteile 9C_797/
2018 vom 10. September 2019 E. 5.1; 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 E. 7.1 und
8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 f. mit Hinweisen).

3. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente
bestätigt hat.

4. 

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum zeitlichen Ausgangspunkt für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (BGE
134 V 131 E. 3 S. 132 f.) und die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 mit Hinweis). Gleiches
gilt für die bei der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und der
Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu
beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Darauf wird verwiesen.

5. 

5.1. In medizinischer Hinsicht hat die Vorinstanz nach bundesrechtskonformer
Beweiswürdigung dem bidisziplinären Gutachten 2 volle Beweiskraft zuerkannt.
Somatisch habe sich der Gesundheitszustand im revisionsrechtlich massgebenden
Zeitraum weder bildgebend noch klinisch wesentlich verändert. Demgegenüber sei
es in diesem Zeitraum in Bezug auf die psychische Symptomatik zu einer
wesentlichen Remission gekommen, weshalb seit der psychiatrischen Exploration
im Mai 2016 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit keine
krankheitswertige wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr
vorliege.

5.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ist unbegründet, soweit
ihre Vorbringen überhaupt zulässig sind (vgl. E. 2 hievor).

5.2.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum
Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht und zu den rheumatologischen
Untersuchungsergebnissen offensichtlich unrichtig sein sollen, legt die
Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich. Aus
somatisch-rheumatologischer Sicht ist sie nicht nur nach Auffassung des
Gutachters Dr. med. D.________, sondern auch gemäss Einschätzung der langjährig
behandelnden Rheumatologin Dr. med. G.________, in Bezug auf eine angepasste,
leichte wechselbelastende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert voll
arbeitsfähig.

5.2.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten des
bidiszplinären Gutachtens 2 vorbringt, ist - soweit es sich nicht um
unzulässigen Noven handelt (vgl. dazu E. 2.2 hievor) - nicht stichhaltig.

5.2.2.1. Inwiefern sich die Anwesenheit ihrer Tochter neben der Dolmetscherin
während der psychiatrischen Exploration wesentlich auf die gutachtliche
Beurteilung ausgewirkt haben soll (BGE 140 V 260 E. 3.3.3 S. 266), zeigt die
Versicherte nicht auf und ist nicht ersichtlich. Sie begnügt sich mit der
Wiedergabe grundsätzlicher Bedenken gegen den Beizug Angehöriger zur
Übersetzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs gemäss BGE 140 V 260,
ohne auf die permanente Anwesenheit der professionellen Dolmetscherin
einzugehen und ohne im Einzelnen konkrete Anhaltspunkte zu benennen, welche
gegebenenfalls gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung des
Dr. med. F.________ sprechen könnten.

5.2.2.2. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage zum psychischen
Gesundheitszustand und dessen Veränderung im massgebenden Vergleichszeitraum
eingehend bundesrechtskonform gewürdigt. Lag dem bidisziplinären Gutachten 1
noch die Diagnose einer schweren, apathisch-resignativen, zeitweise
agitiert-reizbaren Depression zu Grunde, vermochte Dr. med. F.________ gemäss
bidisziplinärem Gutachten 2 neben psychosozialen Belastungsfaktoren und einer
mässigen kulturellen Integration nur noch eine leichtgradige Episode einer
rezidivierenden depressiven Störung (F33.0 nach ICD-10) zu diagnostizieren.
Gestützt auf die Explorationsergebnisse des Dr. med. F.________ legte die
Vorinstanz schlüssig und überzeugend dar, weshalb die seit 2010 nur noch
leichte Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit mit vornehmlich
krankheitsfremden Faktoren keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Das kantonale Gericht hat nach dem Gesagten basierend auf der nicht zu
beanstandenden Beweiswürdigung zutreffend festgestellt, dass in Bezug auf die
psychische Symptomatik im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Inwiefern
diese Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig ist, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar.

5.2.2.3. Zwar rügt die Versicherte zu Recht, es sei nicht Aufgabe des
Gutachters, im Revisionszeitpunkt die früheren Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit retrospektiv neu einzuschätzen. So trifft zu, dass die
Arbeitsunfähigkeit laut bidisziplinärem Gutachten 1 in Bezug auf die
angestammte Tätigkeit als Servicehilfe entgegen Dr. med. F.________ damals
echtzeitlich nicht auf 30%, sondern auf 100% eingeschätzt worden war.
Dementsprechend hatte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 2000 einen
Invaliditätsgrad von 100% ermittelt. Nichtsdestotrotz sind die eingehende
Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen betreffend
Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und deren
Entwicklung im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum gemäss angefochtenem
Entscheid nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. dazu E. 1.2 hievor) zu
beanstanden. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in
einer dem strengen Rügeprinzip (E. 1.2 i.f.) genügenden Weise geltend und ist
nicht ersichtlich.

5.2.2.4. Zu Recht unbestritten blieben weitere vorinstanzliche
Tatsachenfeststellungen. So steht fest, dass gemäss psychiatrischem
Teilgutachten des Dr. med. F.________ eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) - entgegen der behandelnden Psychologin Grünebaum - auszuschliessen ist.
Zudem traten die beiden vorübergehenden mittelgradigen depressiven Episoden
2000/2001 und 2009 infolge psychosozialer Belastungssituationen (Ehescheidung
einerseits und Spannungen mit Kindern andererseits) auf, heilten jedoch in der
Folge rasch wieder bis auf leichtgradige Episoden ab.

6.

6.1. Nach dem Gesagten sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit sowie deren Veränderung im
revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht zu beanstanden.

6.2. Die IV-Stelle ging bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der hier
unbestritten anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) in
Bezug auf die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen von demselben
statistischen Durchschnittseinkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik
alle zwei Jahre ermittelten Lohnstrukturerhebung (LSE) aus. Weil die Verwaltung
in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30%
anerkannte, resultierte ein Invaliditätsgrad von 30%. Dementsprechend verneinte
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Basierend auf der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die
Versicherte gemäss beweiskräftigem bidisziplinärem Gutachten 2 in einer
leidensangepassten leichten Tätigkeit keine krankheitswertige wesentliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinzunehmen hat, verzichtete das
kantonale Gericht auf einen Einkommensvergleich.

6.3. Dies ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Sie macht
lediglich geltend, das von der IV-Stelle berücksichtigte Invalideneinkommen von
Fr. 38'448.- sei unrealistisch hoch. Auf Seiten des Invalideneinkommens sei ein
behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 15-20% vorzunehmen. Wie es sich
damit verhält, kann offen bleiben. Bei im Übrigen unbestritten gleich
bleibenden Grundlagen des von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleichs
ändert auch die Berücksichtigung des maximal zulässigen Tabellenlohnabzuges von
25% (BGE 126 V 75) nichts daran, dass - basierend auf den vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen zu Gesundheitzustand und Arbeitsfähigkeit - kein
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% resultiert. Die
revisionsweise Rentenaufhebung ist folglich nicht zu beanstanden.

6.4. Demnach hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde
ist unbegründet und somit abzuweisen.

7. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli