Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.710/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_710/2019

Urteil vom 11. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

Kanton Schwyz,

vertreten durch den Regierungsrat,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Frick,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Beendigung;

ordentliche Kündigung; Abgangsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 29. August 2019 (III 2017 218).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1971 geborene A.________ war seit dem 1. Juli 2004 beim Kanton Schwyz
angestellt. Am 29. Januar 2014 erteilte ihm das kantonale Departement
B.________ im Zusammenhang mit dem Bezug von Spesen einen Verweis. Ein zweiter
Verweis seitens des Departementes B.________ erfolgte am 20. September 2016,
begründet mit Arbeitspflichtverletzungen, wobei gleichzeitig eine dreimonatige
Bewährungsfrist angesetzt sowie organisatorische und führungstechnische
Massnahmen angeordnet wurden. Am 29. September 2016 suchte A.________ Dr. med.
C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, auf, der ihm ab diesem Datum
wegen Krankheit eine 100%ige, voraussichtlich zwei bis drei Monate dauernde
Arbeitsunfähigkeit attestierte. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 hielt das
Departement B.________ fest, die Bemühungen für eine einvernehmliche Auflösung
des Arbeitsverhältnisses seien erfolglos geblieben, es sprächen diverse,
konkret aufgeführte Gründe für eine Kündigung und eine solche werde nach Ablauf
der Sperrfrist in Aussicht genommen. Dazu gewährte es A.________ das rechtliche
Gehör und stellte ihn ab sofort bis auf Weiteres frei. Nach Einreichung einer
Stellungnahme zur geplanten Entlassung/Freistellung vom 21. März 2017 kündigte
der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
28. März 2017 per 30. September 2017.

A.b. Am 13. Juli 2017 erhob A.________ Klage gegen den Kanton Schwyz und
beantragte im Hauptbegehren v.a. die Nichtigerklärung der Kündigung vom 28.
März 2017 sowie die Ausstellung eines (Zwischen-) Zeugnisses gemäss Vorlage.
Mit Entscheid vom 24. November 2017 (III 2017 134) stellte das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fest, die Kündigung sei nicht nichtig
gewesen und das Arbeitsverhältnis habe per 30. September 2017 geendet. Insoweit
wies das kantonale Gericht die Klage ab. Die weiteren Begehren des Klägers
würden im Sinne der Erwägungen im neu eröffneten Verfahren "III 2017 218"
behandelt. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2018 nicht
eingetreten.

B. 

Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen begründete A.________ auf Aufforderung
des Verwaltungsgerichts hin mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 seine finanziellen
Forderungen. Unter Festhaltung an den bisher gestellten Hauptbegehren
beantragte er präzisierend die Zusprechung einer Abfindung in der Höhe eines
Jahreslohnes sowie einer Entschädigung von einem halben Jahreslohn, beides
nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017. Der Kanton Schwyz liess auf Abweisung
sämtlicher Rechtsbegehren schliessen. Mit Entscheid vom 29. August 2019 hiess
das Verwaltungsgericht die Rechtsbegehren insoweit teilweise gut, als
A.________ Anspruch darauf habe, dass das Zwischenzeugnis vom 11. August 2017
mit dem Vermerk "nicht codiert" ergänzt werde, und dass ihm per Saldo aller
Ansprüche zwei Bruttomonatslöhne zuzusprechen seien. Im Übrigen wies es die
finanziellen Forderungen, soweit darauf einzutreten sei, ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Kanton
Schwyz beantragen, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien
A.________ keine finanziellen Leistungen zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde,
eventualiter auf Rückweisung an das kantonale Gericht zu zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen. A.________ lässt beantragen, die
Sache sei zur Ergänzung bzw. neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese nicht
abzuweisen sei.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art.
86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt
nicht vor. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG
nicht gegeben. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG zu beachtende Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit den
vorinstanzlich streitig gebliebenen Ansprüchen erreicht. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138
V 106 E. 2.1 S. 110; 346 E. 2 S. 348). Wer mit dem angefochtenen Entscheid
nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art.
100 BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht
gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG), wobei
Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der beschwerdeführenden
Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (MEYER/DORMANN, in: Basler
Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG). Gibt die Vorinstanz -
wie hier - beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur eine Partei
Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr vollumfänglich Recht zu
geben, kann deshalb die andere Partei nicht im Rahmen der Vernehmlassung zu
dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen, mit denen sie vor der
Vorinstanz unterlegen ist (zum Ganzen: BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteil
8C_402/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Vielmehr
hat sich ein Beschwerdegegner in der Vernehmlassung auf seine Verteidigung zu
beschränken und kann nur Nichteintreten oder vollumfängliche bzw. teilweise
Abweisung des Rechtsbegehrens beantragen (Urteil 8C_205/2017 vom 4. August 2017
E. 1.1.1 mit Hinweis).

2.2. Der Beschwerdegegner hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid
innert der Beschwerdefrist anzufechten. In der Vernehmlassung beantragt er die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung bzw. neuer Beurteilung,
soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese nicht abzuweisen sei. Wie er
selber darlegt, kann ein Beschwerdegegner alle Beschwerdegründe in seiner
Antwort auf die Beschwerde geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen
Entscheidung zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der
Sache durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE 134 III 332 E. 2.3
S. 334; 140 III 86 E. 2 S. 89 und 456 E. 2.2.2 S. 458). Mit seinen insoweit
zulässigen Vorbringen kann ein Beschwerdegegner zwar nicht bewirken, dass die
kantonale Entscheidung zu seinen Gunsten geändert wird (BGE 142 IV 129 E. 4.1
S. 135), aber in dem für ihn besten Fall erreichen, dass es beim Ergebnis der
kantonalen Entscheidung bleibt. Nicht eingetreten werden kann indes auf seine
Vorbringen, soweit sie über die Anträge auf Nichteintreten bzw.
Beschwerdeabweisung hinausgehen.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
kommunalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der
angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und kommunales
Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen.

Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c-e BGG), ist die
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür, beschränkt
(Art. 9 BV; vgl. zum Willkürverbot BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
indem sie dem Beschwerdegegner in Anlehnung an § 21f Abs. 2 PG in Verbindung
mit § 21g PG per Saldo aller Ansprüche eine Abfindung in der Höhe von zwei
Bruttomonatslöhnen zugesprochen hat. Nicht mehr Streitgegenstand ist indes
mangels eigener Beschwerde des Beschwerdegegners, dass die Kündigung vom 28.
März 2017 nicht nichtig war und das Arbeitsverhältnis infolgedessen per 30.
September 2017 beendet wurde. Soweit der Beschwerdegegner in seiner
Vernehmlassung die Nichtigkeit der Kündigung im Sinne von § 21f Abs. 1 PG
geltend macht, geht er damit über seine blosse Verteidigung hinaus, weshalb auf
diese Vorbringen nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 hiervor).

4.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich namentlich auf die Bestimmungen des
Personal- und Besoldungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 26. Juni 1991
(Personalgesetz, PG; SRSZ 145.110), mithin auf kantonales Recht. Soweit Art. 6
Abs. 2 PG die Bestimmungen des Obligationenrechts ergänzend anwendbar erklärt,
wenn die kantonale Personalgesetzgebung keine eigene Regelung enthält, wird das
Privatrecht kraft Verweisung zum öffentlichen Recht des betreffenden
Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die
übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als
Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht, dies mit den
bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S.
322 und E. 3 hiervor).

Die Vorinstanz hat die entsprechenden Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden.

5.

5.1. Das kantonale Gericht erwog hinsichtlich der streitigen Abfindung
zunächst, dem Beschwerdegegner sei vor der Kündigung das rechtliche Gehör im
Sinne von § 21 Abs. 1 PG hinreichend gewährt worden. So seien Gespräche und
Korrespondenzen über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
geführt worden und habe das Departement B.________ im Schreiben vom 6. Februar
2017 die Gründe für die beabsichtigte Auflösung dargelegt. Dazu habe sich der
Beschwerdegegner am 21. März 2017 unter der Überschrift "Rechtliches Gehör zur
geplanten Entlassung/Freistellung" geäussert. In Würdigung der Aktenlage und
Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdegegners in der Eingabe vom
3. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz sodann im Wesentlichen fest, der
Beschwerdegegner habe einerseits durch das Einreichen des eine private
Interessengruppe betreffenden Baugesuchs X.________ im Namen seiner Anstellung
im Kanton Schwyz seine Kompetenzen überschritten und sich andererseits
offenkundig während der üblichen Arbeitszeiten in erheblichem Ausmass mit
privaten Arbeiten beschäftigt. In den regen privaten Tätigkeiten während der
Arbeitszeit sowie zusätzlich in der eigenmächtigen Einreichung des Baugesuchs
X.________ im Namen seiner Anstellung im Kanton Schwyz sei - so das kantonale
Gericht - eine schwere bzw. wiederholte Verletzung von Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis im Sinne von § 21a Abs. 2 lit. c PG zu erblicken, welche die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist
rechtfertige. Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund sei ohne nähere Prüfung
der weiteren im Kündigungsschreiben aufgeführten Aspekte zu bejahen, da auch
diese nichts daran zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdegegner mit dem
dargelegten Verhalten das Vertrauen des Arbeitgebers in erheblichem Masse
missbraucht habe. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Beschwerdegegner
habe weder einen Anspruch auf Genugtuung wegen Mobbings und Bekanntmachung der
Kündigung noch auf Ersatz der Anwaltskosten für unnötigen vorprozessualen
Aufwand. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden - so das kantonale Gericht
abschliessend -, rechtfertige es sich zusammenfassend, dem Beschwerdegegner per
Saldo aller Ansprüche eine Abfindung bzw. Entschädigung (in Anlehnung an § 21f
Abs. 2 PG i.V.m. § 21g PG) in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen
zuzusprechen.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dem Beschwerdegegner
Leistungen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage zugesprochen und damit das
Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verletzt. Zudem habe sie kantonale
Bestimmungen qualifiziert falsch angewendet und somit willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV entschieden. Schliesslich habe sie die Anforderungen an die
Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht beachtet und insofern gegen
Art. 29 Abs. 2 BV verstossen.

6.

6.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des
Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) rügt, ist daran zu erinnern, dass es sich
hierbei - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im
Abgaberecht - nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein
Verfassungsprinzip handelt. Der Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse
gegen das Legalitätsprinzip, da es keine rechtliche Grundlage für die
zugesprochenen Leistungen gebe, kommt daher neben dem hier ebenfalls
angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV) keine selbstständige Bedeutung zu (vgl.
BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46; Urteil 8C_167/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3).

6.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; BGE 141
I 70 E. 2.2 S. 72, je mit Hinweisen).

6.2.1. Massgebende gesetzliche Grundlage für eine Abfindung oder Entschädigung
infolge unzulässiger Kündigung bilden vorliegend namentlich die §§ 21f Abs. 2
und 21g Abs. 3 PG, gemäss welchen finanzielle Ansprüche nach § 21g PG
entstehen, wenn eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts ist, wenn sie ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a
Abs. 2 PG oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 PG
ausgesprochen worden ist oder aber wenn eine fristlose Entlassung nach § 21c PG
ohne wichtigen Grund erfolgt ist.

6.2.2. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde, ist keiner der erwähnten
Gründe, die Anspruch auf finanzielle Leistungen geben könnten, erfüllt. Das
kantonale Gericht hat festgestellt, dass ein sachlich hinreichender
Kündigungsgrund gemäss § 21a Abs. 2 lit. c PG bestand und dass bezüglich der
aus diesem Grund ausgesprochenen Kündigung die Verfahrensvorschriften nach § 21
PG eingehalten wurden. Anhaltspunkte für eine nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts missbräuchliche Kündigung hat es sodann verneint und
dargelegt, das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf eine
Genugtuungsleistung wegen Mobbings sei nicht substantiiert und es fehlten
diesbezügliche konkrete Angaben. Eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund
steht schliesslich nicht zur Diskussion.

Die vorinstanzliche Beurteilung der Kündigungsgründe und des
Kündigungsverfahrens beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und
Rechtslage. Soweit der Beschwerdegegner die Stichhaltigkeit der angenommenen
Kündigungsgründe bemängelt, handelt es sich um bereits im kantonalen Verfahren
vorgetragene Vorbringen, mit denen sich die Vorinstanz hinreichend
auseinandergesetzt hat. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid bereits
dargelegt, dass hinsichtlich des Nachweises der privaten Tätigkeiten des
Beschwerdegegners während der Arbeitszeit keine Rechtsverletzung, namentlich
auch keine Verletzung der massgebenden kantonalen Verordnung über die
Informations- und Kommunikations-Technologie vom 1. September 2015 (IKT; SRSZ
143.113) erstellt oder ersichtlich ist.

6.2.3. Wenn das kantonale Gericht zunächst feststellt, es sei keiner der
gesetzlichen Tatbestände der §§ 21f Abs. 2 und 21g Abs. 3 PG erfüllt, die eine
finanzielle Leistung infolge unzulässiger Kündigung begründen, dann aber
trotzdem einen Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von zwei Monatslöhnen
anerkennt, missachtet es die kantonalen Gesetzesbestimmungen. Wohl spricht das
Gericht die Abfindung "in Anlehnung an § 21f Abs. 2 PG i.V.m. § 21g PG", nicht
gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen zu, doch bietet die dargelegte
personalrechtliche Regelung - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt -
keinen Raum für die Zusprechung einer Abfindung oder Entschädigung aus andern
als den aufgezählten Gründen. Die Vorinstanz argumentierte in einer
abschliessenden Erwägung, die Zusprechung einer Abfindung bzw. Entschädigung
rechtfertige sich, um allen Eventualitäten gerecht zu werden, sei es im
Hinblick auf allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs, sei es
hinsichtlich der angeführten Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners, sei es
im Hinblick auf sonstige von ihm zu seiner Entlastung vorgebrachten Aspekte,
sei es unter anderem darum, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich der Umstand
anzurechnen wäre, wonach vor der Krankschreibung des Beschwerdegegners ab 29.
September 2016 die Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten offenbar nicht
kontrolliert wurde, oder sei es hinsichtlich allfälliger Genugtuungsansprüche.
Damit setzte sie sich in klaren Widerspruch zu den vorangegangenen Erwägungen,
in denen sie das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes sowie die
Einhaltung der Verfahrensvorschriften bejahte und Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Kündigung verneinte. Die auf hypothetischen Annahmen basierende
Begründung für die zugesprochene Abfindung ist zudem absolut ungenügend,
müssten doch im Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt sein, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt.
Darin liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2
S. 436 mit Hinweisen).

6.3. Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid in der Begründung und
im Ergebnis Verfassungsrecht, indem er sich in offensichtlich unhaltbarer und
damit willkürlicher Weise über die kantonalen Gesetzesgrundlagen hinwegsetzt.
Er ist daher aufzuheben. Da die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen
vorliegen und keine tatsächlichen Aspekte ersichtlich sind, die einer weiteren
Abklärung bedürften, besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die
Vorinstanz.

7. 

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 29. August 2019 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdegegner
damit eine Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen zugesprochen wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch