Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.676/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_676/2019     

 

Urteil vom 21. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 29. August 2019 (AL 2018.00349).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. September 2019 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2019,

in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 24. und 30. September 2019 an
A.________, worin auf die Möglichkeiten des Beizugs eines Rechtsvertreters und
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 25. September 2019 (Poststempel) und 4.
Oktober 2019eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der
Parteivorbringen im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb die insgesamt
sechs Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Arbeitsstelle im Monat Juli
2018 als ungenügend zu betrachten seien, und aus welchem Grund er mit Blick auf
die konkreten Umstände nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, allein mit
diesen Arbeitsbemühungen seiner Pflicht zur Stellensuche hinreichend
nachzukommen,

dass dies zur Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von vier Tagen
führte,

dass der Beschwerde vom 21. September 2019 und den nachgereichten Eingaben vom
25. September und 4. Oktober 2019 nicht entnommen werden kann, inwiefern die
von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich
bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu im
angefochtenen Entscheid Erwogene einzugehen, und namentlich einfach zu
behaupten, der Versicherte sei (entgegen den aktenbasierten Feststellungen des
kantonalen Gerichts) erst am 17. August 2018 - und damit nach Ablauf der
massgebenden Kontrollperiode - über die trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit
bestehende uneingeschränkte Pflicht zum Nachweis von monatlich zehn bis zwölf
Bewerbungen informiert worden, reicht zur Erfüllung der Begründungspflicht
nicht aus,

dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz