Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.734/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_734/2019

Urteil vom 23. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. September 2019 (UV.2018.00207).

Sachverhalt:

A. 

Der 1989 geborene A.________ war seit 3. Mai 2010 Angestellter bei der
B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 24. August 2012 zog er sich beim
Sturz von einem Gerüst eine distale komplexe intraartikuläre dislozierte
plurifragmentäre Radiusfraktur links zu. Gleichentags wurde ihm im Spital
C.________ ein handgelenksübergreifender Fixateur externe angelegt. In diesem
Spital erfolgten am 29. August 2012 die Entfernung des Fixateurs sowie eine
offene Reposition und Osteosynthese, am 8. April 2013 die dorsale
Metallentfernung und am 12. Juli 2013 die palmare Plattenentfernung am distalen
Radius links. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit
Verfügung vom 24. Oktober 2013 gewährte sie dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung bei einem 10%igen Integritätsschaden. Auf Einsprache
hin nahm sie diese Verfügung am 4. März 2014 zurück. Mit Verfügung vom 14.
August 2017 sprach sie dem Versicherten ab 1. August 2017 eine Invalidenrente
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % und eine Integritätsentschädigung bei
einem 15%igen Integritätsschaden zu. Mit Verfügung vom 14. September 2017
reduzierte sie die Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 entsprechend einer
Erwerbsunfähigkeit von 21 %. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 14.
August 2017 erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprache einer
Integritätsentschädigung bei einem 25%igen Integritätsschaden wies die Suva mit
Entscheid vom 13. August 2018 ab.

B. 

Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die
Vorinstanz zwecks Durchführung einer Begutachtung und anschliessender
Festsetzung der Integritätsentschädigung zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine
Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 % zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 UVV; BGE
124 V 29) und die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V
465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 f.) richtig
dargelegt. Gleiches gilt zur Praxis, wonach die Suva-Tabellen zur
"Integritätsentschädigung gemäss UVG" für das Gericht nicht verbindlich sind;
soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem
Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32; Urteile 8C_121/2018 vom
14. Juni 2018 E. 4.3.2 und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2). Darauf wird
verwiesen.

3. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
- der Suva folgend - den Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 15 %
festsetzte.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Versicherte leide an einer
linksseitigen posttraumatischen Handgelenksarthrose und einer Arthrose am
distalen Radioulnargelenk. Die Suva sei der Beurteilung des Kreisarztes Dr.
med. D.________, Facharzt für Radiologie, vom 15. Juni 2017 gefolgt, der eine
Integritätseinbusse von 15 % als angemessen erachtet habe. Er habe insbesondere
auf die leichte bis mässige Einschränkung der Beweglichkeit, die starke
Kraftminderung und die erhaltene Durchblutung, Motorik und Sensibilität
hingewiesen. In der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 habe er weiter ausgeführt,
die degenerativen Veränderungen am distalen Radioulnargelenk seien geringfügig
und bewirkten keine höhere Integritätsentschädigung. Die Beurteilung des Dr.
med. D.________ überzeuge, weshalb darauf abzustellen sei. Hieran nichts zu
ändern vermöge die Einschätzung des Dr. med. E.________, Facharzt Chirurgie
FMH, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 6. November 2017, der
insgesamt von einem 25%igen Integritätsschaden ausgegangen sei. Er habe seine
abweichende Einschätzung insbesondere auf die überwiegend wahrscheinliche
Progression beider Arthrosen sowie die Betroffenheit zweier Gelenke
zurückgeführt. Dr. med. D.________ habe ebenfalls beide Gelenke berücksichtigt,
auch wenn er am 15. Juni 2017 auf die Arthrose im distalen Radioulnargelenk
nicht eingegangen sei, weil er sie nur als geringfügig eingestuft habe. Seine
Beurteilung vom 15. Juni 2017 möge in dieser Hinsicht etwas knapp erscheinen,
was jedoch kein grundsätzlicher Mangel sei und nicht auf Befangenheit
schliessen lasse. Zudem habe Dr. med. D.________ am 3. Juli 2018 die
voraussichtliche künftige Entwicklung der Arthrosen bzw. die wahrscheinlich
notwendig werdende Arthrodese mit der damit verbundenen Obergrenze des
Integritätsschadens von 15 % berücksichtigt. Weiter habe er nachvollziehbar
dargelegt, dass Dr. med. E.________ die MRI-Bildgebung vom 28. August 2013
unzutreffend interpretiert und irrtümlich einen vollständig aufgebrauchten
Gelenkspalt angenommen habe.

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss der Suva-Tabelle 5 (Revision 2011) führt beim Handgelenk die
mässige Arthrose zu einem 5-10%igen, die schwere Arthrose zu einem 10-25%igen
und die Arthrodese zu einem 15%igen Integritätsschaden. Der Integritätsschaden
betreffend das Ulnaköpfchen beträgt bei mässiger Arthrose 0 % und bei schwerer
Arthrose 5 %.

4.1.2. Nach Art. 36 Abs. 4 UVV müssen voraussehbare Verschlimmerungen des
Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden (Satz 1). Revisionen sind
nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite
ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung
liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine
Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt
werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im
Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im
Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal
zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die
Entschädigung neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später
bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305,
U 245/96 E. 4b; Urteil 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.1).

4.2. Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein
Mediziner zu beurteilen hat. Gleiches gilt für die Prognose, d.h. die
fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige
Entwicklung eines Gesundheitsschadens (Urteile 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E.
4.1 und 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.2). Eine freie bundesgerichtliche
Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle (vgl. dazu BGE 142 II
49 E. 4.4 S. 53) ist auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der
Unfallversicherung ausgeschlossen (Urteil 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E.
4.3.1).

5. 

Nachfolgend ist zu prüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________
bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105).

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, am 15. Juni 2017 habe Dr. med. D.________ die
Arthrose am distalen Radioulnargelenk nicht erwähnt. Er habe sie erst
berücksichtigt, als Dr. med. E.________ am 6. November 2017 hierauf hingewiesen
habe. Am 3. Juli 2018 habe Dr. med. D.________ nämlich ausgeführt, er habe
diese Arthrose nicht separat erwähnt, weil er sie lediglich als geringfügig
eingestuft habe. Dies ändere entgegen der Vorinstanz nichts daran, dass er sich
im Bericht vom 15. Juni 2017 nicht mit sämtlichen Befunden befasst habe,
weshalb dessen Beweiswert erheblich eingeschränkt sei. Es bestehe zumindest der
Verdacht, dass Dr. med. D.________ die obige Behauptung vom 3. Juli 2018 zu
seinem Schutz vorgebracht und die Beurteilung der Arthrose am distalen
Radioulnargelenk erst nachträglich an diesem Datum erfolgt sei. Damit bestehe
der Verdacht, er habe sich vom Motiv leiten lassen, seine Verfehlung im Bericht
vom 15. Juni 2017 zu vertuschen. Insofern liege ein Befangenheitsanschein vor.

5.2. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings
um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher
für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person
tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den
Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.;
Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2).

Dr. med. D.________ fungierte zwar nicht als Gutachter, aber als
Sachverständiger. Somit ist diese Praxis auf ihn anzuwenden. Im Rahmen der
Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2016 zitierte er den radiologischen Bericht
der Klinik F.________ vom 21. Dezember 2016, wonach im distalen
Radioulnargelenk eine Arthrose vorlag. Diese Arthrose war ihm somit bei der
Beurteilung des Integritätsschadens vom 15. Juni 2017 bekannt. Wenn er am 3.
Juli 2018 argumentierte, er habe sie damals nicht separat aufgeführt, weil er
sie als geringfügig bzw. mit einem Integritätsschaden von 0 % eingestuft habe,
erscheint dies mithin nicht als Vertuschungsversuch. Eine Befangenheit des Dr.
med. D.________ ist somit mit der Vorinstanz zu verneinen.

6.

6.1. Der Versicherte bringt weiter vor, am 15. Juni 2017 habe Dr. med.
D.________ den Integritätsschaden auf eine Arthrose zurückgeführt und dabei auf
die Richtwerte gemäss Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) Bezug
genommen. Eine Arthrodese habe er nicht erwähnt. Erst am 3. Juli 2018 habe er
argumentiert, der Integritätsschaden betrage bloss 15 %, da er nicht über den
Tabellenwert der künftig zu erwartenden Arthrodese hinausgehen könne. Dies sei
widersprüchlich, da das Nebeneinander beider Tabellenwerte nicht möglich sei.
Auch dies lasse vermuten, er habe bloss versucht, den von ihm primär
veranschlagten Integritätsschaden von 15 % zu rechtfertigen. Dieses Vorgehen
sei nicht mehr ergebnisoffen. Zudem habe er seine Behauptung, eine Arthrodese
sei immer der Endpunkt des Verlaufs einer Handgelenksarthrose, nicht
nachvollziehbar (z.B. mit Studien oder der Lehre) begründet. Dr. med.
E.________ sei zwar am 6. November 2017 auch von einer künftigen Zunahme der
beiden Arthrosen ausgegangen; eine Arthrodese habe er aber nicht erwähnt. Der
Versicherte sei gegen eine Arthrodese, obwohl sie bereits diskutiert worden
sei. Sie sei somit bloss eine Möglichkeit. Zudem sei Dr. med. D.________ als
Radiologe nicht kompetent, über die künftige Behandlung einer schweren Arthrose
zu befinden Dies obliege dem Facharzt für Traumatologie/Chirurgie. Letztlich
bestünden unterschiedliche Beurteilungen der Dres. med. D.________ und
E.________. Massgebende Fehler seien Letzterem nicht vorgeworfen worden. Dr.
med. D.________ habe den Schweregrad der beiden Arthrosen bloss anders
eingeschätzt. Da Zweifel an seiner Beurteilung bestünden, sei ein Gutachten
anzuordnen. Sollte aufgrund der Akten entschieden werden, sei dem Bericht des
Dr. med. E.________ vom 6. November 2017 zu folgen, worin er den
Integritätsschaden für die beiden Arthosen am Hand- und Radioulnargelenk auf
total 25 % geschätzt habe.

6.2.

6.2.1. Dr. med. E.________ bezifferte am 6. November 2017 den
Integritätsschaden für die Handgelenksarthrose und die Arthrose am distalen
Radioulnargelenk des Beschwerdeführers auf insgesamt 25 % inkl. die
voraussehbaren Verschlimmerungen. Da er bei der Radioulnargelenksarthrose von
einem 5%igen Integritätsschaden ausging, ist zu schliessen, dass er denjenigen
für die Handgelenksarthrose auf 20 % taxierte. Er stützte sich auf den
MRI-Bericht des Spitals C.________ vom 28. August 2013 und den CT-Bericht der
Klinik F.________ vom 21. Dezember 2016. Wörtlich beurteilte Dr. med.
E.________ die Handgelenksarthrose als mittelschwer-schwer, wobei er sich auf
die radiologischen Arthroseklassifikationen nach "Kellgren und Lawrence" sowie
"Felson" berief.

6.2.2. Dr. med. D.________ schätzte am 3. Juli 2018 den Integritätsschaden für
die Handgelenksarthrose auf 15 %. Dies entspricht gemäss der Suva-Tabelle 5
einer schweren Arthrose im unteren Bereich (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Weiter
führte er aus, es sei zu beachten, dass bei der Schätzung des infolge der
voraussichtlichen Entwicklung einer Arthrose resultierenden Integritätsschadens
höchstens der Wert der Arthrodese (15 % laut Suva-Tabelle 5) berücksichtigt
werden könne, wenn angenommen werden könne, eine solche werde durchgeführt.
Zudem sei auch der Zeithorizont zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen,
dass es infolge der Handgelenksarthrose zu einer Arthrodese kommen werde, weil
diese heutzutage immer noch den Endpunkt des Verlaufs von Handgelenksarthrosen
darstelle.

Entgegen dem Versicherten setzte sich Dr. med. D.________ am 3. Juli 2018 mit
dem MRI-Bericht des Spitals C.________ vom 28. August 2013 und dem CT-Bericht
der Klinik F.________ vom 21. Dezember 2016 eingehend auseinander. Er
begründete schlüssig, weshalb dem erstgenannten MRI-Bericht bei der Beurteilung
keine zu grosse Bedeutung zukomme und gestützt auf den zweitgenannten
CT-Bericht entgegen der Auffassung des Dr. med. E.________ nicht von einem
vollständig aufgebrauchten Gelenkspalt im zentralen Bereich auszugehen sei.
Dies bestreitet der Versicherte grundsätzlich nicht. In diesem Lichte überzeugt
die Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 6. November 2017 nicht, weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann. Sämtliche Einwände des Versicherten
vermögen hieran nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere auch für sein
Vorbringen, es müsse keine vollständige Gelenkspaltverschmälerung vorliegen, um
eine Arthrose dem vierten (und damit höchsten) Schweregrad nach "Kellgren und
Lawrence" zuzurechnen, wie es Dr. med. E.________ getan habe.

Zur Rüge des Versicherten, Dr. med. D.________ habe zu Unrecht die bloss
mögliche Arthrodese bereits mitberücksichtigt (vgl. E. 6.1 hiervor), ist
Folgendes festzuhalten. Die bei schweren Arthrosen zu gewährenden
Entschädigungen können unter Umständen die für die Integritätseinbusse bei
gelungenen Arthrodesen auszurichtenden Leistungen tatsächlich übersteigen (vgl.
Suva-Tabelle 5). Sollte sich beim Versicherten eine Verschlimmerung der
Handgelenksarthrose von grosser Tragweite ergeben, ohne dass die von Dr. med.
D.________ erwartete Arthrodese vorgenommen werden könnte oder ohne dass sie
den erhofften Erfolg zeitigen würde, läge eine damals nicht voraussehbare
Unfallfolge vor, die allenfalls Anlass zu einer erneuten Überprüfung des
Integritätsschadens bieten würde (vgl. E. 4.1.2 hiervor; Urteil U 124/93 vom
10. März 1994 E. 4c).

6.2.3. Insgesamt ist bei der Festsetzung des Integritätsschadens für die
Handgelenksarthrose auf 15 % keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Anlass, in den
Bemessungsspielraum der Suva einzugreifen (vgl. E. 4.2 hiervor; RKUV 1998 Nr. U
296 S. 235 E. 2d; Urteil 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.2).

6.3. Die Radioulnargelenksarthrose des Versicherten bezeichnete Dr. med.
E.________ am 6. November 2017 wörtlich als mässig-mittelschwer, wobei er sich
auch hier auf die radiologischen Arthroseklassifikationen nach "Kellgren und
Lawrence" sowie "Felson" stützte. Aufgrund der Suva-Tabelle 5 ging er von einem
5%igen Integritätsschaden aus, der einzig für die schwere Arthrose am
Ulnaköpfchen vorgesehen ist. Bei einer mässigen Arthrose beträgt er 0 % (vgl.
E. 4.1.1 hiervor). Demgegenüber ging Dr. med. D.________ am 3. Juli 2018
lediglich von einer mässigen Arthrose aus.

Da Dr. med. E.________ keine eindeutig schwere Arthrose feststellte, kann im
Zeitpunkt seiner Beurteilung nicht ein 5%iger Integritätsschaden bejaht werden
(vgl. E. 4.1.1 hiervor). Er hat denn auch in Berücksichtigung der von ihm
erwarteten künftigen Progression auf eine schwere Arthrose geschlossen. Die zu
erwartende Verschlimmerung begründete er nicht in erster Linie medizinisch,
sondern mit dem noch jungen Alter des Beschwerdeführers (28 Jahre) und der
Unfallbedingtheit der Arthrosen, was nicht vollends überzeugt. Vielmehr ist auf
die Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2018 abzustellen, wonach
die weitere Entwicklung der distalen Radioulnararthrose auch aufgrund der im
Verlauf schmerzbedingt zu erwartenden stetig abnehmenden Aktivität im
Handgelenk kaum vorherzusagen sei. Folglich ist auch hier davon auszugehen,
dass bei einer künftigen Verschlimmerung der Radioulnargelenksarthrose von
grosser Tragweite eine nicht voraussehbare Unfallfolge bestünde, die allenfalls
Anlass zur Revision des Integritätsschadens bieten könnte (vgl. E. 6.2.2
hiervor am Ende).

Nach dem Gesagten liegt bei der Verneinung eines Integritätsschadens betreffend
das Radioulnargelenk ebenfalls keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor.

6.4. Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur
geringen Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 15. Juni 2017
und 3. Juli 2018 zu begründen, weshalb Suva und Vorinstanz zu Recht darauf
abstellten.

7. 

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar