Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.653/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_653/2019

Urteil vom 8. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 23. August 2019 (63/2018/18).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1982, arbeitete zuletzt bis zum 1. November 2013 als
selbstständiger Landschaftsgärtner. Am 12. Juni 2015 meldete er sich wegen
eines seit der Kindheit bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und
erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Schaffhausen einen
Leistungsanspruch (Verfügung vom 19. März 2018).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen ab (Entscheid vom 23. August 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu gewähren.

Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97   Abs. 1 BGG).

2. 

Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der
IV-Stelle am 19. März 2018 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen
der Invalidenversicherung bestätigte.

3. 

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den
im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
ATSG; vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351   E. 3a S. 352) sowie zum Beweiswert eines Administrativgutachtens nach
Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470) und eines Parteigutachtens (BGE 125
V 351 E. 3b/dd S. 353; Urteil 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Der Abklärungsbericht vom 22. Juni 2018 zu den konsiliarischen
Untersuchungen vom 15. und 22. Mai 2018 im Institut B.________ und der
Austrittsbericht der Klinik C.________ AG vom 18. März 2019 datieren nach
Erlass der strittigen Verfügung der IV-Stelle vom 19. März 2018. Beide Berichte
nehmen weder auf das von der Beschwerdegegnerin bei der Academy of Swiss
Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), bestellte
psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 7. Dezember 2016 (nachfolgend:
asim-Gutachten) noch auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
vom 22. März 2017 und 1. März 2018 der Psychiater Dres. med. D.________ und
E.________ Bezug. Das kantonale Gericht hat die beiden nach Verfügungserlass
erstellten Berichte praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) zu Recht
nicht berücksichtigt. Sie liessen betreffend des hier in zeitlicher Hinsicht
massgebenden Sachverhalts keine Rückschlüsse zu. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch den
Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll.

4.2. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Beweiswürdigung dem
asim-Gutachten bundesrechtskonform volle Beweiskraft zuerkannt und folglich
eine anspruchsbegründende gesundheitsbedingte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit verneint. Dabei hat es der Erfahrungstatsache Rechnung
getragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte (SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793
/2015 E. 4.1; 2016 IV   Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2; 2008 IV Nr. 15 S.
43, I 514/06   E. 2.1; Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1 mit
Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V
351 E. 3b/cc S. 353).

4.3. Was der Versicherte im Übrigen gegen die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts betreffend Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit (vgl. zur diesbezüglich eingeschränkten Überprüfungsbefugnis
des Bundesgerichts BGE 132 V 393 E. 3.2      S. 398 mit Hinweisen) vorbringt,
ist unbegründet. Soweit er unter Berufung auf die nach Verfügungserlass
erstellten Berichte "neue Aspekte" geltend macht, welche angeblich die
Beweiskraft der hier massgebenden Aktenlage in Frage stellen, bleibt es beim
angefochtenen Entscheid, wonach die neuen Berichte im vorliegenden Verfahren
nicht zu berücksichtigen sind (E. 4.1 hievor). Inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig (E. 1.2 hievor) oder sonstwie
bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht
ersichtlich.

4.4. Steht zusammenfassend fest, dass das kantonale Gericht einen - hier zur
Diskussion stehenden psychischen - Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bundesrechtskonform verneint hat, ist die Bestätigung der
Verfügung der IV-Stelle vom 19. März 2018 gemäss angefochtenem Entscheid nicht
zu beanstanden. Die im Übrigen hiegegen erhobenen Einwände des Versicherten
ändern nichts daran.

5. 

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung können ihm wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli