Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.740/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_740/2019     

 

Urteil vom 12. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2019
(5V 19 66).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. September 2019 (Poststempel) von A.________ gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2019,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ erstmals am 9. Oktober
2019 erfolglos gegen Unterschrift zugestellte Verfügung vom 4. Oktober 2019,
mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am
21. Oktober 2019 aufgefordert wurde, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe,

in die Eingabe von A.________ vom 6. November 2019 (Poststempel), mit welcher
er den mit persönlichen Notizen angereicherten angefochtenen Entscheid
einreicht,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte
Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass damit von einer Kenntnisnahme der Verfügung vom 9. Oktober 2019 durch den
Beschwerdeführer auszugehen ist, welche es ihm ermöglicht hätte, innert
gesetzter Frist zu reagieren, was er indessen unterliess,

dass abgesehen davon die Beschwerde offensichtlich nicht den
Mindestanforderungen an eine Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen
vermag; ein sachliches Auseinandersetzen mit den vorinstanzlichen Erwägungen
ist nicht zu erkennen, geschweige denn ist näher dargetan, inwiefern das
kantonale Gericht mit seinem Entscheid gegen Recht verstossen haben soll;
pauschal gehaltene Verunglimpfungen der Gegenpartei wie auch der Vorinstanz
reichen nicht aus (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60
und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,

dass eine ausnahmsweise kostenfreie Verfahrenserledigung (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG) mit Blick auf die Art und Weise der Rechtsmittelführung ausser Betracht
fällt,

dass demnach die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu
überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel