Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.699/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_699/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 17. September 2019 (IV 2018/331).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1967 geborene A.________, seit 1996 Hausfrau und Mutter zweier 1996
und 1998 geborener Kinder, meldete sich am 7. Februar 2014 aufgrund eines im
November 2013 bei ihr diagnostizierten Brustkrebses resp. dessen Behandlung bei
der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an. Am 28. Februar 2014
leistete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Kostengutsprache für eine Perücke
oder einen anderen Haarersatz.

A.b. Am 26. April 2016 meldete sich A.________ unter Verweis auf eine starke
psychische Belastung, Konzentrationsprobleme, eine Fatigue sowie verstärkte
Rückenschmerzen bei der IV-Stelle zum Bezug von beruflichen Massnahmen und
Rentenleistungen an. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Swiss Medical
Assessment- and Business-Center AG (SMAB) vom 19. Juni 2017 ein und führte eine
Haushaltsabklärung bei der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 30.
November 2017). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 1. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle A.________ die
Abweisung des Rentenbegehrens an, wobei sie in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode mit Anteilen Erwerb und Aufgabenbereich von je 50 % einen
Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % ermittelte. Auf Einwand der Versicherten hin
holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihrer Abklärungsperson ein. Mit
Verfügung vom 5. September 2018 hielt sie an der Abweisung des Rentenbegehrens
fest, wobei sie nunmehr ab dem 1. Juni 2018 von einem im Gesundheitsfall
ausgeübten Erwerbspensum von 60 % (Aufgabenbereich: 40 %) ausging und ab diesem
Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 35 % berechnete.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 17. September 2019 gut. Es hob die Verfügung der
IV-Stelle vom 5. September 2018 auf und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
dem 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente zu. Zur Festsetzung und
Ausrichtung der Leistungen wies es die Sache an die IV-Stelle zurück.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 5.
September 2018 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das kantonale Gericht
und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2016 eine (halbe)
Rente zu und wies die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen an
die Beschwerde führende IV-Stelle zurück. Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S.
285; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente
zusprach. Im Zentrum steht dabei die Statusfrage.

4.

4.1. Die Statusfrage ist nach der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die gesamten
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu beurteilen
(BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; Urteil 9C_201/2017 vom 3. November 2017 E. 4.1).
Bei deren Beantwortung handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt
eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin
auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt
werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen
Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer
Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs
der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine
Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis -
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_525/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; Urteil
9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 1.2, in: SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2, und 9C_559
/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111).

4.2. Das kantonale Gericht kam nach einlässlicher Würdigung der Akten zum
Schluss, die Versicherte hätte im Gesundheitsfall ab Mai 2016 eine
Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt resp. eine Vollzeitstelle gesucht. Es mass
den direkten Auskünften der Versicherten höheres Gewicht bei als den in den
IV-Berichten indirekt wiedergegebenen Aussagen der Versicherten. So habe diese
im Fragebogen der IV-Stelle am 21. Dezember 2016 und in ihrer E-Mail vom 27.
Juli 2017 eindeutig angegeben, dass sie im fiktiven Gesundheitsfall seit der
Trennung von ihrem Ehemann im Mai 2016 in Vollzeit arbeiten würde. Folglich
könne die Beschwerdegegnerin nicht auf der Darstellung im Protokoll der
Eingliederungsverantwortlichen vom 3. November 2016 als Aussage der ersten
Stunde behaftet werden, zumal die Eingliederungsverantwortliche - wie im
Übrigen auch die Haushaltsabklärungsperson - die Aussagen der
Beschwerdegegnerin mit ihren eigenen Wertungen vermischt habe. Den indirekt
wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdegegnerin im Haushaltsabklärungsbericht
vom 30. November 2017 könne denn auch nicht entnommen werden, dass die
Versicherte im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50 % arbeiten würde.
Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Versicherte anlässlich
der Abklärungen der IV-Stelle tatsächlich angegeben haben soll, im fiktiven
Gesundheitsfall in einem 50 %-Pensum tätig zu sein. Aufgrund der fehlenden
wortgetreuen Protokollierung der Fragen und Antworten in Kombination mit der
Vermischung mit eigenen Wertungen seien das Protokoll der Haushaltsabklärung
und dasjenige der Eingliederungsverantwortlichen nicht geeignet, um aus ihnen
auf das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdegegnerin im fiktiven
Gesundheitsfall schliessen zu können. Hinzu komme, dass die
Eingliederungsverantwortliche die Versicherte anlässlich des
Assessmentgesprächs vom 2. November 2016 als verunsichert und psychisch
instabil beschrieben habe, sodass die Beschwerdegegnerin kaum auf allfälligen
Angaben in diesem Gespräch behaftet werden könne. Demgegenüber habe die
Versicherte die Annahme einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit
nachvollziehbar und glaubhaft begründet, indem sie angegeben habe, dass sie
aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann realisiert habe, wieder 100 % arbeiten
zu müssen, zumal die Unterhaltszahlungen ungewiss seien und sie gemerkt habe,
dass die Höhe der bisherigen Unterhaltszahlungen auf ihren Gesundheitszustand
zurückzuführen sei. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang weiter fest,
aus den aktuell getätigten Unterhaltszahlungen des Ehemannes könne entgegen der
IV-Stelle nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin im
Gesundheitsfall gleich hohe Zahlungen erhalten hätte, sodass es für sie
deswegen nicht notwendig gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Unter
Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin und ihrer Lebenssituation
mit einem laufenden Scheidungsverfahren sei es viel wahrscheinlicher, dass die
Versicherte im Gesundheitsfall spätestens im Zeitpunkt der Trennung zum einen
den Wunsch, zum anderen die Notwendigkeit verspürt hätte, selber eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Folglich sei der Invaliditätsgrad anhand eines
reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln.

4.3. Der einlässlich begründeten Auffassung des kantonalen Gerichts zur
Statusfrage der Versicherten ist beizupflichten. Was die IV-Stelle dagegen
vorbringt, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich
unrichtig (vgl. E. 4.1 hiervor) erscheinen.

4.3.1. Die IV-Stelle macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich bei der
Beurteilung der Statusfrage überwiegend auf die finanziellen Verhältnisse der
Versicherten und deren Aussagen abgestützt. Andere Faktoren habe das kantonale
Gericht nicht berücksichtigt. Sie legt indessen nicht dar, welchen
entscheidrelevanten Faktor die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt haben
soll. Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich vielmehr,
dass die Vorinstanz den persönlichen, familiären und erwerblichen Verhältnissen
Rechnung trug. Soweit die IV-Stelle auf die fehlende Berufsausbildung der
Versicherten verweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand gegen
eine hypothetische Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen soll,
hat dies doch die Versicherte auch in der Vergangenheit bis zur Geburt des
ersten Kindes im Jahr 1996 nicht daran gehindert, vollzeitlich erwerbstätig zu
sein (vgl. Abklärungsbericht vom 30. November 2017, Ziff. 2.6.1).

4.3.2. Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz den direkten Aussagen der
Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017 und 27. Juli 2017 mehr Gewicht beimass
als den in den IV-Berichten indirekt wiedergegebenen Angaben der Versicherten.
Sie begründete dies aber ausführlich und nachvollziehbar. In Bezug auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 30. November 2017 wies sie etwa zu Recht darauf
hin, dass sich diesem keine Aussage der Beschwerdegegnerin entnehmen lässt,
wonach sie im Gesundheitsfall in einem 50 %-Pensum erwerbstätig wäre. Die
Aussage der Versicherten, wonach sie heute "sicher teilzeitlich" arbeiten
würde, da bereits eine Kürzung der Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden
Ehemannes im Raum stehe, lasse denn auch einen erheblichen
Interpretationsspielraum über den Gehalt der Aussage zu. Ausserdem sei
auffällig, dass die indirekt wiedergegebenen Aussagen zum Pensum im fiktiven
Gesundheitsfall in einem Zusammenhang mit Aussagen zu der aus gesundheitlichen
Gründen bestehenden Leistungsfähigkeit gestanden hätten. Von einer
willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann somit keine Rede sein. Dass
die unmissverständlichen direkten Angaben der Beschwerdegegnerin zum im
Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Arbeitspensum von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein
sollen, macht die IV-Stelle im Übrigen nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich.

4.3.3. Soweit die IV-Stelle vorbringt, die Versicherte sei seit 1996 nicht mehr
erwerbstätig gewesen, obwohl die Kinder im Zeitpunkt der Krebserkrankung im
Jahr 2013 bereits 15 und 17 Jahre alt gewesen seien, lässt sie den aus Sicht
der Vorinstanz entscheidenden Faktor ausser Acht, nämlich die Trennung der
Beschwerdegegnerin von ihrem Ehemann im Jahr 2016. Vor der Heirat im Jahr 1995
und der Geburt des ersten Kindes 1996 war die Versicherte bereits zu 100 %
erwerbstätig, wie sich dem Abklärungsbericht Haushalt vom 30. November 2017
entnehmen lässt. Dass die Beschwerdegegnerin seit 1996 nicht mehr erwerbstätig
war, ist auf die Rollenverteilung während des Zusammenlebens mit dem Ehemann
zurückzuführen. Diese ist mit der Trennung im Jahr 2016 weggefallen. Die
Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Beurteilung demnach die konkrete
Lebenssituation der Beschwerdegegnerin mit einem laufenden Scheidungsverfahren,
was nicht zu beanstanden ist. Sie gelangte in Würdigung der Aussagen der
Versicherten und der Berichte der Verantwortlichen der IV-Stelle zum Schluss,
es sei viel wahrscheinlicher, dass die Versicherte im Gesundheitsfall
spätestens im Zeitpunkt der Trennung zum einen den Wunsch, zum anderen die
Notwendigkeit verspürt hätte, selber eine (Vollzeit) Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, zumal die aktuell getätigten Unterhaltszahlungen des Ehemannes
keine Rückschlüsse auf die im hypothetischen Gesundheitsfall geleisteten
Zahlungen zuliessen. Diese Beurteilung des hypothetischen Geschehensablaufs
beruht auf konkreter Beweiswürdigung. Selbst wenn dabei auch Schlussfolgerungen
aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt wurden, ändert dies nichts
an der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2 und E. 4.1
hiervor). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Feststellung einer im Gesundheitsfall ausgeübten
Vollzeiterwerbstätigkeit als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen (vgl. E.
4.1 hiervor; vgl. auch Urteil 8C_636/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.3).
Soweit die IV-Stelle zur Begründung ihres Standpunktes auf die
Unterhaltszahlungen im Verfügungszeitpunkt verweist, übt sie appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzugehen ist.

4.3.4. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht die relevanten Fakten
berücksichtigt und gewürdigt. Dass es zu einem von der IV-Stelle abweichenden,
aber gleichwohl nachvollziehbaren Schluss kam, vermag entgegen sämtlichen
Beschwerdevorbringen eine Bundesrechtswidrigkeit nicht zu begründen.

5. 

Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ohne
Gesundheitsschaden seit Mai 2016 in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre, so
hat die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs zu erfolgen, wie die Vorinstanz richtig erkannte.
Hinsichtlich der konkreten Berechnung macht die Beschwerdeführerin einzig
geltend, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es einen
Tabellenlohnabzug von 15 % gewährt habe. Wie es sich damit verhält, kann offen
bleiben: Die Vorinstanz ermittelte unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 %
einen Invaliditätsgrad von 58 %, der Anspruch auf eine halbe Rente begründet
(vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Ohne einen solchen Abzug ergibt sich ausgehend von
einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ein - ebenfalls Anspruch auf
eine halbe Rente begründender - Invaliditätsgrad von 50 %, da den beiden
Vergleichseinkommen derselbe Tabellenlohn zu Grunde liegt, was gleichermassen
unbestritten ist. So oder anders besteht demnach Anspruch auf eine halbe Rente.
Mithin hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist
unbegründet.

6. 

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest