Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.720/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_720/2019

Urteil vom 9. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

Visana Versicherungen AG,

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse
157, 3003 Bern.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 20. September 2019 (C-5764/2016).

Sachverhalt:

A. 

Die 1980 geborene A.________ wurde am 10. August 2006 bei einem Verkehrsunfall
in Sambia aus einem Fahrzeug geschleudert. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses, machte später aber geltend, aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses zwischen A.________ und der Universität B.________ falle
der Unfall in den Zuständigkeitsbereich der Visana Versicherungen AG
(nachstehend: die Visana). Mit Verfügung vom 6. März 2012 stellte das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) auf Begehren der Suva hin fest, dass für den Unfall vom
10. August 2006 die Visana gemäss UVG leistungspflichtig ist. Diese Verfügung
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014
letztinstanzlich bestätigt.

Nachdem sich die Suva und die Visana nicht über die Höhe der von der Visana an
die Suva zurückzuerstattenden Kosten einigen konnten, stellte das BAG mit
Verfügung vom 19. August 2016 wiederum die grundsätzliche Leistungspflicht der
Visana fest. Weiter verpflichtete das BAG die Visana, der Suva einen Betrag von
Fr. 1'766'579.10 zuzüglich 5 % Zinsen zurückzuerstatten.

B. 

Auf Beschwerde der Visana hin stellte das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 20. September 2019 fest, dass - da über diesen Punkt bereits
rechtskräftig entschieden sei - die Verfügung des BAG vom 19. August 2016
insoweit nichtig sei, als darin die grundsätzliche Leistungspflicht der Visana
festgestellt wird. Soweit die Verfügung nicht nichtig sei, mithin den
Rückerstattungsbetrag und die Verzugszinsen betreffend, hob das
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung auf.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Visana,
es sei unter teilweiser Aufhebung der Verfügung und des Entscheides des
Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass sie der Suva aufgrund des
Ereignisses vom 10. August 2006 per saldo lediglich den bereits erbrachten
Betrag von Fr. 1'021'981.50 geschuldet habe. Eventuell sei die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses nach einer Sistierung des
Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Höhe der Leistungspflicht
der Visana gegenüber der Versicherten neu über die Höhe des
Rückerstattungsbetrages entscheide.

Während die Suva beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen, lässt sich das BAG vernehmen, ohne einen formellen Antrag
zu stellen.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V
42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Dies ändert freilich nichts daran, dass der
Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der
Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben
sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit weiteren Hinweisen).

2. 

Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b; BGE 138 V 106 E. 1.1 S. 109).

3.

3.1. Gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides wird die Verfügung
vom 19. August 2016 aufgehoben, soweit diese nicht nichtig ist. Bei einer rein
grammatikalischen Auslegung dieser Dispositivziffer müsste man zum Schluss
kommen, das Bundesverwaltungsgericht habe ein Endurteil im Sinne von Art. 90
BGG gefällt und damit entschieden, dass die Visana der Suva aus dem Ereignis
vom 10. August 2006 nichts schulde. Bei einer solchen Auslegung wäre die Visana
mangels Beschwer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Eine solche
grammatikalische Auslegung wird indessen zu Recht von keiner Seite vertreten:
Zum einen hat die Visana zugestanden, der Suva einen Betrag von Fr.
1'021'981.50 geschuldet zu haben, zum anderen findet eine solche Auslegung auch
keine Stütze in der Entscheidbegründung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch
diese geht von einer grundsätzlichen Rückerstattungspflicht der Visana
gegenüber der Suva aus.

Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kann über die Höhe des
Rückerstattungsbetrages erst entschieden werden, wenn feststeht, welche
Leistungen die Visana der Versicherten schuldet. Entsprechend führt das
Bundesverwaltungsgericht in E. 8.4 des angefochtenen Entscheides aus, die
Rückerstattung könne betragsmässig erst festgelegt werden, wenn über die
Ansprüche der Versicherten abschliessend in dem vor dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern hängigen Verfahren entschieden worden sei. Im Lichte dieser
Erwägung kann der vorinstanzliche Entscheid nur dahingehend verstanden werden,
als die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, damit das BAG nach
Abschluss des Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherten
über die Höhe des Rückerstattungsbetrages eine neue Verfügung erlasse. Damit
hat das Bundesverwaltungsgericht (entgegen der grammatikalischen Auslegung der
Dispositivziffer 3) einen Rückweisungsentscheid getroffen, welcher als
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist.

3.2. Entgegen den Ausführungen der Visana ist ein Rückweisungsentscheid nicht
bereits dann vor Bundesgericht anfechtbar, wenn beschwerdeweise geltend gemacht
wird, die Vorinstanz hätte nicht kassatorisch, sondern reformatorisch
entscheiden sollen. Vielmehr ist eine sofortige Anfechtung des
Zwischenentscheides nur möglich, wenn eine der beiden Eintretensalternativen
von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, dass
eine dieser Alternativen erfüllt wäre, noch sind diese offensichtlich (vgl. E.
1 hievor) gegeben: Die Visana erleidet durch den angefochtenen Entscheid keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wird sie doch, sollte ihren Anträgen
nicht entsprochen werden, die neue Verfügung des BAG wiederum anfechten können.
Eine Gutheissung der Beschwerde der Visana würde zwar einen sofortigen
Endentscheid herbeiführen, allerdings könnte dadurch kein bedeutender Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG eingespart werden. Auf die Beschwerde der Visana ist somit
nicht einzutreten.

4. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig, wobei aufgrund des Verfahrensausganges
grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat. Mit Blick auf
die unklare Redaktion des vorinstanzlichen Dispositivs rechtfertigt es sich
jedoch, vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold