Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.674/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_674/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Beschleunigungsmechanismus, Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. August 2019 (UV.2018.00001).

Sachverhalt:

A. 

Der 1962 geborene A.________ war zuletzt arbeitslos und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Mai 2015 mit seinem Personenwagen
vor einer Kreuzung im Stop-and-go-Verkehr auf einen vor ihm fahrenden
Lieferwagen auffuhr. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) zu. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach Einholung einer
kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Dezember 2016 stellte sie ihre Leistungen
per 31. Dezember 2016 ein (Verfügung vom 12. Dezember 2016). Gleichzeitig
verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen. Nachdem
A.________ in seiner Einsprache nebst weiteren Einwänden neu auch unfallkausale
Zahnschäden geltend gemacht hatte, holte die Suva eine Stellungnahme ihres
beratenden Zahnarztes ein. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2017 hielt
sie an der Leistungseinstellung fest.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 21. August 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu
verpflichten, ihm ab 1. Januar 2017 weiterhin Versicherungsleistungen,
insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu erbringen. Eventualiter sei die
Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen,
insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, veranlasse. Zudem ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein
Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den
von der Suva per 31. Dezember 2016 verfügten und mit Einspracheentscheid vom
17. November 2017 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.

2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und
Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016
4375, 4387), über den für die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG)
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1
S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie über die Grundsätze der
Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109)
korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert bzw. zur
Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134
V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht mass der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 5. Dezember 2016, Beweiswert bei.
Danach seien überwiegend wahrscheinlich keine strukturell objektivierbaren
Unfallfolgen gegeben und könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen
keine namhafte Besserung erwartet werden. Was die geltend gemachten Zahnschäden
betreffe, so habe der beratende Zahnarzt der Suva, Dr. med. dent. C.________,
überzeugend dargelegt, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4.
Mai 2015 und den - erstmals im Februar 2017 geltend gemachten kariösen Läsionen
- lediglich möglich sei. Die Vorinstanz erwog weiter, die Suva habe die
Unfalladäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu
Recht nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt und im Ergebnis korrekterweise
verneint. Bei diesem Ergebnis könne auf eine abschliessende Beurteilung der
natürlichen Kausalität und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet
werden.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt einen verfrühten Fallabschluss und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Suva (Art. 43 Abs.
1 ATSG). Die Vorinstanz habe ihrerseits Bundesrecht verletzt, indem sie vor
Fallabschluss keine externe Begutachtung veranlasst habe resp. indem sie die
Suva nicht dazu angehalten habe, sich an der ausstehenden gutachterlichen
Abklärung der Invalidenversicherung zu beteiligen. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass das kantonale Gericht im parallelen
IV-Beschwerdeverfahren zum Schluss gelangt sei, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei somatisch und psychisch zu wenig abgeklärt, weshalb eine
externe Begutachtung angezeigt sei, während es im Verfahren um UVG-Leistungen
den medizinischen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachte. Dadurch werde die
Gefahr sich widersprechender Rechtsfolgen geschaffen.

4. 

4.1. Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, Urteil
8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2). Die Besserung bestimmt sich
namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch
weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.
Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu
beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_285/2016 vom
22. Juli 2016 E. 7.1).

Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der
Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann
(BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2). Bei
der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung
der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen psychische und physische
Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115 und E. 6.2 S. 116 f.; Urteile 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 4;
8C_303/2018 vom 5. September 2017 E. 6.1; 8C_592/2015 vom 29. April 2016 E. 4).

4.2. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen vorliegend im
Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des
Fallabschlusses beurteilt sich somit danach, ob von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung über den 31. Dezember 2016 hinaus noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Diesbezüglich ergibt
sich, dass Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, unter Fortsetzung
der konservativen Behandlung mit insbesondere Physiotherapie, Osteopathie und
physikalischen Massnahmen mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit
rechnete. Unter der bisherigen Therapie habe nach anfänglicher vollständiger
Arbeitsunfähigkeit eine allmähliche Besserung, insbesondere der Beweglichkeit
der HWS erreicht werden können (vgl. Bericht vom 7. Juni 2016). Die
Arbeitsfähigkeit habe ab 10. Juni bis 30. November 2015 zuerst auf 30 % und ab
1. Dezember 2015 auf 40 % gesteigert werden können. Aus den Unfallscheinen
ergibt sich sodann, dass die Arbeitsfähigkeit ab 19. September 2016 auf 50 %
festgelegt wurde. Der Neurologe Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht
vom 12. Oktober 2016 indessen aus, dass die Beschwerden bis heute trotz
zahlreicher Therapien nur wenig zurückgegangen seien (Bericht vom 12. Oktober
2016). Der Patient beklage ständige und bei jeglicher körperlichen Belastung
zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen. Es komme noch immer zu
Schmerzausstrahlungen der Nackenschmerzen in die Schultern und Arme beidseits.
Im Weiteren bestünden auch immer wieder Schwindelbeschwerden. Dr. med.
E.________ schloss mit den Worten, der Patient werde weiterhin auf regelmässige
Physiotherapie und Analgetika angewiesen sein, allenfalls könnten auch
Antidepressiva unterstützend wirken. Am 5. Dezember 2016 hielt der Kreisarzt
Dr. med. B.________ auf entsprechende Frage der Sachbearbeiterin hin fest, es
lägen keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 4. Mai 2015
vor. Zudem verneinte er die Frage, ob von einer weiteren Behandlung der
Unfallfolgen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten
sei. Die Vorinstanz erachtete diese gestützt auf die vorhandenen Akten
ergangene kreisärztliche Stellungnahme als nachvollziehbar.

4.3. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte sowie den aktenkundigen
Unfallscheinen ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit
unter der bisherigen Behandlung schrittweise erhöhen konnte, letztmals per 19.
September 2016. Dass von weiteren medizinischen Massnahmen über den 31.
Dezember 2016 hinaus prospektiv noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu
erwarten gewesen wäre, ist mit Blick auf den Bericht des Dr. med. E.________
vom 12. Oktober 2016 aber nicht anzunehmen. Ausserdem gab auch die Hausärztin
Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, gegenüber der
Suva an, dass sie den Fall gerne abschliessen würde. Sie habe den Patienten mit
aller Mühe per 19. September 2016 50 % arbeitsfähig geschrieben (Telefonnotiz
vom 4. Oktober 2016). Dass der Versicherte von weiterer Physiotherapie
profitieren kann, genügt im Übrigen praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss
hinauszuzögern (Urteil 8C_39/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1 mit Hinweis).
Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie
manualtherapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche,
mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis).
Ferner ist auch von einer psychiatrischen Behandlung keine namhafte Besserung
zu erwarten, nachdem Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, die Prognose "quoad restitutionem" als wohl infaust bezeichnet
hatte (vgl. Bericht vom 12. Februar 2017). Ferner legt auch der
Beschwerdeführer nicht dar, dass und - bejahendenfalls - von welchen ärztlichen
Behandlungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016
prospektiv noch eine namhafte Besserung seines Gesundheitszustands zu erwarten
gewesen wäre. Dass diesbezüglich von weiteren medizinischen Abklärungen neue
Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Schliesslich steht auch
der Umstand, dass die IV-Stelle gemäss Rückweisungsentscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2019 ein
medizinisches Gutachten einzuholen hat, dem Fallabschluss der
Unfallversicherung nicht entgegen, zumal sich aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht offenbar in erster Linie die Frage
stellt, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleichszeitraum
erheblich verändert hat und wie die Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu beurteilen
ist.

4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von
weiteren Abklärungen abgesehen und den von der Suva festgelegten Zeitpunkt des
Fallabschlusses bestätigt hat.

5. 

5.1. Steht fest, dass die Leistungseinstellung auf Ende Dezember 2016 rechtens
ist, bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. Das kantonale
Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine organisch
nachweisbaren Beschwerden vorlägen. Namentlich hat es festgehalten, dass
klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine
Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung in der Beweglichkeit nicht auf
ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des Beschwerdebildes
schliessen lassen würden. Dem ist beizupflichten, kann doch von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und
die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind
(BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff.; vgl. auch BGE 117
V 359 E. 5 S. 361 ff.). In Bezug auf die von Dr. med. F.________ erwähnte
Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 hat das kantonale Gericht unter Verweis
auf den Bericht des Röntgeninstituts H.________ vom 8. Mai 2015 zutreffend
festgestellt, dass dieser Befund bereits vor dem streitbetroffenen Unfall
bestand. Soweit der Beschwerdeführer unfallbedingte Zahnschäden geltend macht,
ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich unter Verweis auf
die Stellungnahme des beratenden Zahnarztes der Suva, Dr. med. dent. C.________
(vgl. Bericht vom 27. März 2017), festgestellt hat, ein natürlicher
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Mai 2015 sei lediglich möglich.
Diese Beurteilung überzeugt. Eine Leistungspflicht der Suva für die geltend
gemachten Zahnschäden scheidet demnach bereits mangels Nachweises der
natürlichen Kausalität aus.

5.2. Fehlt es an organisch nachweisbaren Unfallfolgen, so ist eine gesonderte
Adäquanzprüfung erforderlich. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste
von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien entweder ein einzelnes in
besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten mehrere in gehäufter Form
vorzuliegen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E.
4c S. 383). Letzteres trifft bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Ereignissen zu, wenn mindestens vier der Kriterien gegeben sind (Urteil 8C_525/
2017 vom 30. August 2018 E. 8.4; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, Urteil 8C_897/
2009).

5.3. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz - wie zuvor bereits die Suva - nach
der bei einem Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog.
Schleudertrauma-Praxis) anwendbaren Rechtsprechung (BGE 134 V 109) geprüft.
Sodann hat sie das Unfallereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Ereignissen eingestuft, was nicht zu beanstanden ist, werden doch
einfache Auffahrunfälle rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53,
8C_425/2016 E. 4.3.3). Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, davon
im hier zu beurteilenden Fall abzuweichen, werden keine geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich.

5.4. Schliesslich hat das kantonale Gericht die Adäquanzprüfung der Suva
übernommen, wonach die sieben unfallbezogenen Kriterien weder in gehäufter noch
in auffallender Weise erfüllt seien. Der Beschwerdeführer macht geltend,
vorliegend seien die drei Kriterien der fortgesetzten, spezifischen ärztlichen
Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt. Wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn diese drei Kriterien erfüllt
wären, würde dies zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügen,
da jedenfalls keines davon besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 5.2 hiervor).
Dass die Prüfung der übrigen Kriterien rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll, ist
ausserdem nicht ersichtlich und beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Adäquanz der
geklagten Beschwerden verneint hat.

6. 

Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den von
der Suva vorgenommenen folgenlosen Fallabschluss per 31. Dezember 2016
bestätigte. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

7. 

Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest