Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.73/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_73/2019     

 

Urteil vom 21. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften,

Gertrudstrasse 15, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Dezember 2018 (VB.2018.00784).

Nach Einsicht

in die insgesamt 79 Seiten umfassende Beschwerde vom 26. Januar 2019
(Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. in erster
Linie ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten
Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),

dass die Vorinstanz unter Berufung auf die im kantonalen Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren für anwendbar erklärten Zustellungsvorschriften
der ZPO (insbesondere deren Art. 138) den dem Beschwerdeführer (erstmals) am
19. September 2018 erfolglos zugestellten Beschluss der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 13. September 2018 als am 26. September 2018
rechtsgültig zugestellt erklärte,

dass sie davon ausgehend in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 11 und 22
VRG/ZH das Ende der Rechtsmittelfrist auf den 26. Oktober 2018 festlegte, was
zum Nichteintreten auf die erst am 3. Dezember 2018 der Schweizerischen Post
übergebene, an sie gerichtete Beschwerde führte,

dass, soweit der Beschwerdeführer die der Fristberechnung zu Grunde liegende
gesetzliche Zustellungsfiktion kritisiert, er nicht näher darlegt, inwiefern
diese verfassungswidrig sein soll,

dass er sinngemäss lediglich geltend macht, er habe in guten Treuen davon
ausgehen können, die auf seinen Wunsch hin erfolgte (zweite) Zustellung des
angefochtenen Rekursentscheids am 5. November 2018 habe eine (neue)
Rechtsmittelfrist ausgelöst,

dass er damit zwar den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben
anruft, ohne indessen darzulegen, inwieweit die zur erfolgreichen Berufung
darauf rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen im Einzelnen (vgl.
dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) erfüllt sein sollen,

dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die durch die zweite Zustellung
angeblich geschaffene Vertrauenssituation ihm Nachteile gebracht haben soll,
die ihm ohne diese zweite Zustellung nicht erwachsen wären, wozu er aber auf
Grund der vorinstanzlichen Erwägung, eine zweite Zustellung nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist könne (per se) keine neue auslösen, gehalten gewesen wäre,

dass er statt dessen in überaus weitschweifiger Art ausserhalb davon Liegendes
vorbringt,

dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend
sachbezogen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügend erweist,

dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel