Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.695/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_695/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. September 2019 (IV.2018.00232).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1958 geborene A.________ absolvierte in Spanien die Grundschule. Nach
ihrer im Jahre 1991 erfolgten Einreise in die Schweiz war sie als
Reinigungsmitarbeiterin für verschiedene Arbeitgeber tätig. Am 20. März 2014
meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen und Depression
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8.
Oktober 2015 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr Leistungsbegehren ab,
mit der Begründung, dass es der Versicherten weiterhin möglich sei, ihrer
Tätigkeit als Reinigerin in ihrem bisherigen Arbeitspensum von 50% nachzugehen
und ein entsprechendes rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

A.b. Am 4. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein, zog die Akten
des zuständigen Krankentaggeldversicherers (SWICA) bei und tätigte medizinische
sowie erwerbliche Abklärungen. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2017 die
Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des weiteren
Verfahrens liess die IV-Stelle die Verhältnisse im Haushalt abklären (Bericht
vom 19. Oktober 2017) und holte eine weitere Stellungnahme ihres RAD ein. Mit
Verfügung vom 6. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 11. September 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine
Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
mindestens 40% zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches polydisziplinäres
Administrativgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einhole und über die
Rentenansprüche neu befinde.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem
voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur
weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei
Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der
konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil
8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.3).

1.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (Urteil 2C_445/2019 vom 7. August 2019 E. 1.2). Inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und
detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die
anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem
Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Gesetzes- oder
Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. Urteil
8C_440/2019 vom 8. November 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 85 E. 2b S.
88).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem
sie einen Rentenanspruch verneinte. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob
sich seit der letzten rechtskräftigen Abweisung eines Rentenanspruchs gemäss
Verfügung vom 8. Oktober 2015 bis zur angefochtenen Verfügung vom 6. Februar
2018 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben
hat.

3.

3.1. Die Neuanmeldung wird, wie auch das Gesuch um Leistungsrevision, nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt
ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 11; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl.
dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die
Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und
hernach zu beschliessen (vgl. Urteil 8C_407/2019 vom 13. August 2019 E. 2 mit
Hinweis).

4. 

4.1. Das kantonale Gericht kam nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum
Schluss, dass seit der erstmaligen Leistungsverweigerung im Oktober 2015 in
Bezug auf die Rückenproblematik beziehungsweise aus somatischer Sicht keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 17 ATSG ausgewiesen sei. Ebenso verneinte es eine rechtsgenügliche
Veränderung in psychiatrischer Hinsicht. Es sei weiterhin von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit für alle angepassten Tätigkeiten auszugehen.

4.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Änderung ihres
Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht beschränken sich darauf, die
vorinstanzlichen Feststellungen als eklatant aktenwidrig zu bezeichnen, ohne
aufzuzeigen, zu welchen konkreten medizinischen Berichten diese im Widerspruch
stehen. Auf diese weitgehend appellatorisch gehaltenen Rügen geht das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil 8C_601/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 5.2
mit Hinweis auf BGE 144 I 113 E. 7.2 S. 124 f.). Betreffend die neu hinzu
getretenen Diagnosen (hypertensiven Herzkrankheit sowie Veränderungen beider
Kniegelenke und Beschwerden an beiden Füssen) stellte die Vorinstanz fest, dass
sie keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermögen. Inwiefern diese
vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig und somit willkürlich
sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist aufgrund der Akten
auch nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich aus dem medizinischen Bericht des
Spitals B.________ vom 19. Januar 2017 nicht entnehmen, dass die behandelnden
Fachärzte (bezüglich den neuen Diagnosen) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert
hätten. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwog, ist aufgrund der
RAD-Beurteilungen vom 1. November 2017und 3. Februar 2019erstellt, dass die
Beschwerdeführerin - wie bereits zum Zeitpunkt der Erstanmeldung im Oktober
2015 - in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit sinnvollem Wechsel
von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu
arbeiten vermag. Demnach ist aus somatischer Sicht auch keine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.

4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in psychiatrischer Hinsicht auf den
Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin C.________ vom 27. Juli 2016
(Eingangsdatum), die als delegierte Therapeutin in der Psychotherapie Praxis
D.________ des Dr. med. E.________, Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, tätig ist. Im Fragebogen der IV-Stelle für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die Psychotherapeutin C.________ u.a. eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und attestierte
der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Da
erstere nicht über eine (fach) ärztliche Qualifikation verfügt, ist ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht
grundsätzlich nicht verwertbar (vgl. dazu Urteile 8C_584/2018 vom 13. November
2018 E. 4.1.1.2 mit u.a. Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. E.________ den Bericht mitunterzeichnet
und somit die medizinisch-inhaltliche Richtigkeit des Berichts bestätigt hat.
Die Frage, ob dies etwas an dessen Verwertbarkeit ändert, kann indessen offen
gelassen werden. Selbst wenn der Bericht für die Einschätzung der
Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden könnte, würde dies am Ergebnis nichts
ändern. Wie das kantonale Gericht bundesrechtskonform erwog, ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Dies gilt grundsätzlich
nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc
S. 353), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl.
etwa Urteil 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2) sowie behandelnde
Therapiekräfte (Urteil 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.3.3), wie dies bei der
Psychotherapeutin C.________ zutrifft. Dass diese sich mit den Interessen der
Beschwerdeführerin über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem
behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre, ergibt sich namentlich aus
dem von der Versicherten unterzeichneten Schreiben vom 17. April 2017. Dieses
"Gesuch um neue Beurteilung einer IV-Rente", das nach dem leistungsabweisenden
Vorbescheid vom 23. März 2017 auf dem Briefpapier der Psychotherapie-Praxis
verfasst wurde, zeigt illustrativ auf, dass ein Rollenwechsel von der
behandelnden Therapeutin zur Parteivertreterin stattgefunden hat. Indem das
kantonale Gericht diese Umstände als beweiskraftmindernd wertete (vgl. dazu
Urteil 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2), zog es weder offensichtlich
unhaltbare Schlüsse noch übersah es erhebliche Beweise oder liess solche
grundlos ausser Acht (vgl. hiervor E. 1.1). Im Übrigen stellte die Vorinstanz
fest, dass die psychischen Beschwerden bereits bei der Erstanmeldung geklagt
und berücksichtigt worden seien, womit lediglich eine unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliege,
welcher im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich sei. Ferner stellte das
kantonale Gericht fest, dass die Versicherte keine Psychopharmaka einnehme, was
auf einen geringen Leidensdruck schliessen lasse. Dass es damit den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt hätte, ist mit den im
Wesentlichen appellatorisch gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde nicht
dargetan. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht als
offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz eine Verschlechterung der
psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin als nicht ausgewiesen hielt. Die
Vorinstanz durfte demnach auf weitere medizinische Abklärungen verzichten (zur
antizipierten Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist nicht
auszumachen.

5.

5.1. In erwerblicher Hinsicht erwog das kantonale Gericht, unter
Berücksichtigung des Arbeitspensums vor Eintritt des Gesundheitsschadens, der
Einkommensschwankungen gemäss IK-Auszug sowie der fehlenden Arbeitsbemühungen
zur Erhöhung des Pensums, sei davon auszugehen, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall in einem Umfang von 50% erwerbstätig gewesen wäre.

5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche prozentuale
Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt und behauptet, dass sie in
der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 70% erwerbstätig (und zu 30%
im Haushalt beschäftigt) gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann offen
gelassen werden. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen würde eine
rentenausschliessende Invalidität selbst dann resultieren, wenn zu Gunsten der
Beschwerdeführerin von einer Erwerbstätigkeit von 70% und einer
Haushaltstätigkeit von 30% auszugehen wäre. Dies bestreitet die
Beschwerdeführerin nicht und ist mangels offensichtlicher Unrichtigkeit vom
Bundesgericht nicht weiter zu überprüfen (vgl. hiervor E. 1.1).

6. 

Demzufolge hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden und die
Beschwerde ist abzuweisen.

7. 

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu