Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.747/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_747/2019     

 

Urteil vom 4. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
14. August 2019 (VV.2019.99).

Nach Einsicht

in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau dem Bundesgericht
weitergeleitete, als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde vom 4. November 2019
(Poststempel) der A.________ gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 14.
August 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. November 2019 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 14. November 2019eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
in Würdigung der Akten zur Auffassung gelangte, die einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinenden Verfügungen der
IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 18. März 2019 seien rechtens,

dass es für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf das Gutachten
der Estimed AG, MEDAS-Stelle, Zug, vom 29. Oktober 2018 abstellte, wobei es
sich auch mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den
gezeigten Leistungen im Rahmen des Integrationsprogrammes beim Verein
B.________ auseinandersetzte,

dass die beiden Eingaben vom 4. und 14. November 2019 den inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag
enthalten (Forderung nach Berufsberatung und beruflichen
Eingliederungsmassnahmen), den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden
kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E.
7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich
in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Verweis
auf den Abschlussbericht des Vereins B.________ auf eine eigene, von der
Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Einschätzung der Auswirkungen ihres
Gesundheitszustandes beschränkt, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
ausreicht,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz