Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.738/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_738/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26.
September 2019 (S 2019 22).

Sachverhalt:

A. 

Der 1988 geborene A.________ erlitt 2013 bei einem Selbstunfall auf der
Autobahn ein Polytrauma und zog sich dabei unter anderem eine Trümmerfraktur
des 3. Lendenwirbelkörpers und mehrere Frakturen am Becken zu. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte Leistungen gemäss
UVG. Am 19. Juli 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug holte Berichte der behandelnden Ärzte und
die Akten der Suva ein. Nachdem die Unfallversicherung A.________ mit Verfügung
vom 12. Dezember 2016 ab dem 1. Juni 2016 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 14 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen hatte, erliess
die IV-Stelle am 24. Januar 2017 gestützt auf die Einschätzung der Suva einen
Vorbescheid, wonach der Versicherte ab Juni 2014 Anspruch auf eine ganze und ab
Januar 2015 bis und mit Mai 2016 auf eine halbe Rente habe. Die Suva hiess eine
gegen ihre Verfügung erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie
dem Versicherten ab 1. Juni 2016 eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 38 % zusprach (Einspracheentscheid vom 13. Februar
2017). In der Folge erliess die IV-Stelle am 30. August 2017 einen neuen
Vorbescheid, wonach der Versicherte ab Juni 2014 Anspruch auf eine ganze und ab
Juni 2016 auf eine halbe Invalidenrente habe. Ab August 2016 bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 38 % kein Rentenanspruch mehr. Auf Ersuchen des A.________
wartete die IV-Stelle mit dem Erlass einer entsprechenden Verfügung ab, bis der
Einsprachentscheid mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017 (Verfahren
8C_514/2017) rechtskräftig bestätigt worden war. Mit Verfügung vom 19. Dezember
2018 sprach sie dem Versicherten entsprechend dem Vorbescheid eine abgestufte,
bis 31. Juli 2016 befristete Rente zu.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab
Juni 2016 eine unbefristete halbe Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache
zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Diese Grundsätze gelten auch in
Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_584/2017 vom 17. Juli
2018 E. 1.1, 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1, 9C_753/2015 vom 20. April
2016 E. 1).

1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss
allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, Urteil 9C_128/2018 vom
17. Juli 2018 E. 1.2).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen über den
31. Juli 2016 hinaus reichenden Rentenanspruch des Versicherten verneinte.

2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und
deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin
und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.;
132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465
E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).

2.2. Zu betonen ist, dass dem kantonalen Versicherungsgericht als Sachgericht
im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl.
BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur
ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich
unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich
ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE
137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder
bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis;
Urteil 8C_196/2018 vom 23. August 2018 E. 2.2 mit Hinweis).

3. 

3.1. Bereits im Urteil 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 hatte das Bundesgericht
festgehalten, dass bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die
Angaben im Bericht der Dr. med. B.________, Fachärztin für Chirurgie FMH der
Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 6. Februar 2017 abgestellt werden
könne. Demnach seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit der Option,
abwechselnd sitzend, gehend und stehend zu arbeiten, in einem zeitlich
reduzierten Pensum von 70 % zumutbar, soweit damit kein Arbeiten in der Höhe,
in der Kälte, in Zwangshaltungen, mit Gewichten über 5 kg oder unter Stössen
und Vibrationen verbunden sei. Die Ärzte seien sich einig, dass der
medizinische Sachverhalt, insbesondere auch bezüglich der dem Versicherten
zumutbaren Arbeitsfähigkeit, genügend abgeklärt sei.

Da vorliegend unbestrittenermassen einzig die Folgen der unfallbedingten
Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind, fällt eine andere Beurteilung der dem
Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur in Betracht, wenn seit dem als
massgebend erachteten Bericht vom 6. Februar 2017 eine wesentliche Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.2. Das kantonale Gericht hat die von den Parteien im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Bericht des Dr.
med. C.________, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie an der Klinik
D.________ vom 20. Oktober 2017, diejenigen des Dr. med. E.________, Oberarzt
Paraplegiologie Klinik D.________ vom 28. August 2018 und vom 18. Februar 2019
und die Stellungnahme des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes der IV
Stelle, RAD, Dr. med. F.________, vom 25. März 2019 umfassend und mit
eingehender Begründung gewürdigt. Dabei gelangte es zum Schluss, eine
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
sei damit nicht ausgewiesen. Vielmehr könne auf die Ausführungen des RAD-Arztes
abgestellt werden, die nachvollziehbar, schlüssig und genügend begründet seien.
Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt.

3.3. 

3.3.1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in weiten Teilen
in einer im Rahmen der dem Bundesgericht gesetzlich eingeräumten
Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der dieser zugrunde liegenden
Stellungnahme des RAD-Arztes. Darauf ist nicht einzugehen. Eine willkürliche
Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts durch das kantonale
Gericht wird nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes behauptet, kann ihm nicht gefolgt
werden, wurde doch der massgebende Sachverhalt umfassend abgeklärt. Das
kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass
die Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 18. Oktober 2017 eine
unveränderte dezente kyphotische Fehlstellung und keine Makroinstabilität im
Bereich der Fraktur zeigten. Auch gemäss den ein Jahr später erfolgten
Röntgenaufnahmen bestanden unveränderte Stellungsverhältnisse. Eine Zunahme der
Sinterung habe von Dr. med. E.________ gemäss Bericht vom 18. Februar 2019
ausgeschlossen werden können. Auch der nicht notwendige, aber vom
Beschwerdeführer gewünschte operative Eingriff würde am ergonomischen Profil
nichts ändern und nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes führen.

3.3.2. Verändert habe sich gemäss Vorinstanz einzig die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Schreiben des Dr. med. E.________ an die
Sozialen Dienste der Stadt Zug vom 28. August 2018 ergibt. Dazu hat das
kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung festgehalten, es handle sich
lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Der Arzt gebe
denn auch nicht an, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich
verschlechtert.

3.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung als bundesrechtswidrig zu beanstanden sei. Jedenfalls kann von
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf
rechtliches Gehör keine Rede sein. Auch eine rechtsfehlerhafte
Ermessensbetätigung bei der Beweiswürdigung legt der Versicherte nicht dar.
Soweit er den Feststellungen auf Grund der Beweiswürdigung der Vorinstanz eine
eigene Einschätzung seines Gesundheitszustandes entgegenstellt, vermag dies den
angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4. 

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer