Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.642/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_642/2019     

 

Urteil vom 15. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. August 2019 (VBE.2019.7).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. September 2019 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),

dass vor Vorinstanz allein die Frage zu beurteilen war, ob die Rückforderung
von für die Monate Februar und März 2018 ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern
im Betrag von Fr. 2096.55 durch die Arbeitslosenkasse rechtmässig war, was im
angefochtenen Gerichtsentscheid bejaht wird,

dass hingegen die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs für diesen Zeitraum
bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2018 rechtskräftig festgestellt worden war,

dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt, sondern lediglich mitteilt,
sie wäre sehr froh, wenn "diese Ungerechtigkeit in Ordnung" gebracht würde,

dass sie mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, sondern
lediglich pauschal vorbringt, sie habe keine Arbeitslosentaggelder zu Unrecht
erhalten und sie verstehe nicht, warum die Kasse Geld zurückverlange,

dass damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan wird,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz